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Prozessvoraussetzungen und Prozesshindernisse


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Rezension von

Dr. Benjamin Krenberger

Prozessvoraussetzungen und Prozesshindernisse In einer Monographie widmet sich Meyer-Goßner einem Spezialthema des Strafverfahrensrechts, mit dem er sich seit vielen Jahren beschäftigt, sowohl als Richter als auch als Verfasser diverser Aufsätze. Kernproblem des Buches ist die Feststellung, dass die Strafprozessordnung, etwa für den Fall einer Einstellung des Verfahrens, von Verfahrensvoraussetzungen und Verfahrenshindernissen ausgeht, diese aber nicht legaldefiniert und auch Rechtsprechung und Literatur höchst uneins sind, wie mit diesen beiden Begriffen per se aber auch im Verhältnis zueinander umzugehen ist. Beginnt man mit der Lektüre hat man selbst als halbwegs lange tätiger Strafrechtler das beklemmende Gefühl, eigentlich überhaupt keine Ahnung von dem Recht zu haben, mit dem man täglich den Strafprozess führen muss. Ähnlich wie ein Windows-Anwender kann man zwar mit dem PC umgehen, aber die Grundlagen dahinter bleiben verborgen. Wenn nun Meyer-Goßner zumindest für das Problem der Prozessvoraussetzungen und Prozesshindernisse Abhilfe schaffen will, lässt das durchaus einmal den Juristenkopf qualmen - aber das ist auch gut so. Denn das Bewusstsein über die Unvollkommenheit unserer Rechts- und Verfahrensordnung gebietet eine stete Aufmerksamkeit, dem Recht und im Idealfall auch der Gerechtigkeit zum Gelingen zu verhelfen. Als klare Essenz stellt Meyer-Goßner heraus, dass auch Verfahrenshindernisse von Amts wegen zu beachten sind, auch wenn im Detail unterschiedliche Ansichten benannt und diskutiert werden, siehe dazu auch unten. Der Autor scheut sich auch nicht davor, eigene Ansichten zu revidieren (vgl. Fn. 106), bleibt aber bei anderen Fragen trotz gegenläufiger BGH-Rechtsprechung, etwa zur Nachholbarkeit des Eröffnungsbeschlusses (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 07.09.2011 - 1 StR 388/11 - NStZ 2012, 50), „stur“. Immer wieder kommen auch interessante Urteile aus der Vergangenheit zur Sprache, etwa als der BGH den bis dahin unbekannten „Abbruch“ eines Strafverfahrens wegen überlanger Verfahrensdauer einführte, was sich aber mittlerweile durch die im Zusammenhang mit der EMRK ergangenen Rechtsprechung zur Vollstreckungs- und Strafzumessungslösung erledigt haben sollte. Für den strafrechtlichen Alltag ungemein wichtig ist die Lektüre zum Verhältnis zwischen Einstellung und Freispruch. Aus dem Bußgeldrecht kennt man bisweilen die Unsitte der Verteidigung, auf eine Einstellung hinzuarbeiten, da dann die Rechtsschutzversicherung mehr Gebühren zahlt als bei einem Freispruch von der Staatskasse zu erlangen sind. Im Strafverfahren aber gibt es, insbesondere seit dem Paradigmenwechsel durch die BGH-Rechtsprechung im Jahr 2000 zum Verhältnis zwischen Freispruch und Einstellung, durchaus beachtenswerte Probleme, die man sich vergegenwärtigen muss. Dazu gehört etwa die Frage, ob man überhaupt die Voraussetzungen für eine Verurteilung erreicht hat, also überhaupt freisprechen kann, aber auch die Erkenntnis, dass die Einstellung insoweit keine minderwertige Verfahrensbeendigung für den Angeklagten ist, sondern ggf. die einzig richtige - prozessrechtlich gesehen. Ob allerdings die Ansicht Meyer-Goßners haltbar ist, bei einer Verjährung entgegen dem Gesetzeswortlaut doch freizusprechen und nicht einzustellen, bleibt abzuwarten. Hier hätte man sich mehr Zitate anderer Kommentare gewünscht, um ein Meinungsbild zu erhalten. Nach der Klärung des Verhältnisses zwischen Prozessvoraussetzungen und Prozesshindernissen führt Meyer-Goßner den Leser sodann noch zu delikaten Folgeproblemen. Zunächst stellt er die Frage, ob man Verfahrenshindernisse von Amts wegen zu berücksichtigen hat und stellt nach vielen Beispielen und Ausführungen das Ergebnis fest: in erster Instanz ja, in der Rechtsmittelinstanz nein. Des Weiteren wird die Anwendung des Zweifelsgrundsatzes geprüft und auch hier macht Meyer-Goßner dogmatisch völlig korrekt klar, dass man die Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo gar nicht benötigt, wenn für eine Einstellung deren Voraussetzungen sicher vorliegen müssen. Auch das Verschlechterungsverbot sowie die Anwendung der Regelungen der Verfahrensabsprache werden diskutiert, wobei ich als spannende Erkenntnis herausheben möchte, dass bei der Anwendung der reformatio in peius eine Bindungswirkung dann zu verneinen sein dürfte, wenn sich das aufgehobene Gericht gar nicht mit der Sache befassen durfte, im Sinne der Terminologie Meyer-Goßners also ein Befassungsverbot bestand. Allerdings sind die Erkenntnisse dieser Kapitel maßgeblich für Richter und Verteidiger in der Berufungs- und Revisionsinstanz relevant, der einfache Amtsrichter wird wohl viele der angesprochenen Probleme nicht einmal theoretisch als Prüfungshindernis zu meistern haben. Insgesamt kann man dieses kleine Buch nur empfehlen - als hervorragende juristische Denksportaufgabe für Strafrechtler mit vorhandenem prozessualen Grundwissen und Freude am Durchdenken theoretischer Grundlagen.

In einer Monographie widmet sich Meyer-Goßner einem Spezialthema des Strafverfahrensrechts, mit dem er sich seit vielen Jahren beschäftigt, sowohl als Richter als auch als Verfasser diverser Aufsätze. Kernproblem des Buches ist die Feststellung, dass die Strafprozessordnung, etwa für den Fall einer Einstellung des Verfahrens, von Verfahrensvoraussetzungen und Verfahrenshindernissen ausgeht, diese aber nicht legaldefiniert und auch Rechtsprechung und Literatur höchst uneins sind, wie mit diesen beiden Begriffen per se aber auch im Verhältnis zueinander umzugehen ist.

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Beginnt man mit der Lektüre hat man selbst als halbwegs lange tätiger Strafrechtler das beklemmende Gefühl, eigentlich überhaupt keine Ahnung von dem Recht zu haben, mit dem man täglich den Strafprozess führen muss. Ähnlich wie ein Windows-Anwender kann man zwar mit dem PC umgehen, aber die Grundlagen dahinter bleiben verborgen. Wenn nun Meyer-Goßner zumindest für das Problem der Prozessvoraussetzungen und Prozesshindernisse Abhilfe schaffen will, lässt das durchaus einmal den Juristenkopf qualmen - aber das ist auch gut so. Denn das Bewusstsein über die Unvollkommenheit unserer Rechts- und Verfahrensordnung gebietet eine stete Aufmerksamkeit, dem Recht und im Idealfall auch der Gerechtigkeit zum Gelingen zu verhelfen.

Als klare Essenz stellt Meyer-Goßner heraus, dass auch Verfahrenshindernisse von Amts wegen zu beachten sind, auch wenn im Detail unterschiedliche Ansichten benannt und diskutiert werden, siehe dazu auch unten. Der Autor scheut sich auch nicht davor, eigene Ansichten zu revidieren (vgl. Fn. 106), bleibt aber bei anderen Fragen trotz gegenläufiger BGH-Rechtsprechung, etwa zur Nachholbarkeit des Eröffnungsbeschlusses (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 07.09.2011 - 1 StR 388/11 - NStZ 2012, 50), „stur“. Immer wieder kommen auch interessante Urteile aus der Vergangenheit zur Sprache, etwa als der BGH den bis dahin unbekannten „Abbruch“ eines Strafverfahrens wegen überlanger Verfahrensdauer einführte, was sich aber mittlerweile durch die im Zusammenhang mit der EMRK ergangenen Rechtsprechung zur Vollstreckungs- und Strafzumessungslösung erledigt haben sollte.

Für den strafrechtlichen Alltag ungemein wichtig ist die Lektüre zum Verhältnis zwischen Einstellung und Freispruch. Aus dem Bußgeldrecht kennt man bisweilen die Unsitte der Verteidigung, auf eine Einstellung hinzuarbeiten, da dann die Rechtsschutzversicherung mehr Gebühren zahlt als bei einem Freispruch von der Staatskasse zu erlangen sind. Im Strafverfahren aber gibt es, insbesondere seit dem Paradigmenwechsel durch die BGH-Rechtsprechung im Jahr 2000 zum Verhältnis zwischen Freispruch und Einstellung, durchaus beachtenswerte Probleme, die man sich vergegenwärtigen muss. Dazu gehört etwa die Frage, ob man überhaupt die Voraussetzungen für eine Verurteilung erreicht hat, also überhaupt freisprechen kann, aber auch die Erkenntnis, dass die Einstellung insoweit keine minderwertige Verfahrensbeendigung für den Angeklagten ist, sondern ggf. die einzig richtige - prozessrechtlich gesehen. Ob allerdings die Ansicht Meyer-Goßners haltbar ist, bei einer Verjährung entgegen dem Gesetzeswortlaut doch freizusprechen und nicht einzustellen, bleibt abzuwarten. Hier hätte man sich mehr Zitate anderer Kommentare gewünscht, um ein Meinungsbild zu erhalten.

Nach der Klärung des Verhältnisses zwischen Prozessvoraussetzungen und Prozesshindernissen führt Meyer-Goßner den Leser sodann noch zu delikaten Folgeproblemen. Zunächst stellt er die Frage, ob man Verfahrenshindernisse von Amts wegen zu berücksichtigen hat und stellt nach vielen Beispielen und Ausführungen das Ergebnis fest: in erster Instanz ja, in der Rechtsmittelinstanz nein. Des Weiteren wird die Anwendung des Zweifelsgrundsatzes geprüft und auch hier macht Meyer-Goßner dogmatisch völlig korrekt klar, dass man die Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo gar nicht benötigt, wenn für eine Einstellung deren Voraussetzungen sicher vorliegen müssen. Auch das Verschlechterungsverbot sowie die Anwendung der Regelungen der Verfahrensabsprache werden diskutiert, wobei ich als spannende Erkenntnis herausheben möchte, dass bei der Anwendung der reformatio in peius eine Bindungswirkung dann zu verneinen sein dürfte, wenn sich das aufgehobene Gericht gar nicht mit der Sache befassen durfte, im Sinne der Terminologie Meyer-Goßners also ein Befassungsverbot bestand. Allerdings sind die Erkenntnisse dieser Kapitel maßgeblich für Richter und Verteidiger in der Berufungs- und Revisionsinstanz relevant, der einfache Amtsrichter wird wohl viele der angesprochenen Probleme nicht einmal theoretisch als Prüfungshindernis zu meistern haben.

Insgesamt kann man dieses kleine Buch nur empfehlen - als hervorragende juristische Denksportaufgabe für Strafrechtler mit vorhandenem prozessualen Grundwissen und Freude am Durchdenken theoretischer Grundlagen.

geschrieben am 25.03.2012 | 645 Wörter | 4303 Zeichen

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