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OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht


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Rezension von

Dr. Benjamin Krenberger

OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht Der Klassiker im Ordnungswidrigkeitenrecht ist mittlerweile in neue Autorenhände übergegangen, die sich die nunmehr neun Abschnitte des Buches aufgeteilt haben. Dass dabei einzelne Kapitel stärker als andere im Fokus der Betrachtung stehen, mindert nicht den guten Gesamteindruck des Werks - so viel bereits vorab. Mit bald 600 Seiten Umfang erhält der Verteidiger einen guten Überblick über wesentliche Beratungsfelder des Straßenverkehrsrechts. Die Gestaltung des Buches ist ansprechend und bedient den Leser mit Hervorhebungen, Tabellen, Mustern und Beispielen neben dem normalen Fließtext. Das Fußnotenregime ist ausführlich und optisch abgesetzt. Kurz ein vorgreifender Überblick: Nach dem ersten Kapitel zum (allgemeinen) Ordnungswidrigkeitenrecht widmen sich die Autoren in weiteren kürzeren Teilen der Kostentragungspflicht des Halters, dem Fahrtenbuch sowie dem Verkehrszentralregister samt Punktesystem. Der Bußgeldkatalog wird ebenfalls kurz gestreift, bevor dann die polizeilichen Messverfahren ein angemessen umfangreiches Kapitel für sich beanspruchen dürfen. Abrundend findet man danach Abschnitte zum Anwaltshonorar und zum Umgang mit der Rechtsschutzversicherung, und abschließend das Kapitel zum Ordnungswidrigkeitenverfahren im Ausland als weiteren und umfangreichen Höhepunkt. Dass dabei die Ausführungen von Nissen weitgehend denen ähnlich sind, die in seinem beim Deutschen Anwaltverlag erschienenen Buch zu finden sind (http://dierezensenten.blogspot.de/2011/08/rezension-strafrecht-bugeld-im-ausland.html), ist für den Leser kein Nachteil, eher im Gegenteil. Nun im Detail: Dass das erste Kapitel zum Ordnungswidrigkeitenrecht im Fokus der Aufmerksamkeit des Rezensenten liegt, ist zum einen interessenbedingt, zum anderen ist dieses Kapitel für den angehenden Verteidiger mit das wichtigste. Die Anzahl der nun folgenden Anregungen und Kritikpunkte soll nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Gesamteindruck, sowohl dieses Teilkapitels als auch des Werks an sich, überaus positiv ist. Aber dennoch muss sich ein neues Autorenteam, gerade bei einem Standardwerk wie diesem, auch an den Anforderungen und der Aktualität der Praxis messen lassen. Wenn im Rahmen des Opportunitätsprinzips die Einstellung nach § 47 OWiG genannt wird (S. 5), wird leider nur auf das Verbot der Einstellung gegen Geldauflage abgestellt. Der kreative Anwalt, der auf einen entsprechend aufgeschlossenen Richter trifft, kann aber durchaus versuchen, eine (vorläufige) Einstellung gegen Arbeitsauflage zu erreichen. Dies ist nicht verboten und gerade bei Heranwachsenden, die ansonsten eine Verlängerung der Probezeit und ein Aufbauseminar befürchten müssen, eine interessante Alternative. Bedauerlich ist die sehr angreifbare Positionierung zum anthropologischen Gutachten zur Identifizierung des Fahrers (S. 11/12): es ist nach Einschätzung zahlreicher Gutachter gerade nicht mehr wissenschaftlicher Standard, dass ein Vergleich mit der Häufigkeit in Bevölkerungsgruppen gezogen wird. Zum anderen stellt das Gutachten nur eine subjektive Einschätzung dar, über die sich der Richter ggf. hinwegsetzen kann: er erkennt wieder, der Gutachter spricht über Identitätsmerkmale (vgl. auch Rn. 493, wo ebendas beschrieben wird!). Dass dabei Standardwerke nicht genannt werden (z.B. Bellmann in Burhoff/Neidel/Grün, Messungen im Straßenverkehr) zeugt von der Ausbaubarkeit der Ausführungen. Gut ist der Hinweis auf die Aufklärungspflicht des Gerichts über die Kosten eines solchen Gutachtens. Im Rahmen der Akteneinsicht (S. 18/19) wird das Problem der „Lebensakte“ gar nicht benannt, ebenso wenig gibt es einen Hinweis auf die neueste Rechtsprechung zur Abrechnung der Akteneinsichtspauschale (die sich aber zum Glück in Rn. 797 findet). Dafür sind wichtige Einzelfragen (Antrag auf Unterbrechung der Hauptverhandlung wegen unterbliebener Akteneinsicht) präzise erfasst. Gelungen sind ebenso die Ausführungen zum Inhalt des Bußgeldbescheides (S. 23), wobei man sich beim Problem der Benennung der Einzelperson einen assoziativen Hinweis auf Bescheide nach § 31 StVZO gewünscht hätte (generell ist der Themenbereich StVZO im gesamten Buch unter- bzw. gar nicht repräsentiert, was angesichts guter Neuerscheinungen wie dem Werk von Fromm, der das Thema selbstverständlich erfasst, verwundert - http://dierezensenten.blogspot.de/2011/08/rezension-strafrecht-verteidigung-in.html). Recht dünn sind die Ausführungen zur Zustellung des Bescheids (S. 24): weder wird dort auf die spätere Rn. 278 verwiesen, die § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG zum Gegenstand hat, noch wird auf die mögliche Heilung einer fehlerhaften Zustellung eingegangen, was auch beim Unterkapitel der Verjährung und ihrer Unterbrechung fehlt. Hier sollte in der Folgeauflage dringend nachgetragen werden. Vereinzelt sollten manche Behauptungen nachgeprüft werden: in Fn. 124 (S. 26) wird konstatiert, dass der Verteidiger für die Einlegung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid eine Vollmacht vorlegen muss. Dies dürfte so nicht zu halten sein, wird doch sogar in der obergerichtlichen Rechtsprechung zu § 73 und § 74 OWiG klargestellt, dass eine schriftliche Vollmacht nur für die Zustellungsberechtigung und die Vertretung im Termin erforderlich ist. Auch wenn in Rn. 98 (S. 36) davon die Rede ist, dass die erteilte Entbindung von der Anwesenheitspflicht im Termin nicht mehr gilt, wenn die Hauptverhandlung „ausgesetzt oder verlegt“ wird, mag mit Letzterem die Unterbrechung im Sinne des § 228 StPO gemeint sein, aber man sollte schon die Benutzung der korrekten Gesetzesbegriffe erwarten können. Ebenfalls nicht genannt ist die Besonderheit beim Entbindungsantrag, dass ein ohne schriftliche Vollmacht gestellter Antrag gar nicht beschieden werden muss (Rn. 101), dass sich aber eine Hinweispflicht des Gerichts aus der prozessualen Fürsorgepflicht heraus ergeben kann. Beim Abwesenheitsverfahren (Rn. 104) hätte ein Hinweis auf die Rechtsprechung erfolgen können, dass es nicht genügt, dass die Beweismittel im Bescheid genannt waren, sondern dass das Gericht diese in der Ladung benennen muss. Im ansonsten sehr guten Unterkapitel zum Verwerfungsurteil (Rn. 110) hätte man noch die Rechtsprechung erwähnen können, die in Sonderfällen sogar eine Begründung der Gehörsrüge verneint (diese Rechtsprechung fehlt auch im Kapitel zur Rechtsbeschwerde, vgl. Rn. 217-219). Gut gelungen sind die Unterkapitel zu Beweisanträgen und deren Ablehnung (Rn. 113 ff.) sowie zur falschen Anwendung des § 77b OWiG (Rn. 131 f.). Ebenfalls sehr lesenswert ist das Kapitel zur Rechtsbeschwerde (S. 78) samt anhängender Checkliste: hier wird auf engem Raum alles Wesentliche präsentiert. Im Unterabschnitt zum Fahrverbot fällt auf, dass das Standardwerk von Krumm (Fahrverbot in Bußgeldsachen) in keiner Fußnote (und später nicht einmal im Literaturverzeichnis!) erwähnt wird. Eine Auseinandersetzung mit dessen Werk wäre aber zu empfehlen, denn gerade dort wird eine nachahmenswerte Begründung bzw. Systematik bei der Prüfung des Absehens vom Fahrverbot aufgezeigt, die im vorliegenden Buch leider manchmal etwas unsortiert erscheint: da werden Einzelbeispiele und allgemeine Ausführungen oft aneinandergereiht, eine kritische Überarbeitung des Kapitels wäre eventuell geboten, gerade wenn der Stil vom Lehrbuch zur kommentarähnlichen Aufzählung von Einzelfällen mutiert (Rn. 175). Detailausführungen könnten an mancher Stelle genauer sein, so etwa zur Zweijahresgrenze (Rn. 163 a.E.: wie werden diese zwei Jahre bemessen? welche Spannen sieht die obergerichtliche Rechtsprechung als ausreichend an? gibt es regionale Besonderheiten?). Sehr gut ist das Musterschreiben mit Hinweis auf die Beschränkbarkeit des Fahrverbots (Rn. 183). Bei den Unterbrechungstatbeständen nach § 33 OWiG hätte man erwähnen können, dass bei erst eingeleitetem Strafverfahren, das nach Einstellung in das Bußgeldverfahren übergeleitet wird, eine erneute Anhörung keine weitere Verjährungsunterbrechung bewirkt (Rn. 268). Gelungen ist diesbezüglich aber die genaue Unterscheidung zwischen bloßer Anhörung, Zeugenvernehmung und echter Beschuldigtenvernehmung (Fn. 589 / Rn. 270). Im Unterkapitel zum Erlass des Bußgeldbescheids (Rn. 278) fehlt die Erwähnung der Rechtsprobleme rund um die Ersatzzustellung (Geschäftsadresse; Zustellung an den Verteidiger). Im Kapitel zur Anwendung des § 17 Abs. 3 OWiG (Rn. 142) fehlt die Rechtsprechung des OLG Köln zum Rückschluss auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit aufgrund bestimmter Kriterien. Insgesamt halte ich - wie oben erwähnt - dieses Kapitel für das Wichtigste für den angehenden Verteidiger, der ja von diesem Lehrbuch für die Praxis profitieren soll. Deshalb erfolgte die Lektüre so kritisch. Die Ausführungen von Bergmann sind gut und ausführlich, können aber im Detail verbessert werden. Insbesondere muss das assoziative Denken des Verteidigers besser entfacht werden, was z.B. durch interne Verweisung der Randnummern (und damit einhergehender Selbstkontrolle des Autors) erfolgen könnte. Zuletzt noch zu den weiteren Kapiteln: Im Abschnitt zum Punktesystem wird das MPU-Gutachten eingängig abgehandelt, ebenso die Maßnahmen zur Punktereduktion (Rn. 386 ff.). Die Anwendung von § 28a StVG wird sowohl im Kapitel zum Register als auch beim Bußgeldkatalog (dort Rn. 444) treffend erfasst. Die „polizeilichen Messverfahren“ beschreiben nicht nur die gängigen Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen, sondern auch Wägungen sowie Alkohol- und Drogentests. Bei der Frage des standardisierten Messverfahrens hätte ich die neuerdings aufflammende Diskussion, ob auch die Eichung und die ordnungsgemäße Handhabung Elemente der Feststellungen oder nur der Beweiswürdigung sein müssen, gerne gesehen (Rn. 478). Ob die Verweisung auf Videoaufzeichnungen nach der neuen Rechtsprechung des BGH zur Verweisung auf eine CD-ROM so noch bejaht werden kann (Fn. 190), bleibt abzuwarten. Sehr gut wird die Rotlichtüberwachung durch Polizeibeamte dargestellt (Rn. 701), ebenso die Grenzwertdiskussion bei Amphetamin (S. 338). Im Gebührenrecht wird zutreffend auf Nr. 5115 VV RVG hingewiesen (Rn. 790) und der Streit um die Bemessung der Mittelgebühr ausgewogen abgebildet (S. 350-353). Das Fazit ist klar: wer als Verteidiger in Bußgeldsachen tätig sein will, muss sich mit diesem Lehrbuch befassen. Neben grundlegenden Informationen werden viele wichtige Detailkenntnisse vermittelt, die bisweilen auch den Griff zum Kommentar ersparen. Trotz der bereits festen Verankerung im Kanon der Verteidigerliteratur gibt es auch an diesem Werk und an dieser Neuauflage Dinge zu verbessern, was aber dem guten Autorenteam problemlos gelingen wird. Deshalb: eine klare Lektüreempfehlung.

Der Klassiker im Ordnungswidrigkeitenrecht ist mittlerweile in neue Autorenhände übergegangen, die sich die nunmehr neun Abschnitte des Buches aufgeteilt haben. Dass dabei einzelne Kapitel stärker als andere im Fokus der Betrachtung stehen, mindert nicht den guten Gesamteindruck des Werks - so viel bereits vorab. Mit bald 600 Seiten Umfang erhält der Verteidiger einen guten Überblick über wesentliche Beratungsfelder des Straßenverkehrsrechts. Die Gestaltung des Buches ist ansprechend und bedient den Leser mit Hervorhebungen, Tabellen, Mustern und Beispielen neben dem normalen Fließtext. Das Fußnotenregime ist ausführlich und optisch abgesetzt.

weitere Rezensionen von Dr. Benjamin Krenberger


Kurz ein vorgreifender Überblick: Nach dem ersten Kapitel zum (allgemeinen) Ordnungswidrigkeitenrecht widmen sich die Autoren in weiteren kürzeren Teilen der Kostentragungspflicht des Halters, dem Fahrtenbuch sowie dem Verkehrszentralregister samt Punktesystem. Der Bußgeldkatalog wird ebenfalls kurz gestreift, bevor dann die polizeilichen Messverfahren ein angemessen umfangreiches Kapitel für sich beanspruchen dürfen. Abrundend findet man danach Abschnitte zum Anwaltshonorar und zum Umgang mit der Rechtsschutzversicherung, und abschließend das Kapitel zum Ordnungswidrigkeitenverfahren im Ausland als weiteren und umfangreichen Höhepunkt. Dass dabei die Ausführungen von Nissen weitgehend denen ähnlich sind, die in seinem beim Deutschen Anwaltverlag erschienenen Buch zu finden sind (http://dierezensenten.blogspot.de/2011/08/rezension-strafrecht-bugeld-im-ausland.html), ist für den Leser kein Nachteil, eher im Gegenteil.

Nun im Detail: Dass das erste Kapitel zum Ordnungswidrigkeitenrecht im Fokus der Aufmerksamkeit des Rezensenten liegt, ist zum einen interessenbedingt, zum anderen ist dieses Kapitel für den angehenden Verteidiger mit das wichtigste. Die Anzahl der nun folgenden Anregungen und Kritikpunkte soll nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Gesamteindruck, sowohl dieses Teilkapitels als auch des Werks an sich, überaus positiv ist. Aber dennoch muss sich ein neues Autorenteam, gerade bei einem Standardwerk wie diesem, auch an den Anforderungen und der Aktualität der Praxis messen lassen.

Wenn im Rahmen des Opportunitätsprinzips die Einstellung nach § 47 OWiG genannt wird (S. 5), wird leider nur auf das Verbot der Einstellung gegen Geldauflage abgestellt. Der kreative Anwalt, der auf einen entsprechend aufgeschlossenen Richter trifft, kann aber durchaus versuchen, eine (vorläufige) Einstellung gegen Arbeitsauflage zu erreichen. Dies ist nicht verboten und gerade bei Heranwachsenden, die ansonsten eine Verlängerung der Probezeit und ein Aufbauseminar befürchten müssen, eine interessante Alternative.

Bedauerlich ist die sehr angreifbare Positionierung zum anthropologischen Gutachten zur Identifizierung des Fahrers (S. 11/12): es ist nach Einschätzung zahlreicher Gutachter gerade nicht mehr wissenschaftlicher Standard, dass ein Vergleich mit der Häufigkeit in Bevölkerungsgruppen gezogen wird. Zum anderen stellt das Gutachten nur eine subjektive Einschätzung dar, über die sich der Richter ggf. hinwegsetzen kann: er erkennt wieder, der Gutachter spricht über Identitätsmerkmale (vgl. auch Rn. 493, wo ebendas beschrieben wird!). Dass dabei Standardwerke nicht genannt werden (z.B. Bellmann in Burhoff/Neidel/Grün, Messungen im Straßenverkehr) zeugt von der Ausbaubarkeit der Ausführungen. Gut ist der Hinweis auf die Aufklärungspflicht des Gerichts über die Kosten eines solchen Gutachtens.

Im Rahmen der Akteneinsicht (S. 18/19) wird das Problem der „Lebensakte“ gar nicht benannt, ebenso wenig gibt es einen Hinweis auf die neueste Rechtsprechung zur Abrechnung der Akteneinsichtspauschale (die sich aber zum Glück in Rn. 797 findet). Dafür sind wichtige Einzelfragen (Antrag auf Unterbrechung der Hauptverhandlung wegen unterbliebener Akteneinsicht) präzise erfasst. Gelungen sind ebenso die Ausführungen zum Inhalt des Bußgeldbescheides (S. 23), wobei man sich beim Problem der Benennung der Einzelperson einen assoziativen Hinweis auf Bescheide nach § 31 StVZO gewünscht hätte (generell ist der Themenbereich StVZO im gesamten Buch unter- bzw. gar nicht repräsentiert, was angesichts guter Neuerscheinungen wie dem Werk von Fromm, der das Thema selbstverständlich erfasst, verwundert - http://dierezensenten.blogspot.de/2011/08/rezension-strafrecht-verteidigung-in.html). Recht dünn sind die Ausführungen zur Zustellung des Bescheids (S. 24): weder wird dort auf die spätere Rn. 278 verwiesen, die § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG zum Gegenstand hat, noch wird auf die mögliche Heilung einer fehlerhaften Zustellung eingegangen, was auch beim Unterkapitel der Verjährung und ihrer Unterbrechung fehlt. Hier sollte in der Folgeauflage dringend nachgetragen werden.

Vereinzelt sollten manche Behauptungen nachgeprüft werden: in Fn. 124 (S. 26) wird konstatiert, dass der Verteidiger für die Einlegung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid eine Vollmacht vorlegen muss. Dies dürfte so nicht zu halten sein, wird doch sogar in der obergerichtlichen Rechtsprechung zu § 73 und § 74 OWiG klargestellt, dass eine schriftliche Vollmacht nur für die Zustellungsberechtigung und die Vertretung im Termin erforderlich ist. Auch wenn in Rn. 98 (S. 36) davon die Rede ist, dass die erteilte Entbindung von der Anwesenheitspflicht im Termin nicht mehr gilt, wenn die Hauptverhandlung „ausgesetzt oder verlegt“ wird, mag mit Letzterem die Unterbrechung im Sinne des § 228 StPO gemeint sein, aber man sollte schon die Benutzung der korrekten Gesetzesbegriffe erwarten können. Ebenfalls nicht genannt ist die Besonderheit beim Entbindungsantrag, dass ein ohne schriftliche Vollmacht gestellter Antrag gar nicht beschieden werden muss (Rn. 101), dass sich aber eine Hinweispflicht des Gerichts aus der prozessualen Fürsorgepflicht heraus ergeben kann. Beim Abwesenheitsverfahren (Rn. 104) hätte ein Hinweis auf die Rechtsprechung erfolgen können, dass es nicht genügt, dass die Beweismittel im Bescheid genannt waren, sondern dass das Gericht diese in der Ladung benennen muss. Im ansonsten sehr guten Unterkapitel zum Verwerfungsurteil (Rn. 110) hätte man noch die Rechtsprechung erwähnen können, die in Sonderfällen sogar eine Begründung der Gehörsrüge verneint (diese Rechtsprechung fehlt auch im Kapitel zur Rechtsbeschwerde, vgl. Rn. 217-219).

Gut gelungen sind die Unterkapitel zu Beweisanträgen und deren Ablehnung (Rn. 113 ff.) sowie zur falschen Anwendung des § 77b OWiG (Rn. 131 f.). Ebenfalls sehr lesenswert ist das Kapitel zur Rechtsbeschwerde (S. 78) samt anhängender Checkliste: hier wird auf engem Raum alles Wesentliche präsentiert.

Im Unterabschnitt zum Fahrverbot fällt auf, dass das Standardwerk von Krumm (Fahrverbot in Bußgeldsachen) in keiner Fußnote (und später nicht einmal im Literaturverzeichnis!) erwähnt wird. Eine Auseinandersetzung mit dessen Werk wäre aber zu empfehlen, denn gerade dort wird eine nachahmenswerte Begründung bzw. Systematik bei der Prüfung des Absehens vom Fahrverbot aufgezeigt, die im vorliegenden Buch leider manchmal etwas unsortiert erscheint: da werden Einzelbeispiele und allgemeine Ausführungen oft aneinandergereiht, eine kritische Überarbeitung des Kapitels wäre eventuell geboten, gerade wenn der Stil vom Lehrbuch zur kommentarähnlichen Aufzählung von Einzelfällen mutiert (Rn. 175). Detailausführungen könnten an mancher Stelle genauer sein, so etwa zur Zweijahresgrenze (Rn. 163 a.E.: wie werden diese zwei Jahre bemessen? welche Spannen sieht die obergerichtliche Rechtsprechung als ausreichend an? gibt es regionale Besonderheiten?). Sehr gut ist das Musterschreiben mit Hinweis auf die Beschränkbarkeit des Fahrverbots (Rn. 183).

Bei den Unterbrechungstatbeständen nach § 33 OWiG hätte man erwähnen können, dass bei erst eingeleitetem Strafverfahren, das nach Einstellung in das Bußgeldverfahren übergeleitet wird, eine erneute Anhörung keine weitere Verjährungsunterbrechung bewirkt (Rn. 268). Gelungen ist diesbezüglich aber die genaue Unterscheidung zwischen bloßer Anhörung, Zeugenvernehmung und echter Beschuldigtenvernehmung (Fn. 589 / Rn. 270). Im Unterkapitel zum Erlass des Bußgeldbescheids (Rn. 278) fehlt die Erwähnung der Rechtsprobleme rund um die Ersatzzustellung (Geschäftsadresse; Zustellung an den Verteidiger). Im Kapitel zur Anwendung des § 17 Abs. 3 OWiG (Rn. 142) fehlt die Rechtsprechung des OLG Köln zum Rückschluss auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit aufgrund bestimmter Kriterien.

Insgesamt halte ich - wie oben erwähnt - dieses Kapitel für das Wichtigste für den angehenden Verteidiger, der ja von diesem Lehrbuch für die Praxis profitieren soll. Deshalb erfolgte die Lektüre so kritisch. Die Ausführungen von Bergmann sind gut und ausführlich, können aber im Detail verbessert werden. Insbesondere muss das assoziative Denken des Verteidigers besser entfacht werden, was z.B. durch interne Verweisung der Randnummern (und damit einhergehender Selbstkontrolle des Autors) erfolgen könnte.

Zuletzt noch zu den weiteren Kapiteln: Im Abschnitt zum Punktesystem wird das MPU-Gutachten eingängig abgehandelt, ebenso die Maßnahmen zur Punktereduktion (Rn. 386 ff.). Die Anwendung von § 28a StVG wird sowohl im Kapitel zum Register als auch beim Bußgeldkatalog (dort Rn. 444) treffend erfasst. Die „polizeilichen Messverfahren“ beschreiben nicht nur die gängigen Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen, sondern auch Wägungen sowie Alkohol- und Drogentests. Bei der Frage des standardisierten Messverfahrens hätte ich die neuerdings aufflammende Diskussion, ob auch die Eichung und die ordnungsgemäße Handhabung Elemente der Feststellungen oder nur der Beweiswürdigung sein müssen, gerne gesehen (Rn. 478). Ob die Verweisung auf Videoaufzeichnungen nach der neuen Rechtsprechung des BGH zur Verweisung auf eine CD-ROM so noch bejaht werden kann (Fn. 190), bleibt abzuwarten. Sehr gut wird die Rotlichtüberwachung durch Polizeibeamte dargestellt (Rn. 701), ebenso die Grenzwertdiskussion bei Amphetamin (S. 338). Im Gebührenrecht wird zutreffend auf Nr. 5115 VV RVG hingewiesen (Rn. 790) und der Streit um die Bemessung der Mittelgebühr ausgewogen abgebildet (S. 350-353).

Das Fazit ist klar: wer als Verteidiger in Bußgeldsachen tätig sein will, muss sich mit diesem Lehrbuch befassen. Neben grundlegenden Informationen werden viele wichtige Detailkenntnisse vermittelt, die bisweilen auch den Griff zum Kommentar ersparen. Trotz der bereits festen Verankerung im Kanon der Verteidigerliteratur gibt es auch an diesem Werk und an dieser Neuauflage Dinge zu verbessern, was aber dem guten Autorenteam problemlos gelingen wird. Deshalb: eine klare Lektüreempfehlung.

geschrieben am 26.04.2012 | 1423 Wörter | 9353 Zeichen

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