Navigation

Seiten der Rubrik "Bücher"


Google Anzeigen

Anzeigen

Bücher

Juristenlatein


Statistiken
  • 2978 Aufrufe

Informationen zum Buch
  ISBN
  Autoren
  Verlag
  Sprache
  Seiten
  Erscheinungsjahr
  Extras

Rezension von

Matthias Gebhardt

Juristenlatein Mit der ersten Auflage 1967 entstand unter Dr. Luggauer ein Werk, das sich bis heute halten sollte. 2009 erschien „Juristenlatein“ in seiner nun 3. Auflage weitergefĂŒhrt von Benke und Meissel. Ein Veröffentlichungszeitraum von ĂŒber 40 Jahren scheint die QualitĂ€t des Werkes zu untermauern und doch kann man hinterfragen, wofĂŒr ein auf eine gestorbene Sprache spezifiziertes Buch mit einem Gesamtumfang von 393 Seiten benötigt wird. Die Antwort lĂ€sst sich unter anderem im Titel finden, so soll Juristen eine Hilfe fĂŒr Studium und Beruf gegeben werden. Außerdem soll jenen, die „in ihrem Umgang mit Juristinnen und Juristen mit lateinischen AusdrĂŒcken konfrontiert werden“ ein besseres Verstehen ermöglicht werden, wie es im Vorwort genannt wird. Inhaltlich werden etwa 2800 lateinische FachausdrĂŒcke und Redewendungen der Juristensprache in Alphabetischer Reihenfolge aufgezĂ€hlt. Dabei werden je nach Wort oder Wörterkonstruktion wörtliche Übersetzungen, §§-Hinweise bezĂŒglich der Nutzung oder auch Verweise auf das Rechtsgebiet und damit einhergehende Bedeutung genannt. So wird zu Beginn beispielsweise die „Aberratio ictus“ erklĂ€rt, indem die konkrete Wortbedeutung mit „Abirren des Schlages, Stoßes, Wurfes, Geschoßes“ nĂ€her gebracht wird. Weiter wird das Strafrecht als Anwendungsgebiet genannt, wobei die ErklĂ€rung mit „Abirren der Angriffshandlung, Fehlgehen der Tat“ leider keineswegs verstĂ€ndlich ist und eine weitere Übersetzung darzustellen scheint. Als dritter Teil der ErlĂ€uterungen kann aber ein Beispiel die Inhalte der lateinischen Begriffe schließlich rettend vermitteln. Ein weiterer Punkt sind Begrifflichkeiten wie „Actio ex stipulatu“, die auf das römische Recht verweisen und heute keine Bedeutung mehr haben. Das EinfĂŒgen derartiger Wendungen stellt fĂŒr Juristen kaum eine Hilfe dar, ausgenommen die Rechtsgeschichte, und kann einem Fachunkundigen ebenfalls nicht nĂŒtzen. Weiterhin werden neben juristisch nĂŒtzlichen Informationen, wie „de lege lata“ mit der ErklĂ€rung „Vom erlassenen Gesetz her, vom Standpunkt des geltenden Rechts aus, von der Rechtslage, wie sie derzeit ist“, auch vollkommen banale Begriffe genannt, wie „abstrus“ oder „kriminell“, deren Bedeutung jeder Student der Rechtswissenschaft kennt aufgrund der Hochschulreife als Voraussetzung des Studiums. Einer fachfremden Person hingegen könnten die einzelnen ErklĂ€rungen nutzen. Das Problem, das dann entstĂŒnde wĂ€re ein endloses Nachschlagen in dem Buch fĂŒr eine einzige Konversation oder das Lesen eines Schreibens. Bevor jedoch derartige VerstĂ€ndnisprobleme auftreten, sollte man lieber um eine einfachere Darstellung des Sachverhaltes bitten. Als wenig positiv ist letzten Endes auch die Gliederung zu sehen. Die anfangs erwĂ€hnte alphabetische AufzĂ€hlung lĂ€sst keine weitere Strukturierung nach praktischem Nutzen oder Rechtsgebieten zu, wodurch ein umfangreicheres Bearbeiten von Begrifflichkeiten bestimmter Themenbereiche nahezu unmöglich wird. Mit den zum Teil schwer verstĂ€ndlichen ErklĂ€rungen, vielen Wörtern und Wendungen ohne praktischen Nutzen und einer mangelhaften Struktur kann das Buch leider nur als Nachschlagewerk in der Art eines Lexikons verwendet werden. FĂŒr diesen Zweck ist jedoch der Preis von 48 Euro verhĂ€ltnismĂ€ĂŸig hoch angesetzt und es scheint einfacher andere Medien, wie das Internet zu nutzen.

Mit der ersten Auflage 1967 entstand unter Dr. Luggauer ein Werk, das sich bis heute halten sollte. 2009 erschien „Juristenlatein“ in seiner nun 3. Auflage weitergefĂŒhrt von Benke und Meissel. Ein Veröffentlichungszeitraum von ĂŒber 40 Jahren scheint die QualitĂ€t des Werkes zu untermauern und doch kann man hinterfragen, wofĂŒr ein auf eine gestorbene Sprache spezifiziertes Buch mit einem Gesamtumfang von 393 Seiten benötigt wird.

weitere Rezensionen von Matthias Gebhardt


Die Antwort lĂ€sst sich unter anderem im Titel finden, so soll Juristen eine Hilfe fĂŒr Studium und Beruf gegeben werden. Außerdem soll jenen, die „in ihrem Umgang mit Juristinnen und Juristen mit lateinischen AusdrĂŒcken konfrontiert werden“ ein besseres Verstehen ermöglicht werden, wie es im Vorwort genannt wird.

Inhaltlich werden etwa 2800 lateinische FachausdrĂŒcke und Redewendungen der Juristensprache in Alphabetischer Reihenfolge aufgezĂ€hlt. Dabei werden je nach Wort oder Wörterkonstruktion wörtliche Übersetzungen, §§-Hinweise bezĂŒglich der Nutzung oder auch Verweise auf das Rechtsgebiet und damit einhergehende Bedeutung genannt. So wird zu Beginn beispielsweise die „Aberratio ictus“ erklĂ€rt, indem die konkrete Wortbedeutung mit „Abirren des Schlages, Stoßes, Wurfes, Geschoßes“ nĂ€her gebracht wird. Weiter wird das Strafrecht als Anwendungsgebiet genannt, wobei die ErklĂ€rung mit „Abirren der Angriffshandlung, Fehlgehen der Tat“ leider keineswegs verstĂ€ndlich ist und eine weitere Übersetzung darzustellen scheint. Als dritter Teil der ErlĂ€uterungen kann aber ein Beispiel die Inhalte der lateinischen Begriffe schließlich rettend vermitteln.

Ein weiterer Punkt sind Begrifflichkeiten wie „Actio ex stipulatu“, die auf das römische Recht verweisen und heute keine Bedeutung mehr haben. Das EinfĂŒgen derartiger Wendungen stellt fĂŒr Juristen kaum eine Hilfe dar, ausgenommen die Rechtsgeschichte, und kann einem Fachunkundigen ebenfalls nicht nĂŒtzen.

Weiterhin werden neben juristisch nĂŒtzlichen Informationen, wie „de lege lata“ mit der ErklĂ€rung „Vom erlassenen Gesetz her, vom Standpunkt des geltenden Rechts aus, von der Rechtslage, wie sie derzeit ist“, auch vollkommen banale Begriffe genannt, wie „abstrus“ oder „kriminell“, deren Bedeutung jeder Student der Rechtswissenschaft kennt aufgrund der Hochschulreife als Voraussetzung des Studiums. Einer fachfremden Person hingegen könnten die einzelnen ErklĂ€rungen nutzen. Das Problem, das dann entstĂŒnde wĂ€re ein endloses Nachschlagen in dem Buch fĂŒr eine einzige Konversation oder das Lesen eines Schreibens. Bevor jedoch derartige VerstĂ€ndnisprobleme auftreten, sollte man lieber um eine einfachere Darstellung des Sachverhaltes bitten.

Als wenig positiv ist letzten Endes auch die Gliederung zu sehen. Die anfangs erwÀhnte alphabetische AufzÀhlung lÀsst keine weitere Strukturierung nach praktischem Nutzen oder Rechtsgebieten zu, wodurch ein umfangreicheres Bearbeiten von Begrifflichkeiten bestimmter Themenbereiche nahezu unmöglich wird.

Mit den zum Teil schwer verstĂ€ndlichen ErklĂ€rungen, vielen Wörtern und Wendungen ohne praktischen Nutzen und einer mangelhaften Struktur kann das Buch leider nur als Nachschlagewerk in der Art eines Lexikons verwendet werden. FĂŒr diesen Zweck ist jedoch der Preis von 48 Euro verhĂ€ltnismĂ€ĂŸig hoch angesetzt und es scheint einfacher andere Medien, wie das Internet zu nutzen.

geschrieben am 29.03.2010 | 449 Wörter | 2960 Zeichen

Kommentare lesen Kommentar schreiben

Kommentare zur Rezension (0)

Platz für Anregungen und Ergänzungen