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Beschäftigte im Öffentlichen Dienst I: Grundlagen des Arbeitsverhältnisses


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Rezension von

Dr. Sebastian Felz

Beschäftigte im Öffentlichen Dienst I: Grundlagen des Arbeitsverhältnisses Im Jahresdurchschnitt 2018 waren laut Erwerbstätigenrechnung des Statistischen Bundesamtes 44,85 Millionen Menschen in Deutschland erwerbstätig. Im Verhältnis dazu machen die 4,8 Millionen Menschen, die am Stichtag 30. Juni 2018 im öffentlichen Dienst beschäftigt waren, einen Anteil von knapp 11 % aus. Der öffentliche Dienst ist somit der größte Arbeitgeber Deutschlands. Von den 4,8 Millionen Beschäftigten sind knapp 3 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Das Recht der Beschäftigten im öffentlichen Dienst ist daher eine wichtige arbeitsrechtliche Materie. Die „Grundlagen des Arbeitsverhältnisses“ bearbeiten mit dem Rechtsstand August 2019 die Autoren Beatrix Jansen, Michael Kawik und Alexander Block. Alle drei Autoren sind hauptamtliche Lehrende bzw. Professoren an der Hochschule des Bundes für Öffentliche Verwaltung (Fachbereich Bundeswehrverwaltung in Mannheim bzw. Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung in Brühl). Ihr Buch, so betonen es die Autoren im Vorwort, soll sowohl Lehrbuch als auch Vademecum der täglichen Personalarbeit sein. Dazu wurden die Gesetzes- und Tarifänderungen ebenso wie die Rechtsprechung sowie die Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat ausgewertet. Neun Kapitel unterteilen die Materie des Tarifrechts für den öffentlichen Dienst des Bundes und der Länder. Ausgehend von den allgemeinen Grundlagen (Begriff des Arbeitnehmers, Struktur des Arbeitsrechts, Rechtsquellen, Tarifbindung sowie Tarifverträge) werden das Arbeitsverhältnis (Abschluss und Inhalt des Arbeitsverhältnisses), die besonderen Beschäftigungsverhältnisse (Teilzeit, Altersteilzeit, Befristung und Führung auf Probe oder Zeit), die Arbeitszeit, die Beschäftigungszeit, die Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen aus dem Arbeitsverhältnis, die Ausschluss- und Verjährungsfristen sowie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und abschließend das Arbeitszeugnis dargestellt. Prüfschemata, Checklisten, Beispielsfälle sowie Praxishinweise (Abmahnungsfälle und Vorlage für eine Abmahnung) oder Rechenbeispiele (z. B. anrechnungsfähige Zeiten) erleichtern und vertiefen das Verständnis bzw. die Anwendung der jeweiligen Sachmaterien. Jedes Kapitel wird von Kontrollfragen beendet, diese Kontrollfragen finden sich für alle Kapitel mit den dazugehörigen Antworten komprimiert im Schlusskapitel. Ein Wissensquiz dazu findet sich unter: https://www.rehm-verlag.de/klausurenwissen Ein Abkürzungs-, Literatur- und Stichwortverzeichnis komplementieren das Werk. Als „Gimmick“ beinhaltet das Buch eine Falttafel mit einer „Übersicht über die Beteiligungsrechte nach dem BPersVG“. Hervorzuheben ist insbesondere die Aktualität. So wurde im Kapitel über die Teilzeitbeschäftigung die neu geregelte Brückenteilzeit eingearbeitet (Rn. 401 ff.). Auch das Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts, dass Teilzeitkräfte benachteiligt würden, wenn ihr Anspruch auf Überstundenzuschläge davon abhinge, dass sie die für Vollzeitarbeitnehmer geltende Wochenarbeitszeit überschreiten (BAG, Urteil vom 19.12.2018, 10 AZR 231/18), wird ausführlich beschrieben (Rn. 653). Ebenso findet sich die Änderung der Verwaltungspraxis, nach der Arbeitnehmer, die an einem Tag erkranken, der ihnen als Freizeitausgleich für Überstunden gewährt wird, keine Nachgewährung verlangen können. Folgende i-Tüpfelchen seien nur der Vollständigkeit halber erwähnt: Die Ausführungen zum Arbeitsschutz (Rn. 266) wären ggf. noch um das Arbeitsschutzgesetz zu ergänzen. In Rn. 297 könnte noch die Verordnung über arbeitsmedizinische Versorgung im Kapitel über „gesundheitliche Untersuchungen“ aufgeführt werden. Schließlich ist zu den Ausführungen in Bezug auf die „Arbeitsunterbrechungen“ anzumerken, dass hier die angesprochenen „Richtlinien von Beschäftigten an Bildschirmgeräten“, also die ehemalige „Handlungsanleitung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen bei der Bildschirmarbeit“ zur Bildschirmarbeitsverordnung (Veröffentlichung des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Nr. 14), zwar zurückgezogen worden ist, aber immer noch als Orientierung dienen kann. Die Bildschirmarbeitsverordnung ist seit 2016 in die Arbeitsstättenverordnung eingefügt worden. Im Anhang „Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach § 3 Absatz 1“ der Arbeitsstättenverordnung heißt es in Ziffer 6.1 Abs. 2: „Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Tätigkeiten der Beschäftigten an Bildschirmgeräten insbesondere durch andere Tätigkeiten oder regelmäßige Erholungszeiten unterbrochen werden“. Die Regel, dass nach 50 Minuten Bildschirmarbeit zehn Minuten Unterbrechung der Bildschirmarbeit als Pause, die als Arbeitszeit gilt, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zustehen, gilt in dieser Absolutheit so nicht. Aber das sind Kleinigkeiten. Der Band von Jansen/Kawik/Block ist Lehrbuch und Praxisratgeber zugleich und gehört aufgrund der dargestellten Vorteile auf jeden Schreibtisch und in jedes Bücherregal der das Recht der „Beschäftigen im öffentlichen Dienst“ Studierenden sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Personalabteilungen in Behörden und Rechtsanwaltskanzleien mit Fokus auf das öffentliche Dienstrecht.

Im Jahresdurchschnitt 2018 waren laut Erwerbstätigenrechnung des Statistischen Bundesamtes 44,85 Millionen Menschen in Deutschland erwerbstätig. Im Verhältnis dazu machen die 4,8 Millionen Menschen, die am Stichtag 30. Juni 2018 im öffentlichen Dienst beschäftigt waren, einen Anteil von knapp 11 % aus. Der öffentliche Dienst ist somit der größte Arbeitgeber Deutschlands. Von den 4,8 Millionen Beschäftigten sind knapp 3 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Das Recht der Beschäftigten im öffentlichen Dienst ist daher eine wichtige arbeitsrechtliche Materie. Die „Grundlagen des Arbeitsverhältnisses“ bearbeiten mit dem Rechtsstand August 2019 die Autoren Beatrix Jansen, Michael Kawik und Alexander Block. Alle drei Autoren sind hauptamtliche Lehrende bzw. Professoren an der Hochschule des Bundes für Öffentliche Verwaltung (Fachbereich Bundeswehrverwaltung in Mannheim bzw. Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung in Brühl). Ihr Buch, so betonen es die Autoren im Vorwort, soll sowohl Lehrbuch als auch Vademecum der täglichen Personalarbeit sein. Dazu wurden die Gesetzes- und Tarifänderungen ebenso wie die Rechtsprechung sowie die Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat ausgewertet.

Neun Kapitel unterteilen die Materie des Tarifrechts für den öffentlichen Dienst des Bundes und der Länder. Ausgehend von den allgemeinen Grundlagen (Begriff des Arbeitnehmers, Struktur des Arbeitsrechts, Rechtsquellen, Tarifbindung sowie Tarifverträge) werden das Arbeitsverhältnis (Abschluss und Inhalt des Arbeitsverhältnisses), die besonderen Beschäftigungsverhältnisse (Teilzeit, Altersteilzeit, Befristung und Führung auf Probe oder Zeit), die Arbeitszeit, die Beschäftigungszeit, die Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen aus dem Arbeitsverhältnis, die Ausschluss- und Verjährungsfristen sowie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und abschließend das Arbeitszeugnis dargestellt. Prüfschemata, Checklisten, Beispielsfälle sowie Praxishinweise (Abmahnungsfälle und Vorlage für eine Abmahnung) oder Rechenbeispiele (z. B. anrechnungsfähige Zeiten) erleichtern und vertiefen das Verständnis bzw. die Anwendung der jeweiligen Sachmaterien. Jedes Kapitel wird von Kontrollfragen beendet, diese Kontrollfragen finden sich für alle Kapitel mit den dazugehörigen Antworten komprimiert im Schlusskapitel. Ein Wissensquiz dazu findet sich unter: https://www.rehm-verlag.de/klausurenwissen

Ein Abkürzungs-, Literatur- und Stichwortverzeichnis komplementieren das Werk. Als „Gimmick“ beinhaltet das Buch eine Falttafel mit einer „Übersicht über die Beteiligungsrechte nach dem BPersVG“.

Hervorzuheben ist insbesondere die Aktualität. So wurde im Kapitel über die Teilzeitbeschäftigung die neu geregelte Brückenteilzeit eingearbeitet (Rn. 401 ff.). Auch das Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts, dass Teilzeitkräfte benachteiligt würden, wenn ihr Anspruch auf Überstundenzuschläge davon abhinge, dass sie die für Vollzeitarbeitnehmer geltende Wochenarbeitszeit überschreiten (BAG, Urteil vom 19.12.2018, 10 AZR 231/18), wird ausführlich beschrieben (Rn. 653). Ebenso findet sich die Änderung der Verwaltungspraxis, nach der Arbeitnehmer, die an einem Tag erkranken, der ihnen als Freizeitausgleich für Überstunden gewährt wird, keine Nachgewährung verlangen können.

Folgende i-Tüpfelchen seien nur der Vollständigkeit halber erwähnt: Die Ausführungen zum Arbeitsschutz (Rn. 266) wären ggf. noch um das Arbeitsschutzgesetz zu ergänzen. In Rn. 297 könnte noch die Verordnung über arbeitsmedizinische Versorgung im Kapitel über „gesundheitliche Untersuchungen“ aufgeführt werden. Schließlich ist zu den Ausführungen in Bezug auf die „Arbeitsunterbrechungen“ anzumerken, dass hier die angesprochenen „Richtlinien von Beschäftigten an Bildschirmgeräten“, also die ehemalige „Handlungsanleitung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen bei der Bildschirmarbeit“ zur Bildschirmarbeitsverordnung (Veröffentlichung des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Nr. 14), zwar zurückgezogen worden ist, aber immer noch als Orientierung dienen kann. Die Bildschirmarbeitsverordnung ist seit 2016 in die Arbeitsstättenverordnung eingefügt worden. Im Anhang „Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach § 3 Absatz 1“ der Arbeitsstättenverordnung heißt es in Ziffer 6.1 Abs. 2: „Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Tätigkeiten der Beschäftigten an Bildschirmgeräten insbesondere durch andere Tätigkeiten oder regelmäßige Erholungszeiten unterbrochen werden“. Die Regel, dass nach 50 Minuten Bildschirmarbeit zehn Minuten Unterbrechung der Bildschirmarbeit als Pause, die als Arbeitszeit gilt, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zustehen, gilt in dieser Absolutheit so nicht. Aber das sind Kleinigkeiten.

Der Band von Jansen/Kawik/Block ist Lehrbuch und Praxisratgeber zugleich und gehört aufgrund der dargestellten Vorteile auf jeden Schreibtisch und in jedes Bücherregal der das Recht der „Beschäftigen im öffentlichen Dienst“ Studierenden sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Personalabteilungen in Behörden und Rechtsanwaltskanzleien mit Fokus auf das öffentliche Dienstrecht.

geschrieben am 06.05.2021 | 625 Wörter | 4518 Zeichen

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