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Verfassung für Rheinland-Pfalz


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Rezension von

Dr. Benjamin Krenberger

Verfassung fĂŒr Rheinland-Pfalz Zum Verfassungstag am 18.05.2014 wurde dieser neu erschienene Kommentar zur Verfassung des Landes Rheinland-Pfalz prĂ€sentiert und er reiht sich damit in eine feine, aber immer noch kleine Gruppe von Kommentarwerken ein, anhand derer man sich mit Geschichte, Inhalt und Auslegung der rheinland-pfĂ€lzischen Landesverfassung auseinander setzen kann. Die Herausgeber bzw. der Verlag haben dafĂŒr eine große Anzahl von Autoren verpflichtet, die allesamt entweder mit der Verfassung direkt, oder zumindest doch mit dem Bundesland selbst in Verbindung stehen und so die Sicht aller drei Gewalten sowie der Wissenschaft auf das Normenwerk darbieten. Mit knapp ĂŒber 1200 Seiten inklusive Verzeichnissen erhĂ€lt der Leser und Rechtsanwender ein im Vergleich mit anderen Kommentaren zum Verfassungsrecht zwar kompaktes, aber inhaltlich sehr anspruchsvolles Werk, denn durch das recht enge und dichte Schriftbild wird die Menge an Informationen, Diskussionen und ErlĂ€uterungen enorm vergrĂ¶ĂŸert, ohne dass die Handlichkeit beim Umgang mit dem Werk leidet. Die Gestaltung ist ansprechend, insbesondere wurden echte Fußnoten verwendet und in Fettdruck gehaltene Hervorhebungen leiten den Leser wĂ€hrend der LektĂŒre sicher. Sehr hilfreich sind die Hinweise auf vergleichbare Regelungen des Grundgesetzes, ergĂ€nzende Normen des Landesrechts, die Entstehungsgeschichte der Norm sowie zusĂ€tzliche Literaturnachweise, die zu Beginn der Norm verortet sind. Die Landesverfassungen bieten neben dem Grundgesetz stets Besonderheiten, die sowohl wĂ€hrend der juristischen Ausbildung, danach in der Praxis, aber auch ganz allgemein fĂŒr politisch, rechtlich und geschichtlich interessierte Leser von Bedeutung sind. Der vorliegende Kommentar kann fĂŒr sich beanspruchen, ohne Substanzverlust jede dieser Gruppen anzusprechen. Insbesondere die genaue und auch kritische Dokumentation nicht nur historischer Entwicklungen, sondern auch neuerer VerĂ€nderung macht die Kommentierungen und ErlĂ€uterungen zu einer spannenden LektĂŒre, zu sehen z.B. bereits in der Einleitung, S. 63, zur VerfassungsĂ€nderung im Jahr 2000, aber auch in der Einordnung des spĂ€ter geschaffenen Art. 4a zum Schutz personenbezogener Daten in Abgrenzung zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht, S. 118 ff., oder bei der Rezeption der Schuldenbremse im Rahmen des Art. 117, S. 966 ff. Überzeugend ist die stete Relation der Landesnormen zu Grundgesetz, EMRK und Grundrechtecharta, um die Tragweite und gegenseitige Verflechtung der Verfassungsnormen noch zu unterstreichen. Dies korrespondiert zudem mit der BemĂŒhung der Autoren, die europĂ€ische Dimension nationaler Verfassung im richtigen Kontext herauszustellen, schön zu sehen insbesondere im Rahmen der Kommentierung zu Art. 74a, S. 545 ff. PrĂ€gend sind fĂŒr eine Landesverfassung neben zusĂ€tzlich zum Grundgesetzt gewĂ€hrten Rechten natĂŒrlich vor allem die Möglichkeiten des BĂŒrgers, sich aktiv einzubringen. Die Kommentierungen zum Petitionsrecht, Art. 11, S. 187 ff., korrelierend zudem Art. 90 und 90a, S. 741 ff., zu Volksinitiative und Volksbegehren, Art. 108a und 109, S. 905 ff., sowie zum Volksentscheid, Art. 115, S. 943 ff., sind deshalb mit besonderer Aufmerksamkeit zu bedenken, wobei mir jeweils die pragmatische Gewichtung der ErlĂ€uterungen sowohl der formellen Voraussetzungen als auch der materiell-rechtlichen HĂŒrden gut gefallen hat. ErgĂ€nzend zu diesem Thema ist natĂŒrlich die Kommentierung der Verfassungsbeschwerde, Art. 130a, S. 1090 ff., heranzuziehen, wo insbesondere die BeschrĂ€nkung auf landesverfassungsrechtliche Fragen betont wird Bemerkenswert ist an diesem Kommentar aber auch, dass die Autoren sich nicht scheuen, ins Detail zu gehen, wenn es der erlĂ€uternde Kontext gebietet. So sind die AusfĂŒhrungen von Brocker zu Richtervorbehalt und Rechtsstellung der Richter, S. 1009 ff., sehr lesenswert, gerade wenn man sich den steten Balanceakt aus KosteneindĂ€mmung und Erhaltung der unabhĂ€ngigen Rechtspflege vergegenwĂ€rtigt. Insgesamt erhĂ€lt man mit diesem Werk nicht nur einen gut gemachten und inhaltlich fundierten Kommentar zum Landesverfassungsrecht, sondern auch eine interessante und mitunter allgemeinbildende Erkenntnisquelle. Die LektĂŒre lohnt sich deshalb nicht nur wĂ€hrend des Studiums, um sich die Besonderheiten der rheinland-pfĂ€lzischen Verfassung zu vergegenwĂ€rtigen, sondern vor allem spĂ€ter, um sich mit der Geschichte und dem SelbstverstĂ€ndnis des Bundeslandes auseinander zu setzen. Eine gelungene Neuerscheinung.

Zum Verfassungstag am 18.05.2014 wurde dieser neu erschienene Kommentar zur Verfassung des Landes Rheinland-Pfalz prĂ€sentiert und er reiht sich damit in eine feine, aber immer noch kleine Gruppe von Kommentarwerken ein, anhand derer man sich mit Geschichte, Inhalt und Auslegung der rheinland-pfĂ€lzischen Landesverfassung auseinander setzen kann. Die Herausgeber bzw. der Verlag haben dafĂŒr eine große Anzahl von Autoren verpflichtet, die allesamt entweder mit der Verfassung direkt, oder zumindest doch mit dem Bundesland selbst in Verbindung stehen und so die Sicht aller drei Gewalten sowie der Wissenschaft auf das Normenwerk darbieten.

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Mit knapp ĂŒber 1200 Seiten inklusive Verzeichnissen erhĂ€lt der Leser und Rechtsanwender ein im Vergleich mit anderen Kommentaren zum Verfassungsrecht zwar kompaktes, aber inhaltlich sehr anspruchsvolles Werk, denn durch das recht enge und dichte Schriftbild wird die Menge an Informationen, Diskussionen und ErlĂ€uterungen enorm vergrĂ¶ĂŸert, ohne dass die Handlichkeit beim Umgang mit dem Werk leidet. Die Gestaltung ist ansprechend, insbesondere wurden echte Fußnoten verwendet und in Fettdruck gehaltene Hervorhebungen leiten den Leser wĂ€hrend der LektĂŒre sicher. Sehr hilfreich sind die Hinweise auf vergleichbare Regelungen des Grundgesetzes, ergĂ€nzende Normen des Landesrechts, die Entstehungsgeschichte der Norm sowie zusĂ€tzliche Literaturnachweise, die zu Beginn der Norm verortet sind.

Die Landesverfassungen bieten neben dem Grundgesetz stets Besonderheiten, die sowohl wĂ€hrend der juristischen Ausbildung, danach in der Praxis, aber auch ganz allgemein fĂŒr politisch, rechtlich und geschichtlich interessierte Leser von Bedeutung sind. Der vorliegende Kommentar kann fĂŒr sich beanspruchen, ohne Substanzverlust jede dieser Gruppen anzusprechen. Insbesondere die genaue und auch kritische Dokumentation nicht nur historischer Entwicklungen, sondern auch neuerer VerĂ€nderung macht die Kommentierungen und ErlĂ€uterungen zu einer spannenden LektĂŒre, zu sehen z.B. bereits in der Einleitung, S. 63, zur VerfassungsĂ€nderung im Jahr 2000, aber auch in der Einordnung des spĂ€ter geschaffenen Art. 4a zum Schutz personenbezogener Daten in Abgrenzung zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht, S. 118 ff., oder bei der Rezeption der Schuldenbremse im Rahmen des Art. 117, S. 966 ff.

Überzeugend ist die stete Relation der Landesnormen zu Grundgesetz, EMRK und Grundrechtecharta, um die Tragweite und gegenseitige Verflechtung der Verfassungsnormen noch zu unterstreichen. Dies korrespondiert zudem mit der BemĂŒhung der Autoren, die europĂ€ische Dimension nationaler Verfassung im richtigen Kontext herauszustellen, schön zu sehen insbesondere im Rahmen der Kommentierung zu Art. 74a, S. 545 ff.

PrĂ€gend sind fĂŒr eine Landesverfassung neben zusĂ€tzlich zum Grundgesetzt gewĂ€hrten Rechten natĂŒrlich vor allem die Möglichkeiten des BĂŒrgers, sich aktiv einzubringen. Die Kommentierungen zum Petitionsrecht, Art. 11, S. 187 ff., korrelierend zudem Art. 90 und 90a, S. 741 ff., zu Volksinitiative und Volksbegehren, Art. 108a und 109, S. 905 ff., sowie zum Volksentscheid, Art. 115, S. 943 ff., sind deshalb mit besonderer Aufmerksamkeit zu bedenken, wobei mir jeweils die pragmatische Gewichtung der ErlĂ€uterungen sowohl der formellen Voraussetzungen als auch der materiell-rechtlichen HĂŒrden gut gefallen hat. ErgĂ€nzend zu diesem Thema ist natĂŒrlich die Kommentierung der Verfassungsbeschwerde, Art. 130a, S. 1090 ff., heranzuziehen, wo insbesondere die BeschrĂ€nkung auf landesverfassungsrechtliche Fragen betont wird

Bemerkenswert ist an diesem Kommentar aber auch, dass die Autoren sich nicht scheuen, ins Detail zu gehen, wenn es der erlĂ€uternde Kontext gebietet. So sind die AusfĂŒhrungen von Brocker zu Richtervorbehalt und Rechtsstellung der Richter, S. 1009 ff., sehr lesenswert, gerade wenn man sich den steten Balanceakt aus KosteneindĂ€mmung und Erhaltung der unabhĂ€ngigen Rechtspflege vergegenwĂ€rtigt.

Insgesamt erhĂ€lt man mit diesem Werk nicht nur einen gut gemachten und inhaltlich fundierten Kommentar zum Landesverfassungsrecht, sondern auch eine interessante und mitunter allgemeinbildende Erkenntnisquelle. Die LektĂŒre lohnt sich deshalb nicht nur wĂ€hrend des Studiums, um sich die Besonderheiten der rheinland-pfĂ€lzischen Verfassung zu vergegenwĂ€rtigen, sondern vor allem spĂ€ter, um sich mit der Geschichte und dem SelbstverstĂ€ndnis des Bundeslandes auseinander zu setzen. Eine gelungene Neuerscheinung.

geschrieben am 04.08.2014 | 596 Wörter | 3903 Zeichen

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