
| ISBN | 3769411959 | |
| Herausgeber | Dieter Schwab , Reinhard Bork , Florian Jacoby | |
| Verlag | Gieseking | |
| Sprache | deutsch | |
| Seiten | 2547 | |
| Erscheinungsjahr | 2018 | |
| Extras | - |

Die Neuauflage des Kommentars zum FamFG ist ein echtes Schwergewicht, optisch, aber auch inhaltlich. Fast zehn Jahre nach Inkrafttreten des FamFG hat sich eine breit gefächerte Rechtsprechung etabliert, aber auch der Gesetzgeber war nicht untätig, sodass eine Überarbeitung der Vorauflage geboten war. Das Autorenteam wurde nur moderat verändert und man findet etliche aus anderen Publikationen bekannte Namen. Dass diese dann teilweise auch in anderen Kommentaren identische Bereiche bearbeiten, ist zwar ungewöhnlich, muss aber von Herausgebern und Verlag verantwortet werden. Knapp 2500 Seiten inklusive Verzeichnissen erwarten den Leser nunmehr.

Wie auch bei dem kürzlich besprochenen Handbuch zum Unterhaltsrecht ist es ein gravierender optischer Mangel, dass die Druckseiten so dünn sind, dass die Schrift der späteren bzw. vorangehenden Seiten stark durchscheint. Das mindert die tatsächliche Lesequalität enorm. Die Aufmachung des Kommentars selbst wiederum ist höchst lesefreundlich, gerade weil genügend Abstände und Freiräume gesetzt wurden, echte Fußnoten vom Fließtext getrennt angeboten werden und maßvoll mit fett gedruckten Leitwörtern gearbeitet wird.
Besonders hervorzuheben ist, dass tatsächlich das gesamte FamFG erfasst und kommentiert wird, also auch das Betreuungsrecht und andere FGG-Bereiche, die in anderen FamFG-Kommentaren ausgespart werden.
Der bei der überblicksmäßigen Erstdurchsicht entstandene Eindruck, mit diesem Werk hervorragend arbeiten zu können, hat sich bei der Nachsuche im Detail bestätigt. Begonnen habe ich mit den Kommentierungen zum Gewaltschutzverfahren (Bearbeiter Cirullies). Dort wird insbesondere in § 214a FamFG die neue gerichtliche Bestätigung eines Vergleichs ausführlicher als in vielen anderen Werken erläutert und die Möglichkeit der Strafbewehrung einerseits, die Frage der Befristung andererseits thematisiert, sodass man sich als Leser zum einen ein sehr gutes Bild der Neuregelung und ihres Zwecks machen kann, zum anderen aber auch viele Denkanstöße erhält, gerade was die Abwägung zwischen dauerhafter Befriedung und gesetzgeberisch empfohlener Befristung angeht, um die Strafbarkeit nicht ausufern zu lassen.
Danach habe ich mir das Kapitel zu den Unterbringungssachen zu Gemüte geführt, auch unter dem Aspekt laufender eigener Verfahren im Dezernat, da ja § 167 FamFG auf die Normen in Buch 3 Abschnitt 2 FamFG verweist. Die Erläuterungen von Heiderhoff zeichnen sich dabei durch eine hohe Praktikabilität aus, etwa wenn es um die Frage geht, wer den Betroffenen in welcher Form anhören muss (selbst oder im Wege der Rechtshilfe) und ob bzw. wie ein Verfahrensbeistand, in Betreuungssachen ein Verfahrenspfleger einzubinden ist, wobei die interne Verweistechnik hier sinnvoll genutzt wurde, um Doppelungen in den Ausführungen zu vermeiden, da ohnehin die Bearbeiterin identisch wäre (z.B. für die Kommentierung zu § 276 FamFG). Gerade die Funktion des persönlichen Eindrucks des Entscheidenden und die normalerweise gebotene Anwesenheit des Verfahrensbeistands oder Verfahrenspflegers bei der Anhörung wird betont, zugleich aber auch darauf hingewiesen, dass besondere Situationen ein Auseinanderfallen begründen können. Auch die knapp, aber präzise gehaltenen Ausführungen zu den Anforderungen an den ärztlichen Gutachter überzeugen. Gleiches gilt für die Frage, ob die Beschwerde gegen eine Eilentscheidung statthaft sein soll oder nicht. Allein hier hätte wechselseitig auf die Kommentierungen verwiesen werden sollen (§ 167 Rn. 36 Zorn und § 331 Rn. 7 Heiderhoff).
Anschließend habe ich mir die Kommentierungen von Zorn zu den Verfahren in Kindschaftssachen angesehen. Große Unterkapitel wie etwa zu Aufgaben und Rechtsstellung des Verfahrensbeistands oder zur Vergütung des Verfahrensbeistands sind detailreich ausgestaltet, sodass auch viele Verfahrenskonstellationen abgedeckt werden, etwa die Mitregelung anderer Angelegenheiten in einer Vereinbarung, was dann eine weitere Vergütung auslöst (§ 158 Rn. 43). An geeigneter Stelle gehen die Erläuterungen aber auch über die reine Arbeit am Gesetz hinaus, etwa wenn die Regelung des § 163 Abs. 2 einer kritischen Würdigung unterzogen wird (dort Rn. 12).
Schließlich habe ich mit Freude in den fast schon kurzlehrbuchartig ausgestalteten Kommentierungen von Müther zum Beschwerdeverfahren geschmökert, da dort auf beengtem Raum in einer erfreulichen Deutlichkeit und zugleich gebotenen Breite auf die Konstellationen des Rechtsmittelrechts samt Sonderfragen eingegangen wird, gerade was FGG-Konstellationen neben den dominanten Familiensachen angeht.
Das Fazit, das ich bereits oben begonnen bzw. prognostiziert habe, kann ich am Ende nur wiederholen: der Kommentar ist lehrreich, beeindruckend und hervorragend zu lesen. Eine klare Empfehlung für jeden Familienrechtler.
geschrieben am 28.10.2018 | 652 Wörter | 4210 Zeichen
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