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Jugendstrafrecht in der anwaltlichen Praxis


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Rezension von

Dr. Benjamin Krenberger

Jugendstrafrecht in der anwaltlichen Praxis Fünf Jahre nach der Erstauflage ist das Lehr- und Praxisbuch von Reisenhofer überarbeitet und aktualisiert worden und präsentiert sich nunmehr in der Folgeauflage, knapp 280 Seiten stark. Gesetzliche Änderungen wurden ebenso berücksichtigt wie die zahlreich ergangene Judikatur. Als Einstiegshilfe für Strafverteidiger konzipiert wurden die Kapitel um Urteilslisten ergänzt und insgesamt ist der Blick auf die Materie erweitert worden, so in den Bereichen Vollstreckung und Vollzug. Nach einleitenden, meinem Empfinden nach teilweise zu markigen Worten zur Jugendkriminalität wird das Jugendstrafrecht als besonderes Strafrecht thematisiert, wobei die Autorin keinen Zweifel daran lässt, dass es bei aller Wortfindungsphantasie immer noch um Strafrecht geht und das von den Betroffenen auch als solches empfunden wird. Ob man allerdings, wenn man ein Buch für den Verteidiger schreibt, der in der Praxis bestehen soll, an dieser Stelle unbedingt die reformatorischen Ansätze Ostendorfs so exklusiv zitieren muss, darf bezweifelt werden; denn dies dürfte eher in ein Grundlagenwerk passen, aber damit überzeugt man nur wenige Jugendrichter. Danach wird der Anwendungsbereich des JGG erläutert, dies mit Schwerpunkten auf der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach § 3 JGG und der Sicherungsverwahrung bei Heranwachsenden. Gerade die Bestimmung der Verantwortlichkeit als Zusammenspiel zwischen Jugendrichter, Jugendgerichtshilfe und ggf. psychologischer Begutachtung wird prägnant dargestellt. Auch der Kriterienkatalog für und wider die Reifeverzögerung bei Heranwachsenden gibt einen guten ersten Einstieg in die jeweilige Einzelfallprüfung. Gedanklich passend wird dann sehr ausführlich die Verteidigung in Jugendstrafsachen erarbeitet, beginnend mit der Rolle des Verteidigers, den übrigen Verfahrensbeteiligten, den Besonderheiten des Verfahrens, etwa der Diversion, sowie der Hauptverhandlung. Die Betreuung des Mandanten, sei es als Mitglied einer besonderen Tätergruppe oder sei es unter besonderen Bedingungen, z.B. Haft, wird pragmatisch und mit Praxishinweisen versehen erläutert. Auch die wichtige Rolle der Jugendgerichtshilfe kommt unter ausreichender Berücksichtigung der vorhandenen praktischen Probleme gut zur Sprache. Gelungen ist auch der eindringliche Hinweis an den Verteidiger, den mglw. unbedarften Mandanten auf Fragen und Konfrontation in der Hauptverhandlung vorzubereiten. Gut aufgegriffen ist ebenfalls die Diskussion um das Recht des Verletztenvertreters auf Teilnahme an der nicht öffentlichen Hauptverhandlung, wenngleich in der ansonsten breit erfassten Kommentarliteratur gerade an dieser Stelle der Eisenberg fehlt. Bedauerlicherweise ist im kurzen Kapitel zu den Ordnungswidrigkeiten nicht erwähnt, dass der Erziehungsgedanke des Jugendstrafrechts gerade nicht bei der Bemessung der Geldbuße angewendet werden darf. Das könnte durch einen Verweis auf die entsprechenden Passagen im Göhler für die Folgeauflage ergänzt werden, um dem Verteidiger ein falsches Plädoyer zu ersparen. Anschließend werden die Rechtsfolgen der Tat erörtert, allerdings dem Gesetz folgend zunächst die Maßregeln der Besserung und Sicherung, die in der Praxis eigentlich eine untergeordnete Rolle spielen, danach erst die Standardwerkzeuge Weisung, Auflage, Arrest und Jugendstrafe. Dabei ist die Schwierigkeit der zu treffenden Feststellungen zur Anwendung des § 17 JGG gut beschrieben. Treffend wird später auch das Folgeproblem der Strafaussetzung zur Bewährung als im Spannungsverhältnis zur Bejahung schädlicher Neigungen stehend herausgestellt. Das Schlusskapitel behandelt Strafvollstreckung durch den Strafvollzug. Dabei wird zunächst richtigerweise auf die örtliche Zuständigkeit des Jugendrichters hingewiesen, je nachdem, ob die Aufnahme in die Vollzugseinrichtung bereits erfolgt ist, sodass später keine gesonderte Differenzierung mehr erfolgen muss. Als Annex werden zahlreiche Muster für Anträge und Schreiben angeboten. Dieses Werk ist für den angehenden Verteidiger in Jugendstrafsachen eine echte Hilfe. Die Essentialia des Verfahrens werden pragmatisch vermittelt, ebenso werden aber auch zahlreiche dogmatische und praktische Streitpunkte innerhalb des JGG aufgeführt und mit Lösungsansätzen versehen. Trotz einiger Passagen mit sozial- und legalkritischen Äußerungen, die dem Verteidiger im Prozess nicht wirklich nützen, überwiegt der positive und auf die Mandats- und Prozessführung fokussierte Eindruck dieses zielgerichteten und anschaulichen Lehrbuchs. Auch für den Jugendrichter lohnt sich die Lektüre, gerade um das Spannungsfeld des Verteidigers zu erkennen, in dem dieser sich zwischen Gericht und Mandant befindet.

Fünf Jahre nach der Erstauflage ist das Lehr- und Praxisbuch von Reisenhofer überarbeitet und aktualisiert worden und präsentiert sich nunmehr in der Folgeauflage, knapp 280 Seiten stark. Gesetzliche Änderungen wurden ebenso berücksichtigt wie die zahlreich ergangene Judikatur. Als Einstiegshilfe für Strafverteidiger konzipiert wurden die Kapitel um Urteilslisten ergänzt und insgesamt ist der Blick auf die Materie erweitert worden, so in den Bereichen Vollstreckung und Vollzug.

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Nach einleitenden, meinem Empfinden nach teilweise zu markigen Worten zur Jugendkriminalität wird das Jugendstrafrecht als besonderes Strafrecht thematisiert, wobei die Autorin keinen Zweifel daran lässt, dass es bei aller Wortfindungsphantasie immer noch um Strafrecht geht und das von den Betroffenen auch als solches empfunden wird. Ob man allerdings, wenn man ein Buch für den Verteidiger schreibt, der in der Praxis bestehen soll, an dieser Stelle unbedingt die reformatorischen Ansätze Ostendorfs so exklusiv zitieren muss, darf bezweifelt werden; denn dies dürfte eher in ein Grundlagenwerk passen, aber damit überzeugt man nur wenige Jugendrichter.

Danach wird der Anwendungsbereich des JGG erläutert, dies mit Schwerpunkten auf der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach § 3 JGG und der Sicherungsverwahrung bei Heranwachsenden. Gerade die Bestimmung der Verantwortlichkeit als Zusammenspiel zwischen Jugendrichter, Jugendgerichtshilfe und ggf. psychologischer Begutachtung wird prägnant dargestellt. Auch der Kriterienkatalog für und wider die Reifeverzögerung bei Heranwachsenden gibt einen guten ersten Einstieg in die jeweilige Einzelfallprüfung.

Gedanklich passend wird dann sehr ausführlich die Verteidigung in Jugendstrafsachen erarbeitet, beginnend mit der Rolle des Verteidigers, den übrigen Verfahrensbeteiligten, den Besonderheiten des Verfahrens, etwa der Diversion, sowie der Hauptverhandlung. Die Betreuung des Mandanten, sei es als Mitglied einer besonderen Tätergruppe oder sei es unter besonderen Bedingungen, z.B. Haft, wird pragmatisch und mit Praxishinweisen versehen erläutert. Auch die wichtige Rolle der Jugendgerichtshilfe kommt unter ausreichender Berücksichtigung der vorhandenen praktischen Probleme gut zur Sprache. Gelungen ist auch der eindringliche Hinweis an den Verteidiger, den mglw. unbedarften Mandanten auf Fragen und Konfrontation in der Hauptverhandlung vorzubereiten. Gut aufgegriffen ist ebenfalls die Diskussion um das Recht des Verletztenvertreters auf Teilnahme an der nicht öffentlichen Hauptverhandlung, wenngleich in der ansonsten breit erfassten Kommentarliteratur gerade an dieser Stelle der Eisenberg fehlt. Bedauerlicherweise ist im kurzen Kapitel zu den Ordnungswidrigkeiten nicht erwähnt, dass der Erziehungsgedanke des Jugendstrafrechts gerade nicht bei der Bemessung der Geldbuße angewendet werden darf. Das könnte durch einen Verweis auf die entsprechenden Passagen im Göhler für die Folgeauflage ergänzt werden, um dem Verteidiger ein falsches Plädoyer zu ersparen.

Anschließend werden die Rechtsfolgen der Tat erörtert, allerdings dem Gesetz folgend zunächst die Maßregeln der Besserung und Sicherung, die in der Praxis eigentlich eine untergeordnete Rolle spielen, danach erst die Standardwerkzeuge Weisung, Auflage, Arrest und Jugendstrafe. Dabei ist die Schwierigkeit der zu treffenden Feststellungen zur Anwendung des § 17 JGG gut beschrieben. Treffend wird später auch das Folgeproblem der Strafaussetzung zur Bewährung als im Spannungsverhältnis zur Bejahung schädlicher Neigungen stehend herausgestellt.

Das Schlusskapitel behandelt Strafvollstreckung durch den Strafvollzug. Dabei wird zunächst richtigerweise auf die örtliche Zuständigkeit des Jugendrichters hingewiesen, je nachdem, ob die Aufnahme in die Vollzugseinrichtung bereits erfolgt ist, sodass später keine gesonderte Differenzierung mehr erfolgen muss. Als Annex werden zahlreiche Muster für Anträge und Schreiben angeboten.

Dieses Werk ist für den angehenden Verteidiger in Jugendstrafsachen eine echte Hilfe. Die Essentialia des Verfahrens werden pragmatisch vermittelt, ebenso werden aber auch zahlreiche dogmatische und praktische Streitpunkte innerhalb des JGG aufgeführt und mit Lösungsansätzen versehen. Trotz einiger Passagen mit sozial- und legalkritischen Äußerungen, die dem Verteidiger im Prozess nicht wirklich nützen, überwiegt der positive und auf die Mandats- und Prozessführung fokussierte Eindruck dieses zielgerichteten und anschaulichen Lehrbuchs. Auch für den Jugendrichter lohnt sich die Lektüre, gerade um das Spannungsfeld des Verteidigers zu erkennen, in dem dieser sich zwischen Gericht und Mandant befindet.

geschrieben am 16.08.2012 | 602 Wörter | 4114 Zeichen

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