ISBN | 3406106595 | |
Herausgeber | Wilhelm Volkert | |
Verlag | C.H.Beck | |
Sprache | deutsch | |
Seiten | 519 | |
Erscheinungsjahr | 2010 | |
Extras | - |
Der hier edierte Rechtstext aus der Mitte des 14. Jahrhunderts ist ein zentrales Dokument für die bayerische Rechtsgeschichte des späteren Mittelalters. Nachdem die Forschung lange ohne moderne Ausgabe dieses wichtigen Rechtsdenkmal auskommen, vielmehr noch immer auf die textkritisch unzulängliche Edition von Freyberg aus dem Jahre 1834 und einen zwar im Wesentlichen sauberen, aber eben nur auf einer einzigen Handschrift beruhenden und durch Umstellungen entstellten Abdruck in einer Studie des großen bayerischen Handschriftenforschers Ludwig von Rockinger zurückgreifen musste, sind um die Jahrtausendwende herum gleich zwei, personell eng miteinander verknüpfte Ausgaben von Einzelhandschriften erschienen: zum einen die Ausgabe der Münchner „Zimelie 12“ (Stadtarchiv) zusammen mit einer Übertragung in das Hochdeutsche und einem rechtshistorischen Kommentar, die 1996 von Hans Schlosser und Ingo Schwab vorgelegt wurde, zum anderen ein Abdruck der wichtigen sog. „Georgenberger“ Handschrift durch den letztgenannten Ingo Schwab im Jahre 2002. Jetzt also eine dritte, nun endlich „textkritische“ Ausgabe – das jedenfalls verspricht der Herausgeber Wilhelm Volkert. Ihm und dem ebenfalls über die Ausgabe verstorbenen Walter Jaroschka ist es zu verdanken, dass die jahrzehntelangen Vorarbeiten Heinz Lieberichs nun, gründlich überarbeitet und erweitert, zu dieser Ausgabe geführt haben.
Im Mittelpunkt steht wiederum die Münchner „Zimelie 12“ als Leithandschrift, die schon Rockinger als besonders geeignet erkannte und die dann Schwab und Schlosser für ihre Ausgabe auch verwandt hatten. Darüber hinaus werden Varianten aus insgesamt 17 weiteren Textträgern gegeben. Obwohl die Artikelreihenfolge gegenüber dem alten Druck von Freyberg gemäß den neueren textkritischen Erkenntnissen verändert wurde, sind dessen Kapitelzählungen weiterhin beigefügt. So ist die Kompatibilität mit anderen Ausgaben sowie der älteren Forschungsliteratur gewährleistet.
Gegenüber den vorhergehenden Ausgaben und einem Gutteil der vor allem jüngeren Forschungsliteratur vertritt Volkert nachdrücklich die Bezeichnung als „Rechtsbuch Kaiser Ludwigs von Bayern“ anstelle des verbreiteten, aber von der Forschung erst ex post gesetzten Namens „Oberbayerisches Landrecht“. Diese Auffassung findet ihre Berechtigung in den Selbstbezeichnungen der Handschriften. Wenn das Werk allerdings zugleich als „das bedeutendste und umfangreichste Gesetzbuch, das von einer Landesherrschaft im deutschen Sprachraum im Spätmittelalter erlassen wurde“ (S. 5), betitelt wird, so gerät die Bezeichnung als „Rechtsbuch“ in offensichtlichen Gegensatz zu der in der Forschung seit langem etablierten Auffassung eines Rechtsbuches als eben nicht-gesetzliche Arbeit – regelmäßig spricht man in diesem Zusammenhang von dem (seinerseits unglücklichen) Begriff „Privatarbeit“. Dass das nicht recht mit einem Gesetz zusammengehen will, liegt auf der Hand. Wie sich das allerdings auflösen ließe, ist nicht ganz klar. Und vermutlich wird man sich damit abfinden müssen, dass weiterhin (wie ja auch bisher) beide Bezeichnungen in der Forschung kursieren werden.
So oder so werden eben jene Forschungen durch die nun vorliegende Ausgabe hoffentlich füglichen Aufwind erfahren. Gute Grundlagen sind dafür gelegt. Die umfassende, gelehrte Einleitung, die zwar passagenweise etwas schwerfällig daherkommt, stellt nicht nur die Wichtigkeit des Textes und die bisherigen Kenntnisse über dessen Quellen, Wirkungen und Verbreitungsgeschichte sowie in wesentlichen Grundzügen dessen Inhalt dar, sondern befasst sich auch eingehend mit der Editionsgeschichte und deren Einbindung in die Geschichte der bayerischen Geschichtsforschung der letzten zweihundert Jahre. Ein umfassender Glossar hilft, den sauber gesetzten Text zu erschließen. Schließlich wird vom Herausgeber noch eine separat erscheinende Untersuchung zu sämtlichen rund 160 vollständig oder fragmentarisch überlieferten Textzeugen des Rechtsbuches (wenn es denn eines ist) in Aussicht gestellt. Darauf darf man schon sehr gespannt sein.
geschrieben am 01.08.2011 | 532 Wörter | 3600 Zeichen
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