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Das verkehrsrechtliche Mandat - Band 1


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Rezension von

Dr. Benjamin Krenberger

Das verkehrsrechtliche Mandat - Band 1 Die Neuauflage des Klassikers von Gebhardt bleibt dem selbst gesetzten Anspruch treu, dem Leser ein unkompliziertes Hilfsmittel zu sein. In der siebten Auflage wurden bisherige Kapitel entschlackt (z.B. wurde § 316a StGB sinnvollerweise herausgenommen), aktuelle Schwerpunkte aufgenommen (Datenschutz und Verkehrsüberwachung, richterliche Anordnung einer Blutentnahme) und die Rechtsprechung vorbildlich aktualisiert. Das Kompendium erläutert das Mandat in Verkehrssachen, verliert das Verfahren vor Behörden und Gericht nie aus dem Blick und wichtige Aspekte werden an verschiedenen Stellen des Buches wiederholt. Nach der kurzen Einleitung zur Mandatsaufnahme erfolgt die rasche Fokussierung auf Eckpunkte des Verfahrens, etwa die Vollmacht (pragmatisch erörtert wird das Problem der schriftlichen Vorlage, S. 92), die Zustellung (eines der großen Themen Gebhardts, vgl. S. 116 zur Frage des § 2 VwZG; leider S. 102 und S. 495 ohne die Auseinandersetzung mit OLG Bamberg, VRR 2011, 472) oder die notwendige Verteidigung in Verkehrssachen (hier fehlen leider für das Bußgeldrecht die Hinweise auf die aktuelle Rechtsprechung, z.B. OLG Dresden, SVR 2011, 75; OLG Bremen, NStZ-RR 2009, 353; OLG Brandenburg, NJW 2009, 1287). Im Folgenden wird das Verhalten gegenüber Behörden (etwas aufgebauscht wird der Umstand der Beiziehung von Passfotos, S. 153 f.) und die Zusammenarbeit mit Versicherungen (schön z.B. die Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall, S. 256 ff.) beschrieben. Eingestreut werden auch immer wieder rein prozessuale Probleme. Bei der Lichtbildidentifikation (S. 156 ff.) sollte allerdings das Unterkapitel zum anthropologischen Gutachten auf den aktuellen Stand gebracht werden, denn es ist mittlerweile klar, dass die früheren Gutachten mit Prozentangaben zur Bevölkerung nicht aufrecht zu erhalten sind und der Sachverständige lediglich eine Einschätzung zur Identität abgibt, welcher der Richter folgen kann, aber nicht muss (!). Im Kapitel zur Fahrerlaubnis auf Probe (S. 196) hätte durchaus der Hinweis auf die Möglichkeit gegeben werden können, beim Richter für den Jugendlichen / Heranwachsenden eine (erlaubte!) vorläufige Einstellung nach § 47 OWiG gegen Ableistung von Sozialstunden zu erreichen, um die Eintragung ins Register samt nachteiligen Folgen für die Probezeit zu vermeiden. Im Kapitel zum Gebührenrecht hätte bei Postentgeltpauschale und Aktenversendung (S. 219 f.) die aktuelle Rechtsprechung erwähnt werden sollen (BGH, Urt. v. 06.04.2011 - IV ZR 232/08). Danach geht es an das materielle Handwerkszeug des Verteidigers. Zuerst werden die Ordnungswidrigkeitentatbestände samt Rechtsfolgen und Verfahrensrecht abgehandelt, dies auch mit „sonstigen“ Problemfeldern wie der Übertragung der Halterverantwortlichkeit, S. 399. Hervorzuheben ist auch die gute Zusammenstellung zu Fahrverbot und langer Verfahrensdauer, S. 444 ff. Zweifelhaft allerdings dürfte die Behauptung auf S. 538, Rn. 56, sein, denn ein Attest des in der Hauptverhandlung abwesenden Betroffenen stellt an sich keine Entschuldigung dar, veranlasst den Richter aber ggf. zu weiteren Ermittlungen; ungenau erscheint mir auch S. 529, Rn. 12: auch bei bloßer Unterbrechung der Hauptverhandlung mit Fortsetzungstermin muss ein weiterer Entbindungsantrag gestellt werden. Dazu kommen Kapitel zu Alkohol und Drogen im Straßenverkehr (passenderweise bezüglich Straftaten und Ordnungswidrigkeiten; gut auf S. 641 f.: Nachweis des subjektiven Tatbestands bei Drogenfahrten), des Weiteren zu Straßenverkehrsgefährdung, Unfallflucht und anderen Straftaten. Der Abschnitt zu den Rechtsfolgen befasst den Leser mit der Strafe und dem Fahrerlaubnisentzug, bevor dann als Schlusspunkt das Verkehrsverwaltungsrecht (das aber auch schon vorher passend eingearbeitet wurde, z.B. S. 142, Fahrtenbuchauflage) zur Sprache kommt. Unnötigerweise betreibt Gebhardt allerdings ein Amtsrichter-Bashing, das schon im Vorwort (S. 79) beginnt und seinen Höhepunkt in den Verfahrensfragen (S. 477 ff.) findet, wo Unterlassungen, Unkenntnis und niedere Motive unterstellt werden (z.B. S. 517, S. 528, S. 532). Auf diese Weise wird ein „Feindbild Amtsrichter“ geschaffen, das im Widerspruch zur täglichen Arbeit im Bußgelddezernat steht, wo gerade Verteidiger mit sachlicher Argumentation und kontinuierlich gutem kollegialen Umgang den richterlichen Ermessensspielraum durchaus positiv beeinflussen können. Ansonsten und insgesamt kann ich die Arbeit mit diesem Werk nur empfehlen, sei es für Anwälte zum Einstieg in die Verkehrssachen, für erfahrene Praktiker zum Abgleich mit anderen Standardwerken zum Verkehrsrecht (Krumm, Burhoff), gerade was taktische Fragen angeht, oder für den Straf- und Bußgeldrichter zur Kenntnisnahme der Überlegungen des Verkehrsanwalts vor und während des Prozesses. Eine gelungene Neuauflage.

Die Neuauflage des Klassikers von Gebhardt bleibt dem selbst gesetzten Anspruch treu, dem Leser ein unkompliziertes Hilfsmittel zu sein. In der siebten Auflage wurden bisherige Kapitel entschlackt (z.B. wurde § 316a StGB sinnvollerweise herausgenommen), aktuelle Schwerpunkte aufgenommen (Datenschutz und Verkehrsüberwachung, richterliche Anordnung einer Blutentnahme) und die Rechtsprechung vorbildlich aktualisiert.

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Das Kompendium erläutert das Mandat in Verkehrssachen, verliert das Verfahren vor Behörden und Gericht nie aus dem Blick und wichtige Aspekte werden an verschiedenen Stellen des Buches wiederholt. Nach der kurzen Einleitung zur Mandatsaufnahme erfolgt die rasche Fokussierung auf Eckpunkte des Verfahrens, etwa die Vollmacht (pragmatisch erörtert wird das Problem der schriftlichen Vorlage, S. 92), die Zustellung (eines der großen Themen Gebhardts, vgl. S. 116 zur Frage des § 2 VwZG; leider S. 102 und S. 495 ohne die Auseinandersetzung mit OLG Bamberg, VRR 2011, 472) oder die notwendige Verteidigung in Verkehrssachen (hier fehlen leider für das Bußgeldrecht die Hinweise auf die aktuelle Rechtsprechung, z.B. OLG Dresden, SVR 2011, 75; OLG Bremen, NStZ-RR 2009, 353; OLG Brandenburg, NJW 2009, 1287). Im Folgenden wird das Verhalten gegenüber Behörden (etwas aufgebauscht wird der Umstand der Beiziehung von Passfotos, S. 153 f.) und die Zusammenarbeit mit Versicherungen (schön z.B. die Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall, S. 256 ff.) beschrieben. Eingestreut werden auch immer wieder rein prozessuale Probleme. Bei der Lichtbildidentifikation (S. 156 ff.) sollte allerdings das Unterkapitel zum anthropologischen Gutachten auf den aktuellen Stand gebracht werden, denn es ist mittlerweile klar, dass die früheren Gutachten mit Prozentangaben zur Bevölkerung nicht aufrecht zu erhalten sind und der Sachverständige lediglich eine Einschätzung zur Identität abgibt, welcher der Richter folgen kann, aber nicht muss (!). Im Kapitel zur Fahrerlaubnis auf Probe (S. 196) hätte durchaus der Hinweis auf die Möglichkeit gegeben werden können, beim Richter für den Jugendlichen / Heranwachsenden eine (erlaubte!) vorläufige Einstellung nach § 47 OWiG gegen Ableistung von Sozialstunden zu erreichen, um die Eintragung ins Register samt nachteiligen Folgen für die Probezeit zu vermeiden. Im Kapitel zum Gebührenrecht hätte bei Postentgeltpauschale und Aktenversendung (S. 219 f.) die aktuelle Rechtsprechung erwähnt werden sollen (BGH, Urt. v. 06.04.2011 - IV ZR 232/08).

Danach geht es an das materielle Handwerkszeug des Verteidigers. Zuerst werden die Ordnungswidrigkeitentatbestände samt Rechtsfolgen und Verfahrensrecht abgehandelt, dies auch mit „sonstigen“ Problemfeldern wie der Übertragung der Halterverantwortlichkeit, S. 399. Hervorzuheben ist auch die gute Zusammenstellung zu Fahrverbot und langer Verfahrensdauer, S. 444 ff. Zweifelhaft allerdings dürfte die Behauptung auf S. 538, Rn. 56, sein, denn ein Attest des in der Hauptverhandlung abwesenden Betroffenen stellt an sich keine Entschuldigung dar, veranlasst den Richter aber ggf. zu weiteren Ermittlungen; ungenau erscheint mir auch S. 529, Rn. 12: auch bei bloßer Unterbrechung der Hauptverhandlung mit Fortsetzungstermin muss ein weiterer Entbindungsantrag gestellt werden.

Dazu kommen Kapitel zu Alkohol und Drogen im Straßenverkehr (passenderweise bezüglich Straftaten und Ordnungswidrigkeiten; gut auf S. 641 f.: Nachweis des subjektiven Tatbestands bei Drogenfahrten), des Weiteren zu Straßenverkehrsgefährdung, Unfallflucht und anderen Straftaten. Der Abschnitt zu den Rechtsfolgen befasst den Leser mit der Strafe und dem Fahrerlaubnisentzug, bevor dann als Schlusspunkt das Verkehrsverwaltungsrecht (das aber auch schon vorher passend eingearbeitet wurde, z.B. S. 142, Fahrtenbuchauflage) zur Sprache kommt.

Unnötigerweise betreibt Gebhardt allerdings ein Amtsrichter-Bashing, das schon im Vorwort (S. 79) beginnt und seinen Höhepunkt in den Verfahrensfragen (S. 477 ff.) findet, wo Unterlassungen, Unkenntnis und niedere Motive unterstellt werden (z.B. S. 517, S. 528, S. 532). Auf diese Weise wird ein „Feindbild Amtsrichter“ geschaffen, das im Widerspruch zur täglichen Arbeit im Bußgelddezernat steht, wo gerade Verteidiger mit sachlicher Argumentation und kontinuierlich gutem kollegialen Umgang den richterlichen Ermessensspielraum durchaus positiv beeinflussen können.

Ansonsten und insgesamt kann ich die Arbeit mit diesem Werk nur empfehlen, sei es für Anwälte zum Einstieg in die Verkehrssachen, für erfahrene Praktiker zum Abgleich mit anderen Standardwerken zum Verkehrsrecht (Krumm, Burhoff), gerade was taktische Fragen angeht, oder für den Straf- und Bußgeldrichter zur Kenntnisnahme der Überlegungen des Verkehrsanwalts vor und während des Prozesses. Eine gelungene Neuauflage.

geschrieben am 13.08.2012 | 641 Wörter | 4209 Zeichen

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