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Juris Praxiskommentar Erbrecht


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Rezension von

Matthias Gebhardt

Juris Praxiskommentar Erbrecht Der Erbrechtskommentar von Prof. Dr. Wolfgang Hau aus der 7-bändigen Reihe „juris Praxiskommentare BGB“ erschien 2009 in seiner 4. Auflage. Damit ist der Kommentar zwar noch ein jüngeres Werk, das sich aber inhaltlich und was das Ansehen betrifft schon jetzt mit den Etabliertesten messen kann, wie etwa dem Münchener Kommentar oder dem Staudinger. Die einzelnen Abschnitte des Kommentars sind entsprechend der Einteilung im Gesetz gegliedert und behandeln damit das Rechtsgebiet von der Erbfolge über das Testament bis zum Erbschaftskauf abschließend. Zu beachten ist der Zusatz „Praxis“- Kommentar. Das Werk ist ausgerichtet auf praktische Belange und soll vor allem die Rechtsanwendung, -beratung und –gestaltung unterstützen. Dies zeigt sich dadurch, dass auf Meinungsstreitigkeiten verzichtet wird und weitestgehend die Rechtsprechung des BGH die Meinungsrichtung prägt. Weiter werden neben Beweislastfragen auch prozesstaktische Hinweise in der Kommentierung gegeben. So wird einerseits auf grundlegende Sachen hingewiesen, wie etwa beim Testament (§ 2064), dass im Prozessvergleich Testamente nicht errichtet oder widerrufen werden könnte, die Errichtung eines Erbschaftsvertrag jedoch möglich ist. Aber auch Speziellere Hinweise sind enthalten wie beispielsweise die kurze Ausführung beim eigenhändigen gemeinschaftlichen Testament (§ 2267) zur Blankounterschrift. Zudem werden Formulierungshilfen angeboten; so etwa für ein reines Zweckvermächtnis (§ 2156): „Meiner Tochter T vermache ich den Betrag, den sie zum Abschluss eines Tauchscheins der Kategorie „open water“ bei den Scuba Schools international oder eines vergleichbaren Tauchscheins bei einer anderen Tauchschule benötigt. Über Einzelheiten entscheidet der Alleinerbe.“, mit diesen Hilfen kann auf einfachste Weise ein eigener Sachverhalt bearbeitet werden, indem gemäß dem Muster die wichtigen Daten, also wem, was genau und Individuelles, eingebaut werden. Um aber weitere Praxisfelder mit einzubeziehen belässt man es nicht bei allgemeinen und speziellen Prozesshinweisen und Formulierungshilfen, sondern geht sofern nötig auf steuerrechtliche Aspekte ein. Zu § 2265 erfolgt par exemple eine dreizehn-seitige Abhandlung zu den steuerrechtlichen Hinweisen beim gemeinschaftlichen Testament. Zu den bereits genannten Aspekten kommt hinzu, dass auf von Internationalisierung betroffene Bereiche entsprechend eingegangen wird. Das gemeinschaftliche Testament als Beispiel wird nicht nur nach Grundlagen, Praktischer Bedeutung, den Anwendungsvoraussetzungen, den Rechtsfolgen und Prozessualen Hinweisen behandelt, sondern geht weiter auf Anwendungsfelder ein. In diesem Kontext wird geklärt welche Staaten im internationalen Vergleich – es werden 29 verschiedene Staaten genannt - ein derartiges Testament anerkennen und welchen es beispielsweise vollkommen unbekannt ist. Nun ein paar Anmerkungen zum äußeren Bild und dem Text an sich: Das Text ist gut lesbar formuliert und mit übersichtlichen Satzkonstruktionen und zum Teil punktuellen Aufzählungen leicht verständlich. Eine kleine Gliederung zum §§-Beginn – wie es für Kommentare üblich ist – erleichtert den Umgang ungemein. Als nennenswert zeigt sich die Handhabe der Fußnoten und Abkürzungen, die manch einem Werk dem Nutzer das Genick brachen. Es werden nur in Ausnahmefällen Stellen abgekürzt und die Fußnoten sind beschränkt auf einige wenige Quellen. Damit wird der Praxis ein Gefallen erwiesen, da dort endlose Fußnoten und Verweise auf sonstige Literatur zwar helfen können, in den meisten Fällen jedoch nur die Übersicht stören. Weiterhin ist ein 12 -monatiger Zugriff auf die juris-Datenbank Teil des Kaufproduktes. Zu wissen ist hierbei, dass die Druckwerke vollständig und mit bestechender Aktualität auch online zur Verfügung stehen. Diese Internet-Datenbank wiederum ist mit rund zwanzig jährigem Bestehen weitaus älter als die Buchreihe und gilt vor allem in der praktischen Rechtsanwendung als unersetzbar. Summa summarum ist der juris Praxiskommentar Erbrecht ein Werk von wahrer Größe. Die Richter und Anwälte danken für die Entstehung und einer Kaufempfehlung steht somit nichts entgegen. Lediglich jene, die wissenschaftliche Diskussion wollen, sollten an anderer Stelle suchen.

Der Erbrechtskommentar von Prof. Dr. Wolfgang Hau aus der 7-bändigen Reihe „juris Praxiskommentare BGB“ erschien 2009 in seiner 4. Auflage. Damit ist der Kommentar zwar noch ein jüngeres Werk, das sich aber inhaltlich und was das Ansehen betrifft schon jetzt mit den Etabliertesten messen kann, wie etwa dem Münchener Kommentar oder dem Staudinger.

weitere Rezensionen von Matthias Gebhardt


Die einzelnen Abschnitte des Kommentars sind entsprechend der Einteilung im Gesetz gegliedert und behandeln damit das Rechtsgebiet von der Erbfolge ĂĽber das Testament bis zum Erbschaftskauf abschlieĂźend.

Zu beachten ist der Zusatz „Praxis“- Kommentar. Das Werk ist ausgerichtet auf praktische Belange und soll vor allem die Rechtsanwendung, -beratung und –gestaltung unterstützen. Dies zeigt sich dadurch, dass auf Meinungsstreitigkeiten verzichtet wird und weitestgehend die Rechtsprechung des BGH die Meinungsrichtung prägt. Weiter werden neben Beweislastfragen auch prozesstaktische Hinweise in der Kommentierung gegeben. So wird einerseits auf grundlegende Sachen hingewiesen, wie etwa beim Testament (§ 2064), dass im Prozessvergleich Testamente nicht errichtet oder widerrufen werden könnte, die Errichtung eines Erbschaftsvertrag jedoch möglich ist. Aber auch Speziellere Hinweise sind enthalten wie beispielsweise die kurze Ausführung beim eigenhändigen gemeinschaftlichen Testament (§ 2267) zur Blankounterschrift. Zudem werden Formulierungshilfen angeboten; so etwa für ein reines Zweckvermächtnis (§ 2156): „Meiner Tochter T vermache ich den Betrag, den sie zum Abschluss eines Tauchscheins der Kategorie „open water“ bei den Scuba Schools international oder eines vergleichbaren Tauchscheins bei einer anderen Tauchschule benötigt. Über Einzelheiten entscheidet der Alleinerbe.“, mit diesen Hilfen kann auf einfachste Weise ein eigener Sachverhalt bearbeitet werden, indem gemäß dem Muster die wichtigen Daten, also wem, was genau und Individuelles, eingebaut werden.

Um aber weitere Praxisfelder mit einzubeziehen belässt man es nicht bei allgemeinen und speziellen Prozesshinweisen und Formulierungshilfen, sondern geht sofern nötig auf steuerrechtliche Aspekte ein. Zu § 2265 erfolgt par exemple eine dreizehn-seitige Abhandlung zu den steuerrechtlichen Hinweisen beim gemeinschaftlichen Testament.

Zu den bereits genannten Aspekten kommt hinzu, dass auf von Internationalisierung betroffene Bereiche entsprechend eingegangen wird. Das gemeinschaftliche Testament als Beispiel wird nicht nur nach Grundlagen, Praktischer Bedeutung, den Anwendungsvoraussetzungen, den Rechtsfolgen und Prozessualen Hinweisen behandelt, sondern geht weiter auf Anwendungsfelder ein. In diesem Kontext wird geklärt welche Staaten im internationalen Vergleich – es werden 29 verschiedene Staaten genannt - ein derartiges Testament anerkennen und welchen es beispielsweise vollkommen unbekannt ist.

Nun ein paar Anmerkungen zum äußeren Bild und dem Text an sich: Das Text ist gut lesbar formuliert und mit übersichtlichen Satzkonstruktionen und zum Teil punktuellen Aufzählungen leicht verständlich. Eine kleine Gliederung zum §§-Beginn – wie es für Kommentare üblich ist – erleichtert den Umgang ungemein. Als nennenswert zeigt sich die Handhabe der Fußnoten und Abkürzungen, die manch einem Werk dem Nutzer das Genick brachen. Es werden nur in Ausnahmefällen Stellen abgekürzt und die Fußnoten sind beschränkt auf einige wenige Quellen. Damit wird der Praxis ein Gefallen erwiesen, da dort endlose Fußnoten und Verweise auf sonstige Literatur zwar helfen können, in den meisten Fällen jedoch nur die Übersicht stören.

Weiterhin ist ein 12 -monatiger Zugriff auf die juris-Datenbank Teil des Kaufproduktes. Zu wissen ist hierbei, dass die Druckwerke vollständig und mit bestechender Aktualität auch online zur Verfügung stehen. Diese Internet-Datenbank wiederum ist mit rund zwanzig jährigem Bestehen weitaus älter als die Buchreihe und gilt vor allem in der praktischen Rechtsanwendung als unersetzbar.

Summa summarum ist der juris Praxiskommentar Erbrecht ein Werk von wahrer Größe. Die Richter und Anwälte danken für die Entstehung und einer Kaufempfehlung steht somit nichts entgegen. Lediglich jene, die wissenschaftliche Diskussion wollen, sollten an anderer Stelle suchen.

geschrieben am 19.04.2010 | 568 Wörter | 3731 Zeichen

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