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Zwangsvollstreckung für Anfänger


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Rezension von

Dr. Benjamin Krenberger

Zwangsvollstreckung für Anfänger Der Titel „Zwangsvollstreckung für Anfänger“ verblüfft den Leser auf den ersten Blick mit einem soliden Umfang von über 300 Seiten. Da mag man sich zunächst fragen, welcher Anfänger sich so eine Stoffmenge antut, anstatt ein dünnes Skript zu lesen. Aber schon nach einigen Seiten Lektüre wird klar, warum die Autoren die Darstellung so breit angelegt haben: es ist eine echte und umfassende Einführung nicht nur für Studenten, sondern auch für Auszubildende sowie Berufsanfänger im Rechtsbereich. Das sorgt natürlich manchmal für eine leicht andere Sprache als man es aus herkömmlichen Lehrbüchern gewohnt ist, zeigt aber dafür an manchen Stellen praktische Zusammenhänge in eingängiger Weise auf, die in Studium oder Vorbereitungsdienst sonst verborgen bleiben würden. Hinzu kommen Hinweise zum taktischen und praktischen Vorgehen bei der Vollstreckung, die tief in die Materie einführen, ohne klausurrelevant zu sein. Gleiches gilt für einige Formulierungsvorschläge, Anträge, Checklisten oder Berechnungen, aber auch vorhandenen Beschreibungen zum Zusammenspiel der an der Vollstreckung beteiligten Personen. Dies verschafft aber gerade dem Leser in Ausbildung einen umfassenden Überblick über eine höchst praktische Materie, sodass schon aus diesem Grund das Werk lesenswert ist, jedenfalls als Komplementärliteratur. Mit einer Einleitung zu den Grundideen der Vollstreckungspraxis wird der Leser gleich auf das Ansinnen des Lehrbuchs eingestimmt und kann die Folgekapitel besser einschätzen und rezipieren. Dabei stört es nicht, dass viele Kapitel sehr kompakt ausgestaltet sind, denn es geht ja tatsächlich um einen Einstieg in die Materie und nicht um ein Buch zur konkreten Examensvorbereitung. Neben klassischen Abschnitten wie etwa zu den Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung oder zu den Rechtsbehelfen gibt es gleichberechtigt Ausführungen zur Vorbereitung der Vollstreckung (Stichwort: Informationssammlung), zu den zu erwartenden Kosten (wichtig: sich aussichtlose Maßnahmen zu ersparen, vgl. S. 53) oder auch zur richtigen Berechnung der zu vollstreckenden Forderung (gut dargestellt ist z.B. die Zinsberechnung, S. 78). Denkbare Vereinbarungen mit dem Schuldner (S. 84 ff.) sind Grundhandwerkszeug des späteren Anwalts, ebenso wie die Auswahl der richtigen Art und Weise der Vollstreckung (S. 97 ff.), sodass auch diese Kapitel eher fern der Klausur, aber mitten im Praxiswissen zu verankern sind und damit höchst lesenswert für jeden Juristen in Ausbildung. Bekanntes Terrain betritt man dann wieder bei der Lektüre der Kapitel zu den einzelnen Vollstreckungsmöglichkeiten (Sachpfändung, Forderungspfändung, Vorpfändung, Vollstreckung in Grundstücke etc.). Aber auch hier weisen die Autoren stets auf mögliche Fehlerquellen im juristischen Alltag hin und schärfen damit en passant den Blick des Lesers für die Interessen des Mandanten. Den Blick auf das eigene Wohlergehen, zumindest als Anwalt, richten dann Kapitel zur Haftung (S. 254) sowie zur Organisation des eigenen Vollstreckungsdezernats (S. 265; Stichwort Haftungsvermeidung). Dass zudem kurze Kapitel zum Insolvenzverfahren sowie zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Vollstreckungsbeteiligten enthalten sind, rundet den positiven materiell-rechtlichen Gesamteindruck des Werks passend ab, selbst wenn das Anfechtungsgesetz nicht korrelierend erläutert wird. Wie schon eingangs erwähnt halte ich dieses Lehrbuch sowohl im Rahmen der Ausbildung, d.h. während des Studiums und erst recht während des Vorbereitungsdienstes, für eine sehr gute Erkenntnisquelle, um sich die tatsächlichen Vorgänge der Zwangsvollstreckung vor Augen zu führen. Natürlich kann man damit nicht unbedingt Klausurwissen anhäufen, aber man kann sich einige Notwendigkeiten des späteren Anwaltsdaseins vergegenwärtigen, denn die Forderungsdurchsetzung kann durchaus anstrengender sein als die Herbeiführung des Vollstreckungstitels. Dass das Werk auch für Azubis in Kanzleien tauglich ist, schadet der Lektüre des angehenden Volljuristen keineswegs: denn er muss auch verstehen, was seine möglichen späteren Angestellten tun müssen und es ihnen ggf. erklären können.

Der Titel „Zwangsvollstreckung für Anfänger“ verblüfft den Leser auf den ersten Blick mit einem soliden Umfang von über 300 Seiten. Da mag man sich zunächst fragen, welcher Anfänger sich so eine Stoffmenge antut, anstatt ein dünnes Skript zu lesen. Aber schon nach einigen Seiten Lektüre wird klar, warum die Autoren die Darstellung so breit angelegt haben: es ist eine echte und umfassende Einführung nicht nur für Studenten, sondern auch für Auszubildende sowie Berufsanfänger im Rechtsbereich. Das sorgt natürlich manchmal für eine leicht andere Sprache als man es aus herkömmlichen Lehrbüchern gewohnt ist, zeigt aber dafür an manchen Stellen praktische Zusammenhänge in eingängiger Weise auf, die in Studium oder Vorbereitungsdienst sonst verborgen bleiben würden. Hinzu kommen Hinweise zum taktischen und praktischen Vorgehen bei der Vollstreckung, die tief in die Materie einführen, ohne klausurrelevant zu sein. Gleiches gilt für einige Formulierungsvorschläge, Anträge, Checklisten oder Berechnungen, aber auch vorhandenen Beschreibungen zum Zusammenspiel der an der Vollstreckung beteiligten Personen. Dies verschafft aber gerade dem Leser in Ausbildung einen umfassenden Überblick über eine höchst praktische Materie, sodass schon aus diesem Grund das Werk lesenswert ist, jedenfalls als Komplementärliteratur.

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Mit einer Einleitung zu den Grundideen der Vollstreckungspraxis wird der Leser gleich auf das Ansinnen des Lehrbuchs eingestimmt und kann die Folgekapitel besser einschätzen und rezipieren. Dabei stört es nicht, dass viele Kapitel sehr kompakt ausgestaltet sind, denn es geht ja tatsächlich um einen Einstieg in die Materie und nicht um ein Buch zur konkreten Examensvorbereitung. Neben klassischen Abschnitten wie etwa zu den Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung oder zu den Rechtsbehelfen gibt es gleichberechtigt Ausführungen zur Vorbereitung der Vollstreckung (Stichwort: Informationssammlung), zu den zu erwartenden Kosten (wichtig: sich aussichtlose Maßnahmen zu ersparen, vgl. S. 53) oder auch zur richtigen Berechnung der zu vollstreckenden Forderung (gut dargestellt ist z.B. die Zinsberechnung, S. 78). Denkbare Vereinbarungen mit dem Schuldner (S. 84 ff.) sind Grundhandwerkszeug des späteren Anwalts, ebenso wie die Auswahl der richtigen Art und Weise der Vollstreckung (S. 97 ff.), sodass auch diese Kapitel eher fern der Klausur, aber mitten im Praxiswissen zu verankern sind und damit höchst lesenswert für jeden Juristen in Ausbildung. Bekanntes Terrain betritt man dann wieder bei der Lektüre der Kapitel zu den einzelnen Vollstreckungsmöglichkeiten (Sachpfändung, Forderungspfändung, Vorpfändung, Vollstreckung in Grundstücke etc.). Aber auch hier weisen die Autoren stets auf mögliche Fehlerquellen im juristischen Alltag hin und schärfen damit en passant den Blick des Lesers für die Interessen des Mandanten. Den Blick auf das eigene Wohlergehen, zumindest als Anwalt, richten dann Kapitel zur Haftung (S. 254) sowie zur Organisation des eigenen Vollstreckungsdezernats (S. 265; Stichwort Haftungsvermeidung). Dass zudem kurze Kapitel zum Insolvenzverfahren sowie zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Vollstreckungsbeteiligten enthalten sind, rundet den positiven materiell-rechtlichen Gesamteindruck des Werks passend ab, selbst wenn das Anfechtungsgesetz nicht korrelierend erläutert wird.

Wie schon eingangs erwähnt halte ich dieses Lehrbuch sowohl im Rahmen der Ausbildung, d.h. während des Studiums und erst recht während des Vorbereitungsdienstes, für eine sehr gute Erkenntnisquelle, um sich die tatsächlichen Vorgänge der Zwangsvollstreckung vor Augen zu führen. Natürlich kann man damit nicht unbedingt Klausurwissen anhäufen, aber man kann sich einige Notwendigkeiten des späteren Anwaltsdaseins vergegenwärtigen, denn die Forderungsdurchsetzung kann durchaus anstrengender sein als die Herbeiführung des Vollstreckungstitels. Dass das Werk auch für Azubis in Kanzleien tauglich ist, schadet der Lektüre des angehenden Volljuristen keineswegs: denn er muss auch verstehen, was seine möglichen späteren Angestellten tun müssen und es ihnen ggf. erklären können.

geschrieben am 14.02.2012 | 556 Wörter | 3637 Zeichen

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