
| ISBN | 3832964010 | |
| Autoren | Mathias Grandel , Roland Stockmann | |
| Verlag | Nomos | |
| Sprache | deutsch | |
| Seiten | 1518 | |
| Erscheinungsjahr | 2012 | |
| Extras | - |

Dass sich Stichwortkommentare wunderbar zur täglichen Arbeit nutzen lassen, ist im öffentlichen Recht schon lange bekannt. Dort wird, etwa im Völkerrecht die Enyclopedia of public international law (EPIL) seit Jahrzehnten als Erkenntnisquelle genutzt und man kann durch assoziative Querverweise zu anderen Stichworten wunderbar das eigene Wissen vertiefen und systematisieren. Der Nomos-Verlag hat nun nach dem bereits gelobten Werk zum Arbeitsrecht (http://dierezensenten.blogspot.de/2012/08/rezension-zivilrecht-stichwortkommentar.html) auch im Familienrecht einen solchen Stichwortkommentar auf den Markt gebracht und man kann auch hier schon vorwegnehmen: es ist ein richtig gutes Buch.

Auf über 1500 Seiten - oder sollte man eigentlich sagen: auf gerade einmal knapp über 1500 Seiten? - erläutert ein vielseitiges und erfahrenes Autorenteam das Verfahrensrecht und das materielle Recht, aber nicht nur beschränkt auf das Familienrecht im engeren Sinne, sondern mit passenden Ausflügen in andere Rechtsgebiete, die zwangsläufig gestreift werden, etwa das Zwangsvollstreckungsrecht (S. 931, S. 1069), das Steuerrecht (S. 161, S. 828, S. 1046 u.v.m.), das Insolvenzrecht (S. 709) oder das Sozialrecht (S. 652, S. 1044). Familienrechtliche Standardfragen werden dennoch nicht über Gebühr breitgetreten, sondern zur Wahrung des Gesamtüberblicks wird auch hier auf eine pragmatische und dennoch instruktive Darstellungsweise geachtet. Hinzu kommen Ausführungen, die zwar im Alphabet einsortiert sind, aber eine weitere Arbeitshilfe bieten, z.B. das „ABC der Vermögenswerte“ (S. 38 ff.), das auf weniger als 30 Seiten ein kleines Nachschlagewerk an sich bietet und wunderbar mit dem Stichwort „Einkommensermittlung“ (S. 452) korrespondiert.
Die Gestaltung der einzelnen lexikalischen Beiträge ist gut gelungen, vom Schriftbild her sehr übersichtlich und mit gut gesetzten Hervorhebungselementen. Dass keine echten Fußnoten verwendet wurden ist ein klarer ästhetischer Mangel, aber da die Lektüreabschnitte begrenzt sind, ist der Einfluss nicht so groß wie bei einem Kommentar oder einem Lehrbuch. Ergänzt werden die Texte durch Berechnungen an geeigneter Stelle (z.B. bei den Stichworten Krankenversicherung, S. 784; Pflichtteilsrecht, S. 953).
Der Fokus der Bearbeiter liegt dabei nicht einseitig auf einer Berufsgruppe, sondern durch die breit gestreuten Themenfelder einerseits, die klare und instruktive Beschreibung andererseits, können Richter, Anwälte, Referendare, gar Studenten, aber auch Jugendamtsmitarbeiter, Betreuer und andere Interessierte Zugriff auf das Werk nehmen und problemorientierte Lektüre betreiben. Vereinzelt werden auch Fomulierungsvorschläge angeboten oder praktische Übersichten erstellt (z.B. zur sofortigen Wirksamkeit, S. 1028), was die Anwendungsorientierung des Kommentars nur unterstreicht.
Persönlich möchte ich lobend einerseits die vielen Ausführungen zur Behandlung und Berücksichtigung von Kindern und deren Rolle im Familienrecht(sstreit) erwähnen, die sich an vielen Stellen im Kommentar wiederfinden. Dies betrifft z.B. die Inobhutnahme (S. 702), die freiheitsentziehende Unterbringung (S. 596), die Leistungen der Jugendhilfe (S. 803) aber auch die Durchsetzung von Umgangsregelungen (S. 367) oder den Kindesunterhalt (S. 252 ff. bei „Bedarfsermittlung“). Hinzu kommt natürlich ein großer Abschnitt zur Kindeswohlgefährdung (S. 759) mit guter Zusammenfassung der notwendigen Verfahrensschritte. Letzteres ist der zweite hervorhebenswerte Aspekt, nämlich die enge Verzahnung zwischen materiellem Recht und Verfahrensrecht, die durchweg gut gelingt. Dies erkennt der Leser zum einen in den jeweiligen gesonderten verfahrensrechtlichen Hinweisen, andererseits in großen Unterpunkten wie dem zur Unterhaltsabänderung (S. 1126).
Insgesamt ist der Kommentar nicht nur eine gelungene Neuerscheinung, was Aufmachung und Inhalt angeht, sondern auch eine echte Arbeitshilfe für den juristischen Alltag. Sowohl Einsteiger als auch erfahrene Praktiker können das Werk gut zu Rate ziehen und es guten Gewissens weiterempfehlen und zitieren.
geschrieben am 01.10.2012 | 525 Wörter | 3595 Zeichen
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