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Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts


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Rezension von

Dr. Benjamin Krenberger

Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts Das Werk von Wever ist eine der heimlichen Perlen der familienrechtlichen Literatur. Das Rechtsgebiet des Familienrechts führt während der juristischen Ausbildung ein Schattendasein und der Schritt in die Praxis hin zu einem erfolgreichen Prozessbevollmächtigten bzw. kundigen Richter ist mühsam. Naturgemäß greift man zunächst zu klassischen Lehrbüchern und Kommentaren, Handbüchern oder Kompendien, die sich mit dem Familienrecht als Ganzem befassen. Aber mit der Zeit bemerkt man, dass es Spezialwerke gibt, um die man gar nicht herumkommt, insbesondere weil die Könner der Branche ständig daraus zitieren. Zu eben diesen Werken gehört das Buch von Wever, das im Jahr 2018 bereits in der siebten Auflage in der FamRZ-Buchreihe erschienen ist und damit trotz des unglaublich sperrigen Titels eindrucksvoll bewiesen hat, dass es seinen Platz auf dem Buchmarkt gefunden und verteidigt hat. Mit über 600, für die Haptik erfreulich dicken Seiten wird das Thema umfassend beleuchtet. Nach einem obligatorischen einleitenden Kapitel, in dem das Thema des „Nebengüterrechts“ erst einmal positioniert und abgegrenzt werden muss, befasst Wever die Leser und Rechtsanwender mit verschiedenen Eigentums- und Vermögenskonstellationen. Dies beginnt mit Alleineigentum und Miteigentum, setzt sich fort mit vorhandenen Schulden beider oder eines Ehegatten, streift Kosten, Steuerfragen, Schadensersatzansprüche, den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch oder auch sonstige Ansprüche mit schuldrechtlichem Bezug. Weitere Kapitel erläutern die Rückabwicklung von Ehegattenzuwendungen, Ansprüche aus Ehegattenmitarbeit sowie die Vermögensauseinandersetzung mit Schwiegereltern und bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Beschlossen wird das Buch erfreulicherweise mit einem Kapitel „Kritik und Reformbedarf“, das sich – derzeit – noch mit der Entwicklung hin zum FamFG und der Schaffung des § 266 FamFG beschäftigt. Durch den offenen Titel des Kapitels kann Wever aber in jeder Auflage auf neue Entwicklungen reagieren. Inhaltlich möchte ich drei Kapitel herausgreifen, deren Inhalt mir ständig in Verfahren begegnet und die ich deshalb nach der Lektüre auch besonders lobenswert einstufe, da die Darstellung klar, prägnant und doch geboten variantenreich erfolgt ist. Zum einen betrifft dies die Neuregelung der Nutzung einer Immobilie, die im Miteigentum der Ehegatten steht (S. 52 ff.). Hier werden die verschiedenen Anspruchsgrundlagen herausgearbeitet und die Unterschiede bei der (prozessualen) Geltendmachung (gerade der Unterschied zwischen § 1361b BGB und § 745 Abs. 2 BGB) klar definiert, sodass haftungsrelevante Fehler bei der Anspruchsgeltendmachung nach der Lektüre des Kapitels eigentlich nicht mehr geschehen sollten. Auch das Wechselspiel zwischen Nutzungsersatz und Unterhaltsanspruch wird ausführlich und mit Berechnungsbeispielen aufgegriffen, sodass die heikle doppelte Geltendmachung des Wohn- bzw. Nutzwerts vermieden werden kann. Das zweite Kapitel betrifft die Auseinandersetzung von Konten (S. 229 ff.). Auf gerade einmal knapp 30 Seiten wird – erfreulicherweise mit abschließender Checkliste – erklärt, wie Ausgleichsansprüche bei den verschiedenen Kontomodellen entstehen können. Gerade die Problematik der Vollmacht für ein Konto des anderen Ehegatten wird bei Verfügungen nach Trennung virulent, ebenso die Frage, wie Verfügungen auf einem Oder-Konto nach Trennung zu behandeln sind und wie danach eingehende Beträge zu bewerten sind, insbesondere was die (frühere) Widmung dieser Beträge für die (gemeinsame) Lebensführung angeht. Zwar stellt Wever stets die herrschende Meinung pointiert dar, weist aber auch immer wieder auf die Grundsätze der Vertragsauslegung hin, sodass sich eben aus den Umständen der Eheführung eine anderweitige Abrede für den Ausgleich erheben kann. Schließlich habe ich mir das Kapitel zu Steuerfragen angesehen, dort vor allem die Mitwirkung bei der Veranlagung (S. 279 ff.). Auch ausgehend von neueren, in der Auflage wegen des Redaktionsschlusses noch nicht berücksichtigten Entscheidungen (OLG Stuttgart, FamRZ 2018, 1493) ist es unabdingbar, die Situation zwischen den Ehegatten genau zu analysieren: sollen nur, weil im Innenverhältnis ohnehin keine steuerlichen Nachteile bei einem Ehegatten entstehen können, nur mögliche Nachzahlungen vom die gemeinsame Veranlagung begehrenden Ehegatten übernommen werden? Oder muss nach den denkbaren Belastungen im Innenverhältnis unterschieden werden, sodass eine vergleichsweise Berechnung nötig sein könnte? Auch der Aspekt der familienrechtlichen Überlagerung des Steuerrechts wird mehrfach benannt und erläutert, um das naheliegende Druckmittel, einer gemeinsamen Veranlagung nur zuzustimmen, wenn auch für vorherige Jahre ein Ausgleich zugesagt wird, zu entkräften. Auch hier: eine erfrischend knappe, aber präzise Lektüre. Insgesamt erachte ich das Buch von Wever für unverzichtbar für ein familienrechtliches Dezernat, sei es in der Kanzlei oder bei Gericht. Auf teilweise engem Raum werden Rechtsverhältnisse präzise filetiert und Lösungen je nach Fallgestaltung präsentiert. Die Lektüre ist stellenweise ein Genuss.

Das Werk von Wever ist eine der heimlichen Perlen der familienrechtlichen Literatur. Das Rechtsgebiet des Familienrechts führt während der juristischen Ausbildung ein Schattendasein und der Schritt in die Praxis hin zu einem erfolgreichen Prozessbevollmächtigten bzw. kundigen Richter ist mühsam. Naturgemäß greift man zunächst zu klassischen Lehrbüchern und Kommentaren, Handbüchern oder Kompendien, die sich mit dem Familienrecht als Ganzem befassen. Aber mit der Zeit bemerkt man, dass es Spezialwerke gibt, um die man gar nicht herumkommt, insbesondere weil die Könner der Branche ständig daraus zitieren. Zu eben diesen Werken gehört das Buch von Wever, das im Jahr 2018 bereits in der siebten Auflage in der FamRZ-Buchreihe erschienen ist und damit trotz des unglaublich sperrigen Titels eindrucksvoll bewiesen hat, dass es seinen Platz auf dem Buchmarkt gefunden und verteidigt hat.

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Mit über 600, für die Haptik erfreulich dicken Seiten wird das Thema umfassend beleuchtet. Nach einem obligatorischen einleitenden Kapitel, in dem das Thema des „Nebengüterrechts“ erst einmal positioniert und abgegrenzt werden muss, befasst Wever die Leser und Rechtsanwender mit verschiedenen Eigentums- und Vermögenskonstellationen. Dies beginnt mit Alleineigentum und Miteigentum, setzt sich fort mit vorhandenen Schulden beider oder eines Ehegatten, streift Kosten, Steuerfragen, Schadensersatzansprüche, den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch oder auch sonstige Ansprüche mit schuldrechtlichem Bezug. Weitere Kapitel erläutern die Rückabwicklung von Ehegattenzuwendungen, Ansprüche aus Ehegattenmitarbeit sowie die Vermögensauseinandersetzung mit Schwiegereltern und bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Beschlossen wird das Buch erfreulicherweise mit einem Kapitel „Kritik und Reformbedarf“, das sich – derzeit – noch mit der Entwicklung hin zum FamFG und der Schaffung des § 266 FamFG beschäftigt. Durch den offenen Titel des Kapitels kann Wever aber in jeder Auflage auf neue Entwicklungen reagieren.

Inhaltlich möchte ich drei Kapitel herausgreifen, deren Inhalt mir ständig in Verfahren begegnet und die ich deshalb nach der Lektüre auch besonders lobenswert einstufe, da die Darstellung klar, prägnant und doch geboten variantenreich erfolgt ist.

Zum einen betrifft dies die Neuregelung der Nutzung einer Immobilie, die im Miteigentum der Ehegatten steht (S. 52 ff.). Hier werden die verschiedenen Anspruchsgrundlagen herausgearbeitet und die Unterschiede bei der (prozessualen) Geltendmachung (gerade der Unterschied zwischen § 1361b BGB und § 745 Abs. 2 BGB) klar definiert, sodass haftungsrelevante Fehler bei der Anspruchsgeltendmachung nach der Lektüre des Kapitels eigentlich nicht mehr geschehen sollten. Auch das Wechselspiel zwischen Nutzungsersatz und Unterhaltsanspruch wird ausführlich und mit Berechnungsbeispielen aufgegriffen, sodass die heikle doppelte Geltendmachung des Wohn- bzw. Nutzwerts vermieden werden kann.

Das zweite Kapitel betrifft die Auseinandersetzung von Konten (S. 229 ff.). Auf gerade einmal knapp 30 Seiten wird – erfreulicherweise mit abschließender Checkliste – erklärt, wie Ausgleichsansprüche bei den verschiedenen Kontomodellen entstehen können. Gerade die Problematik der Vollmacht für ein Konto des anderen Ehegatten wird bei Verfügungen nach Trennung virulent, ebenso die Frage, wie Verfügungen auf einem Oder-Konto nach Trennung zu behandeln sind und wie danach eingehende Beträge zu bewerten sind, insbesondere was die (frühere) Widmung dieser Beträge für die (gemeinsame) Lebensführung angeht. Zwar stellt Wever stets die herrschende Meinung pointiert dar, weist aber auch immer wieder auf die Grundsätze der Vertragsauslegung hin, sodass sich eben aus den Umständen der Eheführung eine anderweitige Abrede für den Ausgleich erheben kann.

Schließlich habe ich mir das Kapitel zu Steuerfragen angesehen, dort vor allem die Mitwirkung bei der Veranlagung (S. 279 ff.). Auch ausgehend von neueren, in der Auflage wegen des Redaktionsschlusses noch nicht berücksichtigten Entscheidungen (OLG Stuttgart, FamRZ 2018, 1493) ist es unabdingbar, die Situation zwischen den Ehegatten genau zu analysieren: sollen nur, weil im Innenverhältnis ohnehin keine steuerlichen Nachteile bei einem Ehegatten entstehen können, nur mögliche Nachzahlungen vom die gemeinsame Veranlagung begehrenden Ehegatten übernommen werden? Oder muss nach den denkbaren Belastungen im Innenverhältnis unterschieden werden, sodass eine vergleichsweise Berechnung nötig sein könnte? Auch der Aspekt der familienrechtlichen Überlagerung des Steuerrechts wird mehrfach benannt und erläutert, um das naheliegende Druckmittel, einer gemeinsamen Veranlagung nur zuzustimmen, wenn auch für vorherige Jahre ein Ausgleich zugesagt wird, zu entkräften. Auch hier: eine erfrischend knappe, aber präzise Lektüre.

Insgesamt erachte ich das Buch von Wever für unverzichtbar für ein familienrechtliches Dezernat, sei es in der Kanzlei oder bei Gericht. Auf teilweise engem Raum werden Rechtsverhältnisse präzise filetiert und Lösungen je nach Fallgestaltung präsentiert. Die Lektüre ist stellenweise ein Genuss.

geschrieben am 13.01.2019 | 684 Wörter | 4436 Zeichen

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