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Mietrecht, Kommentar


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Rezension von

Matthias Gebhardt

Mietrecht, Kommentar Der Schmidt-Futterer-Großkommentar "Mietrecht" zum Wohn- und Gewerbemietrecht herausgegeben von Hubert Blank erschien dieses Jahr (2011) im C.H. Beck Verlag in seiner bereits 10. Aulage. Das Werk soll die umfangreichen Änderungen von Rechtsprechung und Gesetzgebung einbezogen in die ausführlich dargestellte Basis des bestehenden Rechts einbetten – kurzum, eine umfassende Darstellung geltenden Rechts. Inhaltlich gliedert sich der Kommentar in üblicher Weise den §§ nach und beginnt mit einer Einführung. Diese Einführung erstreckt sich auf insgesamt 119 Seiten und stellt damit dem Umfang nach ein vollwertiges Lehrbuch dar. Wer nun annimmt, dies sei als Anfangsteil zu lang, der ist sich der Dimension des Werkes nicht bewusst. Die fast 120 Seiten stellen lediglich einen Bruchteil des Gesamtwerkes dar. Mit den 2905 Seiten des Kommentars im Blick wird der tatsächliche Wisseninhalt und Detailreichtum schnell erkennbar und die Einleitung scheint angemessen lang. Von der Abmahnung, dem Baukostenzuschuss oder dem Formularmietvertrag bis hin zur Garantiehaftung, den Hauptpflichten des Mietvertrages oder der Indexmiete sind die mietrechtlichen Inhalte weitreichend aufgearbeitet. In der Aufbereitung der Inhalte wird systematisch das Verständnis beim Leser aufgebaut. So werden etwa für die Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch, § 538 BGB, erst Anwendungsbereich und Bedeutung erklärt, anschließend sind abweichende Vereinbarungen zur mittelbaren Entlastung des Vermieters dargestellt oder aber die Übertragung von Schönheitsreparaturen oder die Verjährung mit ihren Fristen der entsprechenden Gegenstände. Es werden also über die Grundpfeiler einer Norm hinaus unterschiedliche Anwendungsfälle vorgestellt und mit den jeweiligen Ansichten, Gegenansichten und der herrschenden Meinung ausgefüllt. Sollten die Erläuterungen dem Leser nicht genügen, so kann er sich leicht speziellere Literatur suchen. In den zahlreichen Fußnoten sind schier endlos viele BGH-Urteile und weiterführende Literatur zu finden. Es werden hierbei bestätigende Meinungen präsentiert oder aber Entgegengesetzte. Außerdem sind zu Beginn eines jeden § unzählige Literaturverweise gegeben, die sich beim obigen Beispiel des § 538 BGB etwa über zwei Seiten erstrecken, was die vielfältigen Möglichkeiten weiterer Informationsquellen zeigt. Der Aufbau und das äußere Bild sind die eines gewöhnlichen juristischen Kommentars. Nach einer Inhaltsübersicht folgt ein Inhaltsverzeichnis und dann die Ausführungen im Fließtext. Jeder § zeigt erst den Gesetzeswort, danach ein gesondertes Inhaltsverzeichnis zu dem jeweiligen §-Inhalt, daran anknüpfend ein Literaturverzeichnis und als letztes in der sich wiederholenden Abfolge kommt der Fließtext. Es fehlen zwar äußerliche Markierungen, um etwa ohne das Buch aufzuschlagen erkennen zu können an welcher Stelle ein § anfängt oder endet. Dies stört jedoch kaum und ist aufgrund der Unüblichkeit zu entschuldigen. Um das Verstehen zu fördern sind im Text weiterhin Hervorhebungen und Sinnabschnitte eingebaut, die das Gesamtbild vervollständigen können. Die Übersicht ist damit stets gegeben und in den einzelnen Zügen sehr gut gelungen. Was die Sprache betrifft, so sind die Fromulierungen fortwährend verständlich. Die Syntax, also der Satzbau, ist auf ein schlangenähnliches Niveau angehoben. Der Gesamtkontext bleibt verständlich, doch könnten der ein oder andere Nebensatz abgetrennt und gesondert beschrieben werden. Anfangs hatte ich noch auf eine angestrebte Aktualität hingewiesen. Diese zeitgemäßen Inhalte zeigen sich vor allem durch über 300 neue BGH-Entscheidungen, etwa zur Beweislast bei anfänglichem Mangel der Mietsache oder fehlerhafter Wohnflächen-Angabe im Mietvertrag. Zudem wurde einige §§ völlig neu bearbeitet - §§ 546 ff., 563 ff., 566 ff., 1568a BGB. Es ist somit die derzeitige Rechtssprechung sehr gut eingearbeitet und der sonstige Grundstock überarbeitet worden. Für wen ein solch enormes Werk gut ist? Diese Frage stellt sich ein Mietrechtler nicht. Er würde eher danach fragen, wer den Schidt-Futterer nicht braucht. Durch die ausgezeichneten Verknüpfungen der §§-Inhalte mit bestimmten Problematiken und deren weiteren Auswirkungen und durch die Vielfalt der an die Hand gegeben Lösungen ist der Kommentar für jeden, der mit Mietrecht in Berührung kommt wärmstens zu empfehlen.

Der Schmidt-Futterer-Großkommentar "Mietrecht" zum Wohn- und Gewerbemietrecht herausgegeben von Hubert Blank erschien dieses Jahr (2011) im C.H. Beck Verlag in seiner bereits 10. Aulage. Das Werk soll die umfangreichen Änderungen von Rechtsprechung und Gesetzgebung einbezogen in die ausführlich dargestellte Basis des bestehenden Rechts einbetten – kurzum, eine umfassende Darstellung geltenden Rechts.

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Inhaltlich gliedert sich der Kommentar in üblicher Weise den §§ nach und beginnt mit einer Einführung. Diese Einführung erstreckt sich auf insgesamt 119 Seiten und stellt damit dem Umfang nach ein vollwertiges Lehrbuch dar. Wer nun annimmt, dies sei als Anfangsteil zu lang, der ist sich der Dimension des Werkes nicht bewusst. Die fast 120 Seiten stellen lediglich einen Bruchteil des Gesamtwerkes dar. Mit den 2905 Seiten des Kommentars im Blick wird der tatsächliche Wisseninhalt und Detailreichtum schnell erkennbar und die Einleitung scheint angemessen lang.

Von der Abmahnung, dem Baukostenzuschuss oder dem Formularmietvertrag bis hin zur Garantiehaftung, den Hauptpflichten des Mietvertrages oder der Indexmiete sind die mietrechtlichen Inhalte weitreichend aufgearbeitet.

In der Aufbereitung der Inhalte wird systematisch das Verständnis beim Leser aufgebaut. So werden etwa für die Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch, § 538 BGB, erst Anwendungsbereich und Bedeutung erklärt, anschließend sind abweichende Vereinbarungen zur mittelbaren Entlastung des Vermieters dargestellt oder aber die Übertragung von Schönheitsreparaturen oder die Verjährung mit ihren Fristen der entsprechenden Gegenstände. Es werden also über die Grundpfeiler einer Norm hinaus unterschiedliche Anwendungsfälle vorgestellt und mit den jeweiligen Ansichten, Gegenansichten und der herrschenden Meinung ausgefüllt.

Sollten die Erläuterungen dem Leser nicht genügen, so kann er sich leicht speziellere Literatur suchen. In den zahlreichen Fußnoten sind schier endlos viele BGH-Urteile und weiterführende Literatur zu finden. Es werden hierbei bestätigende Meinungen präsentiert oder aber Entgegengesetzte. Außerdem sind zu Beginn eines jeden § unzählige Literaturverweise gegeben, die sich beim obigen Beispiel des § 538 BGB etwa über zwei Seiten erstrecken, was die vielfältigen Möglichkeiten weiterer Informationsquellen zeigt.

Der Aufbau und das äußere Bild sind die eines gewöhnlichen juristischen Kommentars. Nach einer Inhaltsübersicht folgt ein Inhaltsverzeichnis und dann die Ausführungen im Fließtext. Jeder § zeigt erst den Gesetzeswort, danach ein gesondertes Inhaltsverzeichnis zu dem jeweiligen §-Inhalt, daran anknüpfend ein Literaturverzeichnis und als letztes in der sich wiederholenden Abfolge kommt der Fließtext. Es fehlen zwar äußerliche Markierungen, um etwa ohne das Buch aufzuschlagen erkennen zu können an welcher Stelle ein § anfängt oder endet. Dies stört jedoch kaum und ist aufgrund der Unüblichkeit zu entschuldigen. Um das Verstehen zu fördern sind im Text weiterhin Hervorhebungen und Sinnabschnitte eingebaut, die das Gesamtbild vervollständigen können. Die Übersicht ist damit stets gegeben und in den einzelnen Zügen sehr gut gelungen.

Was die Sprache betrifft, so sind die Fromulierungen fortwährend verständlich. Die Syntax, also der Satzbau, ist auf ein schlangenähnliches Niveau angehoben. Der Gesamtkontext bleibt verständlich, doch könnten der ein oder andere Nebensatz abgetrennt und gesondert beschrieben werden.

Anfangs hatte ich noch auf eine angestrebte Aktualität hingewiesen. Diese zeitgemäßen Inhalte zeigen sich vor allem durch über 300 neue BGH-Entscheidungen, etwa zur Beweislast bei anfänglichem Mangel der Mietsache oder fehlerhafter Wohnflächen-Angabe im Mietvertrag. Zudem wurde einige §§ völlig neu bearbeitet - §§ 546 ff., 563 ff., 566 ff., 1568a BGB. Es ist somit die derzeitige Rechtssprechung sehr gut eingearbeitet und der sonstige Grundstock überarbeitet worden.

Für wen ein solch enormes Werk gut ist? Diese Frage stellt sich ein Mietrechtler nicht. Er würde eher danach fragen, wer den Schidt-Futterer nicht braucht. Durch die ausgezeichneten Verknüpfungen der §§-Inhalte mit bestimmten Problematiken und deren weiteren Auswirkungen und durch die Vielfalt der an die Hand gegeben Lösungen ist der Kommentar für jeden, der mit Mietrecht in Berührung kommt wärmstens zu empfehlen.

geschrieben am 08.03.2011 | 591 Wörter | 3841 Zeichen

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