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Praxisleitfaden Vermögensabschöpfung


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Rezension von

Dr. Benjamin Krenberger

Praxisleitfaden Vermögensabschöpfung Im C.F. Müller Verlag sind Strafrechtstitel für die Praxis zuhauf zu finden. Die Neuerscheinung zur Vermögensabschöpfung fügt sich nahtlos in das vorhandene Angebot ein. Ein Praxisleitfaden suggeriert dem Leser, dass direkt anwendbare Informationen und Erläuterungen vorgehalten werden und sich der Lektüreaufwand zugleich in überschaubarem Rahmen hält. Beide Erwartungen werden erfüllt. Auf gerade einmal 160 Seiten inklusive Verzeichnissen finden sich in insgesamt 19 Kapiteln Ausführungen zum materiellen Recht, zum Prozessrecht und am Ende sogar zur Vollstreckung. Leise gehofft hatte ich ja darauf, dass sich der Autor auch der thematisch verwandten Einziehung im Bußgeldrecht in einem Abschlusskapitel widmet, aber dem ist nicht so. Die Ausführungen orientieren sich am Gesetzeswortlaut und führen den Leser anhand der vorhandenen Merkmale der Norm durch die Prüfung der einzelnen Einziehungsvarianten. Die in echten Fußnoten vorhandenen Hinweise sind hoch aktuell und der Autor schmückt sich gerade nicht mit „alten“ Federn, also Entscheidungen zum Verfall. Erfreulich ist, dass auch Quellen abseits der Standardzeitschriften wie der juris PraxisReport Strafrecht zitiert werden. Das Layout des Buches ist so übersichtlich ausgestaltet, dass sogar auf die Nutzung von fett gedruckten Leitwörtern verzichtet werden konnte. Die theoretischen Ausführungen werden immer direkt mit Beispielen anschaulich gemacht. Zugleich wird en passant ein Abgleich mit dem früheren Recht gemacht, um so anhand der Gesetzesformulierung und ggf. der Gesetzesbegründung aufzuzeigen, ob Nutzungen, Surrogate oder andere zivilrechtliche Besonderheiten (noch) von einer Norm erfasst sind oder sich die Einziehung gerade nicht darauf beziehen kann. Generell ist die Verknüpfung mit den zivilrechtlichen Vorschriften vorbildlich gelungen, gerade wenn man sich die Einziehung bei Dritten, konkret beim bösgläubigen Empfänger oder, neu, beim Erben betrachtet oder auch die Problematik des Vorliegens eines Individualanspruchs bei dem Verletzten. Sofern bei der Anwendung der neuen Normen bereits Divergenzen zwischen Literatur und Rechtsprechung auftreten, werden diese aufgegriffen und mit einer eigenen Stellungnahme versehen – ein guter Service für die Ausbildung eines eigenen Argumentationsstrangs. Wichtig und vom Autor zutreffend erfasst ist auch der prozessuale Umgang mit den neuen Regelungen. Gerade was die Pflicht zur Einziehung von Wertersatz selbst bei Bagatelldelikten mit entsprechender Hinweispflicht des Gerichts wird noch vielen Richtern Sorgenfalten auf die Stirn treiben, gerade weil dies im Jugendstrafverfahren mit dem Erziehungsgedanken kollidieren kann. Hier, dies muss ich einräumen, hätte ich gerne mehr Ausführungen und ggf. Lösungswege zu lesen bekommen, auch was das Absehen von der Einziehung in Kapitel 16 betrifft: vielleicht kann ja die Folgeauflage noch einen intensiveren Blick auf das Jugendstrafverfahren werfen? Lobend zu erwähnen sind wiederum die instruktiven Erläuterungen zum selbstständigen Einziehungsverfahren. Positiv anzumerken ist, dass auch Folgefragen abgehandelt werden, etwa die Konsequenzen der durchgeführten Einziehung mit der interessanten Konstruktion des aufschiebend bedingten Eigentumserwerbs des Staates, die Beschlagnahme als vorläufige Sicherung der späteren Einziehung oder wie schon genannt das Vollstreckungsverfahren in Grundzügen. Das Buch ist eine echte Bereicherung für den strafrechtlichen Praktiker, der abseits der gängigen Kommentare in einer kohärenten Zusammenstellung die wesentlichen Aspekte des (neuen) Einziehungsrechts samt prozessualer Probleme kennen lernen und verstehen möchte.

Im C.F. Müller Verlag sind Strafrechtstitel für die Praxis zuhauf zu finden. Die Neuerscheinung zur Vermögensabschöpfung fügt sich nahtlos in das vorhandene Angebot ein. Ein Praxisleitfaden suggeriert dem Leser, dass direkt anwendbare Informationen und Erläuterungen vorgehalten werden und sich der Lektüreaufwand zugleich in überschaubarem Rahmen hält. Beide Erwartungen werden erfüllt. Auf gerade einmal 160 Seiten inklusive Verzeichnissen finden sich in insgesamt 19 Kapiteln Ausführungen zum materiellen Recht, zum Prozessrecht und am Ende sogar zur Vollstreckung. Leise gehofft hatte ich ja darauf, dass sich der Autor auch der thematisch verwandten Einziehung im Bußgeldrecht in einem Abschlusskapitel widmet, aber dem ist nicht so.

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Die Ausführungen orientieren sich am Gesetzeswortlaut und führen den Leser anhand der vorhandenen Merkmale der Norm durch die Prüfung der einzelnen Einziehungsvarianten. Die in echten Fußnoten vorhandenen Hinweise sind hoch aktuell und der Autor schmückt sich gerade nicht mit „alten“ Federn, also Entscheidungen zum Verfall. Erfreulich ist, dass auch Quellen abseits der Standardzeitschriften wie der juris PraxisReport Strafrecht zitiert werden. Das Layout des Buches ist so übersichtlich ausgestaltet, dass sogar auf die Nutzung von fett gedruckten Leitwörtern verzichtet werden konnte.

Die theoretischen Ausführungen werden immer direkt mit Beispielen anschaulich gemacht. Zugleich wird en passant ein Abgleich mit dem früheren Recht gemacht, um so anhand der Gesetzesformulierung und ggf. der Gesetzesbegründung aufzuzeigen, ob Nutzungen, Surrogate oder andere zivilrechtliche Besonderheiten (noch) von einer Norm erfasst sind oder sich die Einziehung gerade nicht darauf beziehen kann. Generell ist die Verknüpfung mit den zivilrechtlichen Vorschriften vorbildlich gelungen, gerade wenn man sich die Einziehung bei Dritten, konkret beim bösgläubigen Empfänger oder, neu, beim Erben betrachtet oder auch die Problematik des Vorliegens eines Individualanspruchs bei dem Verletzten. Sofern bei der Anwendung der neuen Normen bereits Divergenzen zwischen Literatur und Rechtsprechung auftreten, werden diese aufgegriffen und mit einer eigenen Stellungnahme versehen – ein guter Service für die Ausbildung eines eigenen Argumentationsstrangs.

Wichtig und vom Autor zutreffend erfasst ist auch der prozessuale Umgang mit den neuen Regelungen. Gerade was die Pflicht zur Einziehung von Wertersatz selbst bei Bagatelldelikten mit entsprechender Hinweispflicht des Gerichts wird noch vielen Richtern Sorgenfalten auf die Stirn treiben, gerade weil dies im Jugendstrafverfahren mit dem Erziehungsgedanken kollidieren kann. Hier, dies muss ich einräumen, hätte ich gerne mehr Ausführungen und ggf. Lösungswege zu lesen bekommen, auch was das Absehen von der Einziehung in Kapitel 16 betrifft: vielleicht kann ja die Folgeauflage noch einen intensiveren Blick auf das Jugendstrafverfahren werfen? Lobend zu erwähnen sind wiederum die instruktiven Erläuterungen zum selbstständigen Einziehungsverfahren.

Positiv anzumerken ist, dass auch Folgefragen abgehandelt werden, etwa die Konsequenzen der durchgeführten Einziehung mit der interessanten Konstruktion des aufschiebend bedingten Eigentumserwerbs des Staates, die Beschlagnahme als vorläufige Sicherung der späteren Einziehung oder wie schon genannt das Vollstreckungsverfahren in Grundzügen.

Das Buch ist eine echte Bereicherung für den strafrechtlichen Praktiker, der abseits der gängigen Kommentare in einer kohärenten Zusammenstellung die wesentlichen Aspekte des (neuen) Einziehungsrechts samt prozessualer Probleme kennen lernen und verstehen möchte.

geschrieben am 10.07.2019 | 479 Wörter | 3164 Zeichen

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