
| ISBN | 3832964797 | |
| Herausgeber | Stefan Poller , Joachim Teubel | |
| Verlag | Nomos | |
| Sprache | deutsch | |
| Seiten | 839 | |
| Erscheinungsjahr | 2012 | |
| Extras | - |

Eine Neuerscheinung zum Kostenhilferecht setzt die gelungene Kommentarpraxis des Nomos-Verlages fort, ein Themengebiet in einem Band handlich zusammenzufassen. Dies ist bereits mit dem Gesamten Strafrecht gelungen, ebenso mit dem Gesamten Zwangsvollstreckungsrecht. Knapp 850 Seiten Umfang machen den Handkommentar zu einem praktischen Begleiter. Das Autorenteam ist eine gesunde Mischung aus Justiz und Anwaltschaft und bietet erfrischende neue Namen, was dem Leser auch immer ein hochmotiviertes Herangehen an die Kommentierungen verspricht. Die Gestaltung des Kommentars folgt dem bewährten Muster der Nomos-Handkommentare mit gut gegliedertem Text, eingeschobenen Aufzählungen, Arbeitshilfen, sogar Schaubildern. Die Fußnoten sind optisch abgesetzt.

Die Prozesskostenhilfe nimmt naturgemäß und zu Recht ein umfangreiches Kapitel für sich in Anspruch, wird doch auf sie in zahlreichen anderen Normen verwiesen (z.B. im FamFG oder in der StPO). Dazu werden die Verfahrenskostenhilfe und die Beratungshilfe kommentiert. Gerade Letzteres ist erfreulich, denn die Literaturdichte zur Beratungshilfe wird - den zahlreichen Anträgen in der Praxis entsprechend - immer dichter und qualitativ besser. Weitere Abschnitte stellen das Kostenhilferecht im Strafverfahren sowie in weiteren Verfahren dar, darunter ausbildungsgerecht für das Insolvenzverfahren sowie das arbeitsgerichtliche Verfahren. Es folgen Kapitel zum Gebühren- und zum Berufsrecht sowie abschließend zur Rechtsschutzversicherung samt möglicher Haftungsfallen und Problemen bei der Durchsetzung des Gebührenanspruchs. Neben den rein rechtlichen Ausführungen kommen immer wieder prozess- und mandatstaktische Aspekte zur Sprache, ebenso die korrekte Gebührenabrechnung. Auf diese Weise ist der Kommentar nicht nur ein Nachschlagewerk, sondern eine echte Arbeitshilfe.
Einzelne Passagen können dabei hervorgehoben werden, um den guten Eindruck des Werks zu unterstreichen: Im Rahmen der Prüfung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wird bspw. das Erfordernis der Schlüssigkeit der Klage gut aufbereitet, insbesondere das Verbot der Vorwegnahme von Beweisergebnissen (§ 114 ZPO, Rn. 76 ff.). Ebenso zu nennen ist die präzise Darstellung des Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss als Hindernis der PKH-Bewilligung (§ 115 ZPO, Rn. 133 ff.). Selbst Einzelfragen wie zur Scheinehe bei Antrag auf Verfahrenskostenhilfe (§ 76 FamFG, Rn. 99) werden gut und nachvollziehbar unter Angabe der vorhandenen Ansichten beantwortet. Die für den Anwalt oft lästige aber notwendige nachträgliche Antragstellung zur Bewilligung von Beratungshilfe wird ausführlich erläutert (§ 4 BerHG, Rn. 17 ff.), ebenso die zum Teil komplizierte Prüfung der Frage, ob eine oder mehrere Angelegenheiten bzw. Ansprüche abgerechnet werden dürfen (§ 44 RVG, Rn. 19). Überraschend ist für mich die umfassende Kommentierung der Pflichtverteidigung. Die Erläuterungen sind gut und zutreffend, etwa was die Bestellungsvoraussetzungen angeht (schön z.B. die Abbildung der Diskussion zur Bestellung für den Fall des Bewährungswiderrufs, § 140 StPO, Rn. 156), aber auch was das Beschwerderecht betrifft (§ 141 StPO, Rn. 68 ff.). Es fehlt aber meiner Ansicht nach ein wenig der Gebühren- und Abrechnungsbezug, der dann aber in den späteren Kommentierungen zum RVG hergestellt wird. Des Weiteren gelungen ist die kompakte Darstellung der wirtschaftlichen Voraussetzungen der Gewährung der Verfahrenskostenstundung nach § 4a InsO (dort Rn. 14), die oftmals eine detaillierte Vorwegnahme späterer Prüfungsschritte erfordert.
Dieser Kommentar dürfte zahlreichen Berufseinsteigern eine deutliche Arbeitserleichterung verschaffen, da er gerade kein Rechtsgebiet ausklammert und gezielt auf den Abrechnungsbedarf des Anwalts abzielt. Andere Rechtsanwender können Detailinformationen problemlos für die tägliche Praxis einsetzen. Selbst für die Bedürfnisse der Ausbildung ist der Kommentar geeignet, nämlich um dem Referendar in den Anwaltsstationen die Notwendigkeit der Finanzierung des späteren Berufs vor Augen zu führen. Insgesamt eine gelungene und lobenswerte Neueinführung.
geschrieben am 26.04.2012 | 533 Wörter | 3609 Zeichen
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