
| ISBN | 3795070341 | |
| Autor | Dietmar Lutz | |
| Verlag | Schmidt-Römhild | |
| Sprache | deutsch | |
| Seiten | 163 | |
| Erscheinungsjahr | 2006 | |
| Extras | - |

In diesem Jahr jährt sich zum 650. Mal die Promulgation eines der mit einigem Recht prominentesten Rechtsdokumente der mittelalterlichen Reichsgeschichte: der Goldenen Bulle Karls IV., die ihren Einfluss (mit einigen Jahrzehnten Verspätung nach ihrer Verkündung) vom 15. Jahrhundert bis zum Ende des Alten Reiches und noch darüber hinaus entfaltet hat. Die Zahl entsprechender Veröffentlichungen und kleinerer Ausstellungen zum Jubiläumsjahr ist denn auch beachtlich und so mag es kaum verwundern, dass der Anlass willkommen ist für eine Neuausgabe dieses bedeutenden Reichsgesetzes.

Schon bald nach Erfindung des Buchdrucks ist die Bulle – ganz ihrer Bedeutung entsprechend – von der Handschrift in den Druck gewandert und seitdem in einer unüberschaubaren Anzahl von Drucken bis hin zu modernen Editionen immer wieder vorgelegt worden. Eine neuerliche Ausgabe hat sich also gegenüber den vorhandenen, zumal denen der letzten fünfzig Jahre, die sämtlich noch bestens greifbar sind, zu positionieren. Ihrem Aufbau gemäß gilt es dabei dreierlei zu betrachten: Zunächst die Einführung, ferner Text und Übersetzung, schließlich den Kommentar.
So knapp wie die Einleitung mit ihren neun Seiten daherkommt, kann sie auch ihrerseits kommentiert werden: Die sich bereits im Untertitel andeutende Unschärfe in der thematischen Auseinandersetzung (man wird – ganz gleich, welcher Deutung der gesamten Promulgation man sich anschließen mag – in keinem Fall von einer „Verabschiedung“ sprechen können) zieht sich in gleicher Oberflächlichkeit weiter. Neben einigen mehr oder minder willkürlichen Daten der Reichsgeschichte, die ebenso wie viele andere, ungenannte Daten Bezüge zur Bulle aufweisen, finden sich Allgemeinplätze über die Königswahl und eine Liste der sieben erhaltenen Kanzleiausfertigungen mit ihren entsprechenden Siglen gemäß der aktuellen Textausgaben – eine Information, die nutzlos ist, weil die Siglen im Folgenden nicht verwendet werden. Hinweise auf entsprechende Textausgaben, beispielsweise die Faksimilierung des böhmischen Exemplars, unterbleiben. Kein einziger Hinweis auf Forschungsstand oder -debatten, von denen so manche auch vom Herausgeber beflissentlich ignoriert werden, ja nicht einmal eine einfache Bibliographie wenigstens der einschlägigsten Literatur werden dem Leser zur weiteren Orientierung an die Hand gegeben, Text und Kommentar stehen vollkommen für sich.
Damit zum zentralen Inhalt: der Textausgabe. Lutz gibt zunächst eine hochdeutsche Übersetzung, gefolgt vom „lateinischen Original“ (S. 107-163). Diese folgt offenbar in allen Teilen der Ausgabe von Karl Zeumer (oder eines seiner Nachfolger Fritz bzw. Müller), – ohne freilich, dass dies an irgendeiner Stelle formuliert würde (vgl. vielmehr die Ausführungen auf S. 11, die – wahrscheinlich unbeabsichtigt – einen tatsächlichen Rückgriff auf die Handschriften [!] suggerieren). Die einschlägigen und textkritischen Editionen von Wolfgang Fritz und Konrad Müller für die Monumenta Germaniae Historica sind seit einiger Zeit auch als kostenfreies Digitalisat im Internet zugänglich (http://www.dmgh.de/, dort Constitutiones, Bd. 11, S. 535-631 bzw. die separate Ausgabe des lateinischen Textes in den Fontes iuris Germanici antiqui in usum scholarum, Bd. 11), sodass die Notwendigkeit zumal einer um alle textkritischen Elemente gekürzten lateinischen Neuausgabe in dieser Form kaum mehr zu begründen sein wird. Auf die Wiedergabe eines der nach der Zahl der überlieferten Handschriften scheinbar deutlich wirkmächtigeren, zeitgenössischen Übersetzungen der Goldenen Bulle ist verzichtet worden. Hier kann zumindest für die frühneuhochdeutschen Textzeugen die von Marie-Luise Heckmann zusammen mit einem Hamburger Seminar entwickelte, synoptische Edition weiter führen, die ebenfalls frei im Netz verfügbar ist (http://www.people.freenet.de/heckmann.werder/GoldeneBulleDeutsch.htm).
Ist nun der Neudruck eines lateinischen Textes in der vorliegenden Form schlimmstenfalls überflüssig, so scheint die hochdeutsche Übersetzung ein seltsames Konglomerat aus bereits bestehenden, gediegenen Übersetzungen (wie der von Lorenz Weinrich in der Freiherr-vom-Stein-Gedächtnisausgabe) und eigenen „Modernisierungen“, denen zu einem guten Teil leider der Rückhalt im Text fehlt. Allenfalls als Aufbereitung für den Schuleinsatz, aus dem die Goldene Bulle nach der lehrplanmäßigen Rückdrängung des Mittelalters auf die Jahrgangsstufe 7 praktisch verschwunden ist, wären solche Eingriffe in den Text ohne Kennzeichnung zu rechtfertigen.
Bleibt noch der beigefügte Kommentar. Dieser bezieht sich „mit Hinblick auf die zurückgehenden Kenntnisse der lateinischen Sprache“ (S. 9 – wessen?) auf die hochdeutsche Übersetzung der Bulle. Entsprechend seltsam nimmt sich die Begründung aus, da es sich bei „diesem Büchlein um eine juristische Kommentierung und nicht um eine philologische Untersuchung“ handele, könnten „Schreib- und Flüchtigkeitsfehler sowie die orthographischen Unterschiede der sieben Varianten nachfolgend vernachlässigt werden“ (S. 11), denn der lateinische Text wird ja (mit einigem Recht) gar nicht kommentiert. Manche der gegebenen Anmerkungen gehen offenbar unmittelbar auf Zeumers gründliche, aber in mancher Hinsicht mit Blick auf die beinahe hundert seitdem vergangenen Jahre veralterte Kommentierung (Weimar 1908) zurück. Darüber hinaus finden sich in der Mehrzahl lediglich Allgemeinplätze und für das Textverständnis hinlänglich überflüssige Belehrungen (wie der biographische Exkurs über den französischen Dauphin auf S. 86, Anm. 153) oder ungenaue Formulierungen, die von der sich bereits in der Einleitung andeutenden, mangelnden Sicherheit des Kommentators in der Materie zeugen. So kommt es dann zu so kruden Missverständnissen, wie der Behauptung, die Goldene Bulle zementiere das Erbrecht der Lex Salica [sic!] in den Kurfürstentümern (S. 92, Anm. 165: „Das Erbrecht der Lex Salica, welches Frauen ausschließt, galt schon bei den Merowingern und wird durch die Goldene Bulle in den Kurfürstentümern verbindlich.“). Weder wichtige Quellen (z. B. der so genannte „Schwabenspiegel“) noch der Einfluss einzelner Institute auf die spätere Verfassungspraxis werden im nötigen Umfang aufgezeigt, sondern bestenfalls (und in reichlich willkürlicher Auswahl) angerissen, meist aber vollständig übergangen, sodass von der versprochenen „juristischen Kommentierung“ (S. 11) keine Rede sein kann. Entsprechend bleibt der Leser mit der unmittelbaren Lektüre des Zeumerschen Kommentars oder den in der Tat „klugen Hinweisen“ (S. 11) von Konrad Müller (Bern 1957) deutlich besser beraten.
Diese Neuausgabe, die übrigens leider auch im Druckbild und in der Einrichtung des Manuskripts (Stichwort: einheitliche Zitierweise!) eine Reihe von Nachlässigkeiten aufweist, ist in jeder Hinsicht ausgesprochen enttäuschend; die bereits bestehenden Ausgaben sind ihr ohne Bedenken weiterhin vorzuziehen.
geschrieben am 18.11.2006 | 918 Wörter | 6123 Zeichen
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