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Leitfaden zur Zeugenvernehmung


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Rezension von

Dr. Benjamin Krenberger

Leitfaden zur Zeugenvernehmung Zur Zeugenvernehmung gibt es neben den allgemeinen Hinweisen in den einschlägigen Kommentaren eine überschaubare Anzahl von Lehrbüchern. Diese Neuerscheinung möchte offenbar eine gefühlte Lücke schließen und einen „Leitfaden“ für die Zeugenvernehmung im Zivilrecht anbieten, ohne das explizit im Titel kundzutun. Tatsächlich aber, so zeigen es Inhaltsverzeichnis und der Beginn der Ausführungen, wird das Strafrecht nur marginal behandelt, nämlich nur in wenigen Absätzen in den beiden Schlusskapiteln. Das ist dem Grunde nach nicht schlecht, aber man sollte das auch konsequent beibehalten und vorweg so betiteln. Wenn man mit der Lektüre beginnt, ist man zunächst vom Literaturverzeichnis entsetzt. Dort finden sich zwar alle drei Auflagen des Standardwerks von Bender/Nack, aber kein weiteres Lehrbuch zum Thema (nur eine Monographie aus dem Jahr 1988), nicht einmal das beeindruckende Werk von Wendler/Hoffmann aus dem Jahr 2009 und das bei einem Stand des Buches Oktober 2010. Dazu werden drei ZPO-Kommentare sowie Meyer-Goßner für die StPO angegeben. Das ist gelinde gesagt eine kleinstmögliche Tatsachengrundlage, auf die ein „Leitfaden“ aufgebaut sein will. Plastisch wird diese Omission, wenn gleich zu Beginn (Rn. 6) belehrend von Erkenntnissen der Aussagepsychologie gesprochen wird, ohne dass im Literaturverzeichnis nur ein einziges Werk hierzu vorhanden ist oder gar im Absatz selbst ein Nachweis erfolgt; nur ganz am Ende des Abschnitts D. des Buches werden einzelne Fundstellen zu aussagepsychologischen Aspekten en bloc präsentiert. Auch Fachausdrücke werden in Anführungszeichen eingeführt, aber ohne Quellenangabe stehen gelassen (z.B. statt vielen der „Likelihood-Quotient“ in Rn. 241). Das alles ist sowohl wissenschaftlich als auch für den kritischen Leser unzureichend. Generell kann man sich angesichts der vielen Zitierungen des Bender/Nack nicht des Eindrucks entziehen, dass da kein wirklich neues Werk geschaffen wurde. An kritischen Stellen ist zu wenig Substanz für den Leser vorhanden, beispielhaft zu sehen bei den Details des Zeugenverhörs (Rn 115) oder bei der Frage des Beweismaßes (Rn. 122), wo schlicht auf das oben genannte Werk verwiesen wird. Dies betrifft aber auch allgemein wichtige Ausführungen wie etwa zum aktiven Zuhören, die man, sollte man zum ersten Mal davon lesen, in der hier erfolgten Darstellung von ca. 1/2 Seite nicht begreifen kann, oder auch die Aussagen zur Nullhypothese des BGH in Rn. 63 ff.: offenbar sind die Autoren der lobenswerten Ansicht, dass diese nicht nur für das Strafrecht zu gelten hat, aber abgesehen von einem Hinweis auf eine angeblich dürftige Fundstelle im Baumbach/Lauterbach bleiben die Autoren eine fundierte Auseinandersetzung mit der Problematik schuldig, zumal im Beispiel Rn. 279 die Anwendung durch einen Strafsenat (!) wiederum unreflektiert wiedergegeben wird, anstelle die Ausführungen noch einmal plastisch für das Zivilrecht aufzuarbeiten. Auch die Gewichtung der einzelnen Themen überzeugt – wenigstens mich – nicht. Da wird länger über ein am Ende gescheitertes Referendarprojekt zur Zeugenbetreuung am LG Ravensburg berichtet, als über die Realitätskriterien zur Analyse der Aussage des Zeugen, die, z.T. nur stichwortartig erfasst, nicht wirklich erläutert werden. Und auch der umfangreiche Abdruck eines Erklärungsschreibens einer Jugendschutzkammer an den kindlichen Zeugen und an dessen Eltern zwecks Ladung ist angesichts der bereits genannten Fokussierung auf das Zivilrecht nicht stimmig. Das sicherlich gut gemeinte Kapitel zum Rechtsanwalt bricht dann mit dem Konzept der Vorkapitel und geht gleichermaßen auf Zivil- und Strafrecht ein, ohne aber zu mehr als einer oberflächlichen Betrachtung zu gelangen. Wenn das Kapitel zum Beweisantragsrecht im Strafprozess, zu dem eigene Handbücher verfasst werden, ohne weitere Quellenangaben auf einer knappen halben Seite vorkommt, fragt man sich, warum überhaupt eine Erwähnung erfolgt ist. Des Weiteren werden Thesen postuliert, die bar jeder Realität sind: In Rn. 15/16 wird bereits über die „sorglose“ Behandlung von Zeugen durch Gerichte hergezogen, die es wagen, drei zu vernehmende Zeugen binnen 60 Minuten abfertigen zu wollen. Nein, eine Zeugenvernehmung könne doch erst ab 30 Minuten Dauer ergiebig sein. Das ist sicherlich keine allgemeine Meinung und zeugt davon, dass dieses Werk insbesondere an der Realität der Amtsgerichte vorbeigeht, wo sich aber die Vielzahl der deutschen Prozesse abspielt. Auch die in jedem neueren Buch zur Zeugenvernehmung aufgestellte (und auf 4 Seiten! begründete; da hätte man gerne den gleichen Raum für andere Themen nutzen können) Forderung, zur Genauigkeit der Beweisaufnahme ein Wortprotokoll führen zu lassen, ggf. durch Tonbandaufzeichnung in der Verhandlung, ist der Theorie nach lobenswert, aber angesichts der personellen Ausstattung, gerade der Amtsgerichte, und eingedenk des verfahrensrechtlichen Beschleunigungsgebotes utopisch. Wer aber den Maßstab des Richters am Landgericht oder gar am Oberlandesgericht anlegen will, der sollte dies auch zu Beginn klar machen; dann kann sich nämlich eine Vielzahl der Leser die Lektüre des Buches sparen. Positiv anzumerken ist, wie in einigen Kapiteln Beispiele angeboten werden, um die eigene Fragetechnik zu verfeinern und u.a. versteckte oder offene Vorwürfe an den Zeugen zu vermeiden bzw. die eigene Überzeugung nicht kundzutun (Befangenheitsgrund!). Auch die kurzen Ansätze zur Behandlung einer vermuteten Absprache zwischen Zeugen oder gar Partei und Zeugen sind lesenswert, bedürfen aber wiederum ergänzender Lektüre. Das meiner Ansicht nach beste Kapitel des Buches ist das zum Irrtum (A.III.6.). Hier werden pragmatisch und doch präzise genug die möglichen Irrtumsquellen aufgezeigt und die Behandlung durch das Gericht beschrieben. Im Kapitel zur Beweislehre, das gänzlich ohne Hinweis auf das Standardwerk von Baumgärtel / Laumen / Prütting, Handbuch der Beweislast, auskommt, wird trotz seiner Knappheit und wieder nicht nachvollziehbaren Gewichtung immerhin der Indizienbeweis näher beleuchtet, ein wesentliches Handwerkszeug für den Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Nach knapp 100 Seiten an Darstellung wird der Leser zuletzt noch mit knapp 30 Seiten Anhang bedacht: Normen aus ZPO und StPO. Wenn man bedenkt, dass das Werk für die Anwendung bei Gericht konzipiert ist, ist diese Beigabe völlig überflüssig und bestärkt am Ende den Eindruck eines überarbeitungsbedürftigen Konzepts dieses Werks. Insbesondere können sich die Autoren meiner Ansicht nach nicht zwischen praktischen Tipps und leider oft unvollständigen wissenschaftlichen und dogmatischen Ausführungen, z.T. mit hochtrabenden Verweisen auf Kant (Rn. 234), entscheiden. Daran leidet dieser „Leitfaden“ und kann deshalb für Berufseinsteiger und erfahrene Praktiker nur vereinzelte Anregungen geben.

Zur Zeugenvernehmung gibt es neben den allgemeinen Hinweisen in den einschlägigen Kommentaren eine überschaubare Anzahl von Lehrbüchern. Diese Neuerscheinung möchte offenbar eine gefühlte Lücke schließen und einen „Leitfaden“ für die Zeugenvernehmung im Zivilrecht anbieten, ohne das explizit im Titel kundzutun. Tatsächlich aber, so zeigen es Inhaltsverzeichnis und der Beginn der Ausführungen, wird das Strafrecht nur marginal behandelt, nämlich nur in wenigen Absätzen in den beiden Schlusskapiteln. Das ist dem Grunde nach nicht schlecht, aber man sollte das auch konsequent beibehalten und vorweg so betiteln.

weitere Rezensionen von Dr. Benjamin Krenberger


Wenn man mit der Lektüre beginnt, ist man zunächst vom Literaturverzeichnis entsetzt. Dort finden sich zwar alle drei Auflagen des Standardwerks von Bender/Nack, aber kein weiteres Lehrbuch zum Thema (nur eine Monographie aus dem Jahr 1988), nicht einmal das beeindruckende Werk von Wendler/Hoffmann aus dem Jahr 2009 und das bei einem Stand des Buches Oktober 2010. Dazu werden drei ZPO-Kommentare sowie Meyer-Goßner für die StPO angegeben. Das ist gelinde gesagt eine kleinstmögliche Tatsachengrundlage, auf die ein „Leitfaden“ aufgebaut sein will. Plastisch wird diese Omission, wenn gleich zu Beginn (Rn. 6) belehrend von Erkenntnissen der Aussagepsychologie gesprochen wird, ohne dass im Literaturverzeichnis nur ein einziges Werk hierzu vorhanden ist oder gar im Absatz selbst ein Nachweis erfolgt; nur ganz am Ende des Abschnitts D. des Buches werden einzelne Fundstellen zu aussagepsychologischen Aspekten en bloc präsentiert. Auch Fachausdrücke werden in Anführungszeichen eingeführt, aber ohne Quellenangabe stehen gelassen (z.B. statt vielen der „Likelihood-Quotient“ in Rn. 241). Das alles ist sowohl wissenschaftlich als auch für den kritischen Leser unzureichend.

Generell kann man sich angesichts der vielen Zitierungen des Bender/Nack nicht des Eindrucks entziehen, dass da kein wirklich neues Werk geschaffen wurde. An kritischen Stellen ist zu wenig Substanz für den Leser vorhanden, beispielhaft zu sehen bei den Details des Zeugenverhörs (Rn 115) oder bei der Frage des Beweismaßes (Rn. 122), wo schlicht auf das oben genannte Werk verwiesen wird. Dies betrifft aber auch allgemein wichtige Ausführungen wie etwa zum aktiven Zuhören, die man, sollte man zum ersten Mal davon lesen, in der hier erfolgten Darstellung von ca. 1/2 Seite nicht begreifen kann, oder auch die Aussagen zur Nullhypothese des BGH in Rn. 63 ff.: offenbar sind die Autoren der lobenswerten Ansicht, dass diese nicht nur für das Strafrecht zu gelten hat, aber abgesehen von einem Hinweis auf eine angeblich dürftige Fundstelle im Baumbach/Lauterbach bleiben die Autoren eine fundierte Auseinandersetzung mit der Problematik schuldig, zumal im Beispiel Rn. 279 die Anwendung durch einen Strafsenat (!) wiederum unreflektiert wiedergegeben wird, anstelle die Ausführungen noch einmal plastisch für das Zivilrecht aufzuarbeiten.

Auch die Gewichtung der einzelnen Themen überzeugt – wenigstens mich – nicht. Da wird länger über ein am Ende gescheitertes Referendarprojekt zur Zeugenbetreuung am LG Ravensburg berichtet, als über die Realitätskriterien zur Analyse der Aussage des Zeugen, die, z.T. nur stichwortartig erfasst, nicht wirklich erläutert werden. Und auch der umfangreiche Abdruck eines Erklärungsschreibens einer Jugendschutzkammer an den kindlichen Zeugen und an dessen Eltern zwecks Ladung ist angesichts der bereits genannten Fokussierung auf das Zivilrecht nicht stimmig. Das sicherlich gut gemeinte Kapitel zum Rechtsanwalt bricht dann mit dem Konzept der Vorkapitel und geht gleichermaßen auf Zivil- und Strafrecht ein, ohne aber zu mehr als einer oberflächlichen Betrachtung zu gelangen. Wenn das Kapitel zum Beweisantragsrecht im Strafprozess, zu dem eigene Handbücher verfasst werden, ohne weitere Quellenangaben auf einer knappen halben Seite vorkommt, fragt man sich, warum überhaupt eine Erwähnung erfolgt ist.

Des Weiteren werden Thesen postuliert, die bar jeder Realität sind: In Rn. 15/16 wird bereits über die „sorglose“ Behandlung von Zeugen durch Gerichte hergezogen, die es wagen, drei zu vernehmende Zeugen binnen 60 Minuten abfertigen zu wollen. Nein, eine Zeugenvernehmung könne doch erst ab 30 Minuten Dauer ergiebig sein. Das ist sicherlich keine allgemeine Meinung und zeugt davon, dass dieses Werk insbesondere an der Realität der Amtsgerichte vorbeigeht, wo sich aber die Vielzahl der deutschen Prozesse abspielt. Auch die in jedem neueren Buch zur Zeugenvernehmung aufgestellte (und auf 4 Seiten! begründete; da hätte man gerne den gleichen Raum für andere Themen nutzen können) Forderung, zur Genauigkeit der Beweisaufnahme ein Wortprotokoll führen zu lassen, ggf. durch Tonbandaufzeichnung in der Verhandlung, ist der Theorie nach lobenswert, aber angesichts der personellen Ausstattung, gerade der Amtsgerichte, und eingedenk des verfahrensrechtlichen Beschleunigungsgebotes utopisch. Wer aber den Maßstab des Richters am Landgericht oder gar am Oberlandesgericht anlegen will, der sollte dies auch zu Beginn klar machen; dann kann sich nämlich eine Vielzahl der Leser die Lektüre des Buches sparen.

Positiv anzumerken ist, wie in einigen Kapiteln Beispiele angeboten werden, um die eigene Fragetechnik zu verfeinern und u.a. versteckte oder offene Vorwürfe an den Zeugen zu vermeiden bzw. die eigene Überzeugung nicht kundzutun (Befangenheitsgrund!). Auch die kurzen Ansätze zur Behandlung einer vermuteten Absprache zwischen Zeugen oder gar Partei und Zeugen sind lesenswert, bedürfen aber wiederum ergänzender Lektüre. Das meiner Ansicht nach beste Kapitel des Buches ist das zum Irrtum (A.III.6.). Hier werden pragmatisch und doch präzise genug die möglichen Irrtumsquellen aufgezeigt und die Behandlung durch das Gericht beschrieben. Im Kapitel zur Beweislehre, das gänzlich ohne Hinweis auf das Standardwerk von Baumgärtel / Laumen / Prütting, Handbuch der Beweislast, auskommt, wird trotz seiner Knappheit und wieder nicht nachvollziehbaren Gewichtung immerhin der Indizienbeweis näher beleuchtet, ein wesentliches Handwerkszeug für den Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

Nach knapp 100 Seiten an Darstellung wird der Leser zuletzt noch mit knapp 30 Seiten Anhang bedacht: Normen aus ZPO und StPO. Wenn man bedenkt, dass das Werk für die Anwendung bei Gericht konzipiert ist, ist diese Beigabe völlig überflüssig und bestärkt am Ende den Eindruck eines überarbeitungsbedürftigen Konzepts dieses Werks. Insbesondere können sich die Autoren meiner Ansicht nach nicht zwischen praktischen Tipps und leider oft unvollständigen wissenschaftlichen und dogmatischen Ausführungen, z.T. mit hochtrabenden Verweisen auf Kant (Rn. 234), entscheiden. Daran leidet dieser „Leitfaden“ und kann deshalb für Berufseinsteiger und erfahrene Praktiker nur vereinzelte Anregungen geben.

geschrieben am 08.02.2011 | 955 Wörter | 5973 Zeichen

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