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Strafvollstreckung


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Rezension von

Dr. Benjamin Krenberger

Strafvollstreckung Strafvollstreckung und Strafvollzug werden oft in einem Zug genannt, sind aber unterschiedliche Rechtsgebiete. Im Schwerpunktbereich Strafrecht sind beide Themen relevant, aber bisher waren Lehrbücher zum Strafvollstreckungsrecht zum einen selten aufzufinden und dann stark auf den Rechtspflegerbedarf ausgerichtet bzw. mit einem übergroßen Schwerpunkt zur nachträglichen Gesamtstrafenbildung ausgestattet. Dieses neue Lehrbuch hingegen erfasst auf weniger als 250 Seiten eine Vielzahl von Aspekten der gesamten Strafvollstreckung, also inklusive des Maßregelrechts, und ist explizit für Studenten geschrieben. Positiv zu nennen ist des Weiteren, dass die Mitautorin Nestler in den Titel aufgenommen wurde: Man sieht und hört nur allzu oft, dass Mitarbeiter oder Assistenten an Lehrstühlen Bücher zwar schreiben müssen, dann aber nicht als (Mit-)Autoren firmieren. Deshalb schon an dieser Stelle ein Lob an Prof. Dr. Laubenthal. Die Gestaltung des Werks ist ansprechend und verbindet Fließtext, hervorgehobene Beispiele, fett gedruckte Schlagworte und ein umfangreiches echtes Fußnotenregime. Rudimentäre Schaubilder sind vereinzelt zu finden. Inhaltlich werden zunächst die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen abgehandelt, wobei auch Details wie der Gnadenerweis sinnvoll eingefügt werden. Das Folgekapitel zu den Zuständigkeiten in Vollstreckungssachen hat für meinen Geschmack ein paar Auslassungen im Bereich des Jugendrichters, aber die muss man dann wohl doch fairerweise in einem Kommentar nachschlagen und darf sie nicht in einem Einführungswerk erwarten. Klassische Bereiche der Thematik werden im nächsten Abschnitt erläutert, darunter die Strafzeitberechnung, die Anrechnungsmöglichkeiten, etwa von im Ausland verbüßter Haft, oder einzelne Vollstreckungsgegengründe, darunter der praktisch bedeutsame § 35 BtMG samt kurzer Beschreibung des Verfahrens. Ein wenig bedauerlich ist, dass im Unterkapitel zur Kompensation von Verfahrensverstößen die Vollstreckungslösung bei überlanger Verfahrensdauer zwar genannt, aber das Spannungsfeld zwischen Strafzumessung und Vollstreckung nicht aufgezeigt wird, obwohl hierzu in jüngerer Zeit BGH-Entscheidungen en masse ergangen sind. Im Rahmen der Vollstreckung der Geldstrafe wird zu Recht auf die nicht als durchsetzbarer Anspruch ausgestaltete Möglichkeit der ersatzweisen Arbeitsleistung hingewiesen. Diese ist zwar durchaus gute Praxis, aber eben nicht für jeden Verurteilten geeignet. Angenehm kurz wird die nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe abgehandelt, wobei wiederum das Verfahren anschaulich erklärt ist. Im Folgenden werden dann Maßregeln abgearbeitet, diese noch in solche mit Freiheitsentzug und solche ohne unterteilt. Hier hätte man beim Unterkapitel zur Zuständigkeit durchaus auf den Unterschied zwischen Erwachsenen und Jugendlichen hinweisen können, dass nämlich die zuständige Behörde eben zunächst die Staatsanwaltschaft bei Erwachsenen ist, auch wenn der Strafvollstreckungskammer beim zuständigen Landgericht dann die zu treffenden Entscheidungen obliegen. Auch beim Vorwegvollzug der Maßregel werden zwar die Voraussetzungen aufgeführt, nicht aber die Problematik der Praxis, dass dieser Vorwegvollzug sich kaum einmal wirklich durchsetzen lässt. Auch beim Fahrerlaubnisentzug werden Voraussetzungen und wichtige Details wie die Entscheidung des Gerichts nach § 69a Abs. 7 StGB dargelegt, aber gleichzeitig nicht klargestellt, wer denn „zuständige“ Vollstreckungsbehörde für den einzuziehenden Führerschein ist. Auf diese Weise bleibt das Buch an manchen Stellen zu theoretisch, insbesondere da an anderer Stelle, z.B. beim Fahrverbot, der Rechtspfleger konkret benannt wird, wenn es um die funktionelle Zuständigkeit der Vollstreckung geht. Sehr speziell werden die Ausführungen bei Verfall und Einziehung, aber die Details gerade zur Wegnahme bzw. Herausgabe sind eingängig zusammengestellt. Abgerundet wird die Darstellung durch Kapitel zu Kosten und Gebühren, zum Rechtsschutz sowie zur Vollstreckung von Entscheidungen nach dem OWiG. Gerade das letztgenannte Kapitel überzeugt durch die präzise Herausarbeitung der Unterschiede zwischen Erwachsenen und Jugendlichen, wobei man sich hier gewünscht hätte, dass zum einen zur Genese des Bußgeldbescheides bei Jugendlichen kurz ergänzend erwähnt worden wäre, dass dort erzieherische Aspekte gerade nicht zu berücksichtigen sind, des Weiteren auf § 28a StVG verwiesen worden wäre für den Fall, dass das Bußgeld wegen Vermögenslosigkeit herabgesetzt wird, und schließlich die Wichtigkeit des Hinweises vor der Verhängung von Ungehorsamsarrest genannt worden wäre. Dennoch: dieses Lehrbuch ist eine gelungene Neueinführung, da es zum einen genuin für Studenten konzipiert ist und gerade dadurch auch für Referendare oder Berufseinsteiger bei der Erstbefassung mit der Materie gut nutzbar ist, zum anderen die Ausführungen instruktiv und in der gebotenen Kürze erfolgen, um eine solide Wissensgrundlage zu schaffen, die dann mit Kommentarliteratur ergänzt werden kann und muss. Für den Schwerpunkt eine klare Lektüreempfehlung.

Strafvollstreckung und Strafvollzug werden oft in einem Zug genannt, sind aber unterschiedliche Rechtsgebiete. Im Schwerpunktbereich Strafrecht sind beide Themen relevant, aber bisher waren Lehrbücher zum Strafvollstreckungsrecht zum einen selten aufzufinden und dann stark auf den Rechtspflegerbedarf ausgerichtet bzw. mit einem übergroßen Schwerpunkt zur nachträglichen Gesamtstrafenbildung ausgestattet. Dieses neue Lehrbuch hingegen erfasst auf weniger als 250 Seiten eine Vielzahl von Aspekten der gesamten Strafvollstreckung, also inklusive des Maßregelrechts, und ist explizit für Studenten geschrieben. Positiv zu nennen ist des Weiteren, dass die Mitautorin Nestler in den Titel aufgenommen wurde: Man sieht und hört nur allzu oft, dass Mitarbeiter oder Assistenten an Lehrstühlen Bücher zwar schreiben müssen, dann aber nicht als (Mit-)Autoren firmieren. Deshalb schon an dieser Stelle ein Lob an Prof. Dr. Laubenthal.

weitere Rezensionen von Dr. Benjamin Krenberger


Die Gestaltung des Werks ist ansprechend und verbindet Fließtext, hervorgehobene Beispiele, fett gedruckte Schlagworte und ein umfangreiches echtes Fußnotenregime. Rudimentäre Schaubilder sind vereinzelt zu finden.

Inhaltlich werden zunächst die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen abgehandelt, wobei auch Details wie der Gnadenerweis sinnvoll eingefügt werden. Das Folgekapitel zu den Zuständigkeiten in Vollstreckungssachen hat für meinen Geschmack ein paar Auslassungen im Bereich des Jugendrichters, aber die muss man dann wohl doch fairerweise in einem Kommentar nachschlagen und darf sie nicht in einem Einführungswerk erwarten. Klassische Bereiche der Thematik werden im nächsten Abschnitt erläutert, darunter die Strafzeitberechnung, die Anrechnungsmöglichkeiten, etwa von im Ausland verbüßter Haft, oder einzelne Vollstreckungsgegengründe, darunter der praktisch bedeutsame § 35 BtMG samt kurzer Beschreibung des Verfahrens. Ein wenig bedauerlich ist, dass im Unterkapitel zur Kompensation von Verfahrensverstößen die Vollstreckungslösung bei überlanger Verfahrensdauer zwar genannt, aber das Spannungsfeld zwischen Strafzumessung und Vollstreckung nicht aufgezeigt wird, obwohl hierzu in jüngerer Zeit BGH-Entscheidungen en masse ergangen sind. Im Rahmen der Vollstreckung der Geldstrafe wird zu Recht auf die nicht als durchsetzbarer Anspruch ausgestaltete Möglichkeit der ersatzweisen Arbeitsleistung hingewiesen. Diese ist zwar durchaus gute Praxis, aber eben nicht für jeden Verurteilten geeignet. Angenehm kurz wird die nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe abgehandelt, wobei wiederum das Verfahren anschaulich erklärt ist.

Im Folgenden werden dann Maßregeln abgearbeitet, diese noch in solche mit Freiheitsentzug und solche ohne unterteilt. Hier hätte man beim Unterkapitel zur Zuständigkeit durchaus auf den Unterschied zwischen Erwachsenen und Jugendlichen hinweisen können, dass nämlich die zuständige Behörde eben zunächst die Staatsanwaltschaft bei Erwachsenen ist, auch wenn der Strafvollstreckungskammer beim zuständigen Landgericht dann die zu treffenden Entscheidungen obliegen. Auch beim Vorwegvollzug der Maßregel werden zwar die Voraussetzungen aufgeführt, nicht aber die Problematik der Praxis, dass dieser Vorwegvollzug sich kaum einmal wirklich durchsetzen lässt. Auch beim Fahrerlaubnisentzug werden Voraussetzungen und wichtige Details wie die Entscheidung des Gerichts nach § 69a Abs. 7 StGB dargelegt, aber gleichzeitig nicht klargestellt, wer denn „zuständige“ Vollstreckungsbehörde für den einzuziehenden Führerschein ist. Auf diese Weise bleibt das Buch an manchen Stellen zu theoretisch, insbesondere da an anderer Stelle, z.B. beim Fahrverbot, der Rechtspfleger konkret benannt wird, wenn es um die funktionelle Zuständigkeit der Vollstreckung geht. Sehr speziell werden die Ausführungen bei Verfall und Einziehung, aber die Details gerade zur Wegnahme bzw. Herausgabe sind eingängig zusammengestellt. Abgerundet wird die Darstellung durch Kapitel zu Kosten und Gebühren, zum Rechtsschutz sowie zur Vollstreckung von Entscheidungen nach dem OWiG. Gerade das letztgenannte Kapitel überzeugt durch die präzise Herausarbeitung der Unterschiede zwischen Erwachsenen und Jugendlichen, wobei man sich hier gewünscht hätte, dass zum einen zur Genese des Bußgeldbescheides bei Jugendlichen kurz ergänzend erwähnt worden wäre, dass dort erzieherische Aspekte gerade nicht zu berücksichtigen sind, des Weiteren auf § 28a StVG verwiesen worden wäre für den Fall, dass das Bußgeld wegen Vermögenslosigkeit herabgesetzt wird, und schließlich die Wichtigkeit des Hinweises vor der Verhängung von Ungehorsamsarrest genannt worden wäre.

Dennoch: dieses Lehrbuch ist eine gelungene Neueinführung, da es zum einen genuin für Studenten konzipiert ist und gerade dadurch auch für Referendare oder Berufseinsteiger bei der Erstbefassung mit der Materie gut nutzbar ist, zum anderen die Ausführungen instruktiv und in der gebotenen Kürze erfolgen, um eine solide Wissensgrundlage zu schaffen, die dann mit Kommentarliteratur ergänzt werden kann und muss. Für den Schwerpunkt eine klare Lektüreempfehlung.

geschrieben am 20.10.2010 | 655 Wörter | 4405 Zeichen

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