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Das fremde Mittelalter - Gottesurteil und Tierprozess


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Rezension von

Hiram Kümper

Das fremde Mittelalter - Gottesurteil und Tierprozess Wie der Salzburger Rechtsordinarius Friedrich Harrer in seinem kurzen Vorwort zurecht betont, sind uns die mittelalterlichen Gottesurteile vor allem in der Kunst bis in die Gegenwart präsent geblieben – die dadurch Errettete in Wagners „Lohengrin“ heißt allerdings natürlich nicht Eva (S. 7), sondern Elsa –, weniger dagegen die vielfältigen Formen des mittelalterlichen Tierprozesses. Hier fehlte es im deutschen Sprachraum bislang auch noch vollständig an einer umfassenden, geschweige denn an modernen Ansprüchen orientierten Darstellung, sieht man einmal von der zwar verdienstvollen, aber in keiner Hinsicht an dem nun vorliegenden Quellenreichtum zu messenden Schrift von Hans A. Berkenhoff (Brühl 1937) und Martin Fischers allerdings hauptsächlich rechtssoziologisch orientierten neuen Studie zur „sozialen Konstruktion von Rechtssubjekten“ am Beispiel der Tierprozesse (Münster u.a. 2005) ab. Freilich betrachtet Dinzelbacher anders als vorhergehende Einzelarbeiten lediglich Fälle, in denen explizit Tiere angeklagt werden und nicht solche, wie die berühmte Sachsenspiegelstelle Landrecht III 1 §1, derzufolge alle bei einer Vergewaltigung anwesenden Haustiere gemeinsam mit dem Täter hinzurichten seien, oder Fälle von Sodomie, in denen das vergewaltigte Tier ebenfalls getötet wurde (vgl. bspw. Friedrich Ebel, Magdeburger Schöffensprüche, Bd. 1, Köln u.a. 1983, S. 32f. – Lüneburg 1576). Diese Beschränkung aber ist der Sache nach absolut gerechtfertigt, stehen doch bei den eben genannten Prozessformen deutlich nicht in erster Linie die Tiere, sondern zunächst einmal die menschlichen Täter vor Gericht. Herausgekommen ist ein bemerkenswerter Ansatz, jenseits übergreifender Theorien Mentalitätsgeschichte zu schreiben. Anhand zweier besonders markanter, weil als besonders fremd empfundener Phänomene mittelalterlicher Rechtskultur unternimmt es Dinzelbacher, an einer Fülle praktischer Beispiele Situationen aufzuzeigen, in denen die Menschen des Mittelalters anders gehandelt und offenbar auch anders gedacht haben als es uns heute nahe läge, um diese Befunde dann in einem umspannenderen Bild epochenspezifisicher Mentalitäten zu situieren. So wendet sich er Vf. auch gegen die beispielsweise von Cohen (The Crossroads of Justice, Leiden 1993) explizit formulierte und weithin implizit angenommene Auffassung, Tierprozesse seien „volksläufige Bräuche“, die sich fernab der rationalisierten Jurisprudenz hoheitlicher und kirchlicher Sphären bewegten oder aber von dieser lediglich als Zugeständnis an die Praxis breiter Bevölkerungsschichten übernommen worden seien (S. 132f.). Vielmehr sieht er darin einen von vielen möglichen Zugängen zur zeitgenössischen Gedankenwelt, denen die schlichte Etikettierung als „intellectual fog“ (James G. Frazer, Folk-Lore in the Old Testament, Bd. 3, London 1919) nicht gerecht werde. Mit diesem Band hat Dinzelbacher sich nachdrücklich als einer der Nestoren auf dem Gebiet der mediävistischen Mentalitätsgeschichte gezeigt. Souverän und klar geschrieben wird hier ein Spektrum mittelalterlicher Auffassungen und Denkweisen aufgeblättert, das vielfache Anknüpfungspunkte jenseits des engeren Themenfeldes bietet. Als einschlägigste neue Studie zum Thema darf der Band mit Blick auf Quellenreichtum und Reflektionsniveau wohl ohnedies gelten. Er lässt sich aber – und das bleibt jenseits dessen der zentrale Gewinn für eine breite Leserschaft – ebenso als Heranführung an Arbeitsweisen der mediävistischen Mentalitätsgeschichte lesen. In besonderem Maße trägt dazu das Kapitel „Verständnishilfen“ (S. 212-231) bei, das konzise auf die grundlegenden Ansätze der nahen Disziplinen Völkerkunde, Volkskunde und Psychologie hinweist, insoweit sich Berührungspunkte mit mentalitätsgeschichtlichen Fragestellungen an das Mittelalter ergeben. Dinzelbacher setzt kaum fachspezifisches, geschweige denn speziell mentalitätsgeschichtliches Wissen voraus, verzichtet lediglich auf die Darlegung der wesentlichen soziokulturellen Rahmenbedingungen, „d. h. der von den heutigen wesentlich unterschiedlichen materiellen, sozialen und politischen Gegebenheiten“ (S. 13). Deshalb stellt diese Studie schließlich eine der wenigen löblichen Ausnahmen dar, die auch abseits der Fachhistorie selbst dem vielzitierten interessierten Laien ohne unüberwindbare Hürden noch zugänglich bleiben dürfte, dem diese in ihrer gedanklichen Fremdheit ja ohne Zweifel schlicht faszinierenden Facette mittelalterlicher Rechtskultur eine spannende Lektüre und informative Lektüre bieten kann. Eine solche Darstellung verdient größten Respekt.

Wie der Salzburger Rechtsordinarius Friedrich Harrer in seinem kurzen Vorwort zurecht betont, sind uns die mittelalterlichen Gottesurteile vor allem in der Kunst bis in die Gegenwart präsent geblieben – die dadurch Errettete in Wagners „Lohengrin“ heißt allerdings natürlich nicht Eva (S. 7), sondern Elsa –, weniger dagegen die vielfältigen Formen des mittelalterlichen Tierprozesses. Hier fehlte es im deutschen Sprachraum bislang auch noch vollständig an einer umfassenden, geschweige denn an modernen Ansprüchen orientierten Darstellung, sieht man einmal von der zwar verdienstvollen, aber in keiner Hinsicht an dem nun vorliegenden Quellenreichtum zu messenden Schrift von Hans A. Berkenhoff (Brühl 1937) und Martin Fischers allerdings hauptsächlich rechtssoziologisch orientierten neuen Studie zur „sozialen Konstruktion von Rechtssubjekten“ am Beispiel der Tierprozesse (Münster u.a. 2005) ab. Freilich betrachtet Dinzelbacher anders als vorhergehende Einzelarbeiten lediglich Fälle, in denen explizit Tiere angeklagt werden und nicht solche, wie die berühmte Sachsenspiegelstelle Landrecht III 1 §1, derzufolge alle bei einer Vergewaltigung anwesenden Haustiere gemeinsam mit dem Täter hinzurichten seien, oder Fälle von Sodomie, in denen das vergewaltigte Tier ebenfalls getötet wurde (vgl. bspw. Friedrich Ebel, Magdeburger Schöffensprüche, Bd. 1, Köln u.a. 1983, S. 32f. – Lüneburg 1576). Diese Beschränkung aber ist der Sache nach absolut gerechtfertigt, stehen doch bei den eben genannten Prozessformen deutlich nicht in erster Linie die Tiere, sondern zunächst einmal die menschlichen Täter vor Gericht.

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Herausgekommen ist ein bemerkenswerter Ansatz, jenseits übergreifender Theorien Mentalitätsgeschichte zu schreiben. Anhand zweier besonders markanter, weil als besonders fremd empfundener Phänomene mittelalterlicher Rechtskultur unternimmt es Dinzelbacher, an einer Fülle praktischer Beispiele Situationen aufzuzeigen, in denen die Menschen des Mittelalters anders gehandelt und offenbar auch anders gedacht haben als es uns heute nahe läge, um diese Befunde dann in einem umspannenderen Bild epochenspezifisicher Mentalitäten zu situieren. So wendet sich er Vf. auch gegen die beispielsweise von Cohen (The Crossroads of Justice, Leiden 1993) explizit formulierte und weithin implizit angenommene Auffassung, Tierprozesse seien „volksläufige Bräuche“, die sich fernab der rationalisierten Jurisprudenz hoheitlicher und kirchlicher Sphären bewegten oder aber von dieser lediglich als Zugeständnis an die Praxis breiter Bevölkerungsschichten übernommen worden seien (S. 132f.). Vielmehr sieht er darin einen von vielen möglichen Zugängen zur zeitgenössischen Gedankenwelt, denen die schlichte Etikettierung als „intellectual fog“ (James G. Frazer, Folk-Lore in the Old Testament, Bd. 3, London 1919) nicht gerecht werde.

Mit diesem Band hat Dinzelbacher sich nachdrücklich als einer der Nestoren auf dem Gebiet der mediävistischen Mentalitätsgeschichte gezeigt. Souverän und klar geschrieben wird hier ein Spektrum mittelalterlicher Auffassungen und Denkweisen aufgeblättert, das vielfache Anknüpfungspunkte jenseits des engeren Themenfeldes bietet. Als einschlägigste neue Studie zum Thema darf der Band mit Blick auf Quellenreichtum und Reflektionsniveau wohl ohnedies gelten. Er lässt sich aber – und das bleibt jenseits dessen der zentrale Gewinn für eine breite Leserschaft – ebenso als Heranführung an Arbeitsweisen der mediävistischen Mentalitätsgeschichte lesen. In besonderem Maße trägt dazu das Kapitel „Verständnishilfen“ (S. 212-231) bei, das konzise auf die grundlegenden Ansätze der nahen Disziplinen Völkerkunde, Volkskunde und Psychologie hinweist, insoweit sich Berührungspunkte mit mentalitätsgeschichtlichen Fragestellungen an das Mittelalter ergeben. Dinzelbacher setzt kaum fachspezifisches, geschweige denn speziell mentalitätsgeschichtliches Wissen voraus, verzichtet lediglich auf die Darlegung der wesentlichen soziokulturellen Rahmenbedingungen, „d. h. der von den heutigen wesentlich unterschiedlichen materiellen, sozialen und politischen Gegebenheiten“ (S. 13). Deshalb stellt diese Studie schließlich eine der wenigen löblichen Ausnahmen dar, die auch abseits der Fachhistorie selbst dem vielzitierten interessierten Laien ohne unüberwindbare Hürden noch zugänglich bleiben dürfte, dem diese in ihrer gedanklichen Fremdheit ja ohne Zweifel schlicht faszinierenden Facette mittelalterlicher Rechtskultur eine spannende Lektüre und informative Lektüre bieten kann. Eine solche Darstellung verdient größten Respekt.

geschrieben am 03.02.2007 | 582 Wörter | 4079 Zeichen

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