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Punktsystem und Bußgeldkatalog


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Rezension von

Dr. Benjamin Krenberger

Punktsystem und Bußgeldkatalog Als das neue Fahreignungsregister eingeführt wurde und die Punktereform in aller Munde war, gab es großen Bedarf an vergleichenden Ausführungen zum alten und zum neuen Punktsystem. Dies ist inzwischen überholt, sodass auch dieser Handkommentar sukzessive die Ausführungen ganz auf das neue Recht fokussieren kann. Insgesamt 366 Seiten inklusive Verzeichnissen harren in der zweiten Auflage der Lektüre. Die Gestaltung des Werks ist sehr angenehm, wird doch ein gut untergliederter und mit fett gedruckten Begriffen durchsetzter Fließtext von echten Fußnoten flankiert und durch zusätzliche Muster ergänzt. Die Kommentierung beginnt mit den verkehrsverwaltungsrechtlichen Vorschriften aus dem StVG sowie diversen Anhängen, wo Gesetzestexte oder Muster abgedruckt sind. Das zweite Kapitel widmet sich der BKatV. In Kapitel 3 werden auf einigen Seiten Verteidigungsstrategien behandelt, bevor dann in Kapitel 4 Musterschreiben für die bußgeldrechtliche Praxis zu finden sind. Das letzte Kapitel befasst den Leser sodann unkommentiert mit dem Bußgeldkatalog. Der eigentliche Kommentar ist strikt auf die Praxis und die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen belastende staatliche Akte ausgerichtet. Dies zeigt sich bspw. in den Erläuterungen von Koehl zum Rechtsschutz gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und andere Maßnahmen (§ 2a StVG, Rn. 57 ff.) oder gegen Maßnahmen nach dem Punktesystem (§ 4 StVG, Rn. 46 ff.). Gewünscht hätte ich mir indes eine stärkere oder deutlichere Verzahnung mit dem Bußgeldrecht, wenn es um das Register geht: weder § 4 StVG, Rn. 18 ff., noch § 29 StVG, Rn. 20 ff., erläutern explizit, dass die Überliegefrist dem Bußgeldrichter nicht erlaubt, tilgungsreife Voreintragungen doch noch zu verwerten. Zwar wird in § 29 StVG, Rn. 24, das Verbot der Sanktionierung wiederholter Verstöße benannt, aber nachdem auch vorher nur verwaltungsrechtliche Themen besprochen wurde, ist nicht gewährleistet, dass der Leser diesen Transfer ins Bußgeldrecht bewältigt: hier könnte man in der Folgeauflage doch vielleicht einen Satz oder zwei ergänzen. Ebenfalls diskussionswürdig erscheint mir in der Kommentierung des § 4 Abs. 6 (Rn. 23), dass die zwischenzeitlich angedachte, aber nun schon von mehreren Gerichten abgelehnte Möglichkeit der Eigenmitteilung von punkterelevanten Verurteilungen noch als Handlungsoption benannt wird: solange kein Gericht diese naheliegende Idee für die Verteidigung bestätigt hat, sollte kein Verteidiger ernsthaft einer reinen Literaturansicht gegen die Verwaltungsgerichtsrechtsprechung folgen. Hier sollte also ggf. auch in der Folgeauflage genauer auf die Risiken eines solchen Vorgehens hingewiesen werden. Die Kommentierungen zur BKAtV von Krumm lesen sich gewohnt flüssig und umfassend, gerade wenn man die Einbeziehung von ergänzenden Rechtsfragen betrachtet (zivilrechtliche Haftung, Geltung für Fahrradfahrer, usw.) und seine Darstellungen aus dem Lehrbuch zum Fahrverbot sowie aus dem NK-GVR kennt. Recht neu ist hingegen die von ihm in § 4 BKatV vorgenommene Unterscheidung in Rn. 23 ff. nach den Gründen für die Nichtanordnung des Fahrverbots. Hier unterscheidet Krumm zunächst danach, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 StVG entfallen, und danach, ob die erzieherische Erforderlichkeit noch gegeben ist, und in einem weiteren Unterpunkt wird dann die Unverhältnismäßigkeit thematisiert. Das mag zur Kategorisierung der einzelnen Ausnahmen durchaus sinnig sein und den Rechtsanwender besser anleiten als das in anderen Kommentaren zu findende Sammelsurium von Einzelfällen. Jedoch muss in der Folgeauflage in Rn. 46 dringend ein ergänzender relativierender Einschub erfolgen: denn in Rn. 46 wird die Möglichkeit des § 4 Abs. 4 BKatV ausgerechnet als erste von mehreren Möglichkeiten dafür benannt, dass die erzieherische Erforderlichkeit entfallen kann, ohne dass jedoch eine Relation zu den anderen Varianten erfolgt. Die Möglichkeit der Anwendung des § 4 Abs. 4 BKatV besteht aber nur subsidiär; denn wenn Gründe bejaht werden können, aufgrund derer das Fahrverbot gar nicht angeordnet werden darf, hat der Tatrichter auch keinen Ermessensspielraum mehr, den § 4 Abs. 4 BKatV überhaupt anzuwenden. Deshalb sollte diese Variante meiner Ansicht nach entweder überhaupt erst nach der Unverhältnismäßigkeit angesprochen werden, oder wenigstens sollte die entsprechende Rechtsprechung zitiert werden, die gerade dieses Rangverhältnis expliziert. Dieses Problemfeld ist ja in Rn. 12 sogar angedeutet, muss aber, wenn schon diese neuartige Kategorisierung in Rn. 23 ff. vorgenommen wird, auch konsequent dort umgesetzt werden. Ansonsten eine sehr schöne Kommentierung, ausführlich und hochaktuell. Zu dem Abschnitt „Verteidigerstrategien“ hätte ich gleich mehrere Einwände. Zum einen sind viel zu viele Fehler und Ungenauigkeiten zu finden, kulminierend in der ausführlichen Beschreibung der Parallelvollstreckung von Fahrverboten, Rn. 54 ff., die ja gesetzlich abgeschafft wurde (so auch die Kommentierung von Krumm wenige Seiten vorher…). Zum anderen erschließt sich mir der Sinn dieses Kapitels überhaupt nicht: wenn es in einem Kommentar um „Punktsystem und Bußgeldkatalog“ geht, brauche ich keinen zudem stark verkürzten Rundumschlag zur allgemeinen Verteidigung in Bußgeldsachen. Hier sollte darüber nachgedacht werden, entweder eine Konkretisierung auf eine thematisch passende Verteidigung zu entwickeln, oder das Kapitel ganz zu streichen. Im Abschnitt vier mit den Musterschreiben habe ich ähnliche thematische Einwände wie zu Kapitel drei. Warum werden hier nicht nur Muster gewählt, die mit den vorherigen Kommentierungen etwas zu tun haben? Natürlich sind die Vorschläge von Krumm allesamt erprobt, dienlich und an der Rechtsprechung orientiert, aber für meinen Geschmack sind etliche Muster schlicht überflüssig, da man sie in einem Werk mit dieser Spezialisierung im Titel weder erwartet noch verlangen würde. Was bleibt als Fazit? Der Kommentar ist, wenn man ihn auf sein Kernthema reduziert, ganz hervorragend und hat nur wenige Baustellen, die man in einer Folgeauflage beseitigen kann. Der Verlag muss ggf. zusammen mit den Autoren entscheiden, ob man die Fokussierung in Zukunft auch in den Kapiteln drei und vier vornimmt, oder dort die allgemeinen Teile doch belässt.

Als das neue Fahreignungsregister eingeführt wurde und die Punktereform in aller Munde war, gab es großen Bedarf an vergleichenden Ausführungen zum alten und zum neuen Punktsystem. Dies ist inzwischen überholt, sodass auch dieser Handkommentar sukzessive die Ausführungen ganz auf das neue Recht fokussieren kann. Insgesamt 366 Seiten inklusive Verzeichnissen harren in der zweiten Auflage der Lektüre.

weitere Rezensionen von Dr. Benjamin Krenberger


Die Gestaltung des Werks ist sehr angenehm, wird doch ein gut untergliederter und mit fett gedruckten Begriffen durchsetzter Fließtext von echten Fußnoten flankiert und durch zusätzliche Muster ergänzt.

Die Kommentierung beginnt mit den verkehrsverwaltungsrechtlichen Vorschriften aus dem StVG sowie diversen Anhängen, wo Gesetzestexte oder Muster abgedruckt sind. Das zweite Kapitel widmet sich der BKatV. In Kapitel 3 werden auf einigen Seiten Verteidigungsstrategien behandelt, bevor dann in Kapitel 4 Musterschreiben für die bußgeldrechtliche Praxis zu finden sind. Das letzte Kapitel befasst den Leser sodann unkommentiert mit dem Bußgeldkatalog.

Der eigentliche Kommentar ist strikt auf die Praxis und die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen belastende staatliche Akte ausgerichtet. Dies zeigt sich bspw. in den Erläuterungen von Koehl zum Rechtsschutz gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und andere Maßnahmen (§ 2a StVG, Rn. 57 ff.) oder gegen Maßnahmen nach dem Punktesystem (§ 4 StVG, Rn. 46 ff.). Gewünscht hätte ich mir indes eine stärkere oder deutlichere Verzahnung mit dem Bußgeldrecht, wenn es um das Register geht: weder § 4 StVG, Rn. 18 ff., noch § 29 StVG, Rn. 20 ff., erläutern explizit, dass die Überliegefrist dem Bußgeldrichter nicht erlaubt, tilgungsreife Voreintragungen doch noch zu verwerten. Zwar wird in § 29 StVG, Rn. 24, das Verbot der Sanktionierung wiederholter Verstöße benannt, aber nachdem auch vorher nur verwaltungsrechtliche Themen besprochen wurde, ist nicht gewährleistet, dass der Leser diesen Transfer ins Bußgeldrecht bewältigt: hier könnte man in der Folgeauflage doch vielleicht einen Satz oder zwei ergänzen. Ebenfalls diskussionswürdig erscheint mir in der Kommentierung des § 4 Abs. 6 (Rn. 23), dass die zwischenzeitlich angedachte, aber nun schon von mehreren Gerichten abgelehnte Möglichkeit der Eigenmitteilung von punkterelevanten Verurteilungen noch als Handlungsoption benannt wird: solange kein Gericht diese naheliegende Idee für die Verteidigung bestätigt hat, sollte kein Verteidiger ernsthaft einer reinen Literaturansicht gegen die Verwaltungsgerichtsrechtsprechung folgen. Hier sollte also ggf. auch in der Folgeauflage genauer auf die Risiken eines solchen Vorgehens hingewiesen werden.

Die Kommentierungen zur BKAtV von Krumm lesen sich gewohnt flüssig und umfassend, gerade wenn man die Einbeziehung von ergänzenden Rechtsfragen betrachtet (zivilrechtliche Haftung, Geltung für Fahrradfahrer, usw.) und seine Darstellungen aus dem Lehrbuch zum Fahrverbot sowie aus dem NK-GVR kennt. Recht neu ist hingegen die von ihm in § 4 BKatV vorgenommene Unterscheidung in Rn. 23 ff. nach den Gründen für die Nichtanordnung des Fahrverbots. Hier unterscheidet Krumm zunächst danach, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 StVG entfallen, und danach, ob die erzieherische Erforderlichkeit noch gegeben ist, und in einem weiteren Unterpunkt wird dann die Unverhältnismäßigkeit thematisiert. Das mag zur Kategorisierung der einzelnen Ausnahmen durchaus sinnig sein und den Rechtsanwender besser anleiten als das in anderen Kommentaren zu findende Sammelsurium von Einzelfällen. Jedoch muss in der Folgeauflage in Rn. 46 dringend ein ergänzender relativierender Einschub erfolgen: denn in Rn. 46 wird die Möglichkeit des § 4 Abs. 4 BKatV ausgerechnet als erste von mehreren Möglichkeiten dafür benannt, dass die erzieherische Erforderlichkeit entfallen kann, ohne dass jedoch eine Relation zu den anderen Varianten erfolgt. Die Möglichkeit der Anwendung des § 4 Abs. 4 BKatV besteht aber nur subsidiär; denn wenn Gründe bejaht werden können, aufgrund derer das Fahrverbot gar nicht angeordnet werden darf, hat der Tatrichter auch keinen Ermessensspielraum mehr, den § 4 Abs. 4 BKatV überhaupt anzuwenden. Deshalb sollte diese Variante meiner Ansicht nach entweder überhaupt erst nach der Unverhältnismäßigkeit angesprochen werden, oder wenigstens sollte die entsprechende Rechtsprechung zitiert werden, die gerade dieses Rangverhältnis expliziert. Dieses Problemfeld ist ja in Rn. 12 sogar angedeutet, muss aber, wenn schon diese neuartige Kategorisierung in Rn. 23 ff. vorgenommen wird, auch konsequent dort umgesetzt werden. Ansonsten eine sehr schöne Kommentierung, ausführlich und hochaktuell.

Zu dem Abschnitt „Verteidigerstrategien“ hätte ich gleich mehrere Einwände. Zum einen sind viel zu viele Fehler und Ungenauigkeiten zu finden, kulminierend in der ausführlichen Beschreibung der Parallelvollstreckung von Fahrverboten, Rn. 54 ff., die ja gesetzlich abgeschafft wurde (so auch die Kommentierung von Krumm wenige Seiten vorher…). Zum anderen erschließt sich mir der Sinn dieses Kapitels überhaupt nicht: wenn es in einem Kommentar um „Punktsystem und Bußgeldkatalog“ geht, brauche ich keinen zudem stark verkürzten Rundumschlag zur allgemeinen Verteidigung in Bußgeldsachen. Hier sollte darüber nachgedacht werden, entweder eine Konkretisierung auf eine thematisch passende Verteidigung zu entwickeln, oder das Kapitel ganz zu streichen.

Im Abschnitt vier mit den Musterschreiben habe ich ähnliche thematische Einwände wie zu Kapitel drei. Warum werden hier nicht nur Muster gewählt, die mit den vorherigen Kommentierungen etwas zu tun haben? Natürlich sind die Vorschläge von Krumm allesamt erprobt, dienlich und an der Rechtsprechung orientiert, aber für meinen Geschmack sind etliche Muster schlicht überflüssig, da man sie in einem Werk mit dieser Spezialisierung im Titel weder erwartet noch verlangen würde.

Was bleibt als Fazit? Der Kommentar ist, wenn man ihn auf sein Kernthema reduziert, ganz hervorragend und hat nur wenige Baustellen, die man in einer Folgeauflage beseitigen kann. Der Verlag muss ggf. zusammen mit den Autoren entscheiden, ob man die Fokussierung in Zukunft auch in den Kapiteln drei und vier vornimmt, oder dort die allgemeinen Teile doch belässt.

geschrieben am 11.11.2018 | 875 Wörter | 5370 Zeichen

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