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Strafgesetzbuch


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Rezension von

Dr. Benjamin Krenberger

Strafgesetzbuch Wenn auf der roten Banderole um den jährlich erscheinenden Kommentar bereits die Anzahl der berücksichtigten Änderungsgesetze genannt werden muss, merkt selbst der studentische Nutzer eines solchen Standardwerks, dass der Gesetzgeber in eine Kleinstaaterei verfallen ist, der die Rechtspraxis oft nur noch hinterherhecheln kann. Während inzwischen in anderen Gesetzen (StPO, BKatV) die Geschwindigkeit der Änderungen dazu führt, dass Änderung und Gesetzestext nicht mehr in Übereinstimmung zu bringen sind, ist dies dem StGB (bislang noch) erspart geblieben. Umso wichtiger ist es deshalb, dass eine strafrechtliche Institution wie Fischer seit fast 20 Jahren diesen Kommentar pflegt. Ich hatte selbst noch das Vergnügen, ihn vor seiner Übernahme des StGB-Kommentars in Würzburg als Professor zu hören und man konnte schon damals als Student den Scharfsinn und Wortwitz schätzen lernen, mit dem Fischer das Strafrecht zerlegte und wieder zusammensetzte – so wie er es auch trotz des beengten Platzangebots im Kommentar glänzend bewerkstelligt. Über 2750 Seiten inklusive (unkommentierter) Anhänge und des opulenten Sachverzeichnisses erwarten den Leser und Rechtsanwender. Erfreulich ist seit Jahr und Tag – nicht umsonst ist der Kommentar ja in vielen Bundesländern für die Examina zugelassen – der Umstand, dass man das Werk vom ersten Semester bis zum Berufsende heranziehen und mit Gewinn nutzen kann. Natürlich sind moderne Elemente wie Prüfungsschemata, Muster, Praxishinweise oder Schaubilder nicht zu finden, sondern der Kommentar besteht aus eng gedrucktem Fließtext, in den die Verweise auf Rechtsprechung und Literatur integriert sind und der mit durch Fettdruck hervorgehobenen Schlagworten Leitmarken für die Lektüre setzt. Trotz der gedrängten Darstellungsweise ist aber immer wieder Platz für Absätze, in denen neben die juristische Subsumtion ergänzende Informationen treten, um die Norm besser erläutern zu können (vgl. § 266, Rn. 3: Schadenshöhe und Aufklärungsquote bei der Untreue). Besonders spannend war diese Neuauflage für mich, da wichtige Neuregelungen im Verkehrsstrafrecht eingearbeitet wurden: das „allgemeine“ Fahrverbot in § 44, das Straßenrennen in § 315d, aber auch die Neukommentierung der Einziehungsvorschriften inklusive des neuen § 315f habe ich mit Spannung erwartet. Man muss vorausschicken, dass man selbst im „Fischer“ noch Details entdeckt, bei denen man tatsächlich noch anderswo vertiefend recherchieren muss (so geschehen bei § 315, Rn. 16b: hier wird das Problem „tatsächlicher Schaden geringer als Gefährdungshöhe“ zwar benannt, aber man muss anderenorts recherchieren, um etwas zum sog. „unverbrauchten Eskalationsrest“ zu erfahren). Aber das ist selbst im Verkehrsrecht die absolute Ausnahme. Stattdessen findet man, auch durch kluge Verweisungen, auf nahezu alles eine Antwort, sowohl im Allgemeinen wie auch im Besonderen Teil. Nun aber zum Fahrverbot: wie zu erwarten war, spart Fischer nicht mit Kritik (Rn. 7) an der Neuregelung des allgemeinen Fahrverbots, das nunmehr den Konnex zur Verkehrstat nicht mehr verlangt, und zu einer Vielzahl von Strafmaßberufungen führen dürfte (Rn. 17). Die Ungleichheit der Sanktion ist dabei das drängendste Gegenargument, das auch schon beim Verkehrsgerichtstag in Goslar 2017 aufgeführt wurde. Die kaum mögliche Überwachung der Vollstreckung wird als faktischer Negativpunkt ebenso treffend hervorgehoben, was sich aber parallel auch schon immer im Bußgeldrecht so ergeben hat. Ebenfalls fehlerbehaftet wird die Prüfung des so genannten Gesamtübels sein, die vorauszugehen hat, wenn das Fahrverbot eine Freiheitsstrafe gerade vermeiden soll (Rn. 21). Dass nebenbei auch noch handwerkliche Ungenauigkeiten in der Neuregelung zu finden sind, verwundert angesichts der oben genannten Gesetzesflut wohl niemanden mehr (Rn. 24). Letzteres findet man übrigens auch anderenorts: die Neuschaffung des § 244 Abs. 6 bezeichnet Fischer meiner Einschätzung nach völlig zutreffend als weder kriminologisch nötig noch systematisch plausibel (Rn. 52-55) und spart im Folgenden nicht an grundlegender dogmatischer Kritik an der gesetzgeberischen Zielsetzung, die de facto auf eine symbolische Strafrahmenerhöhung abzielte und en passant noch TKÜ-Ermittlungsmaßnahmen nach § 100g StPO ermöglicht. Schließlich habe ich mir den § 315d näher angesehen. Hier wird schön die Genese der Begrifflichkeiten aus § 29 Abs. 1 StVO a.F. hergeleitet, aber auch mahnend interveniert, wenn Formulierungen der Gesetzesbegründung, etwa hinsichtlich der Notwendigkeit einer Absprache, missverstanden werden könnten (Rn. 7). Grundsätzlich und zu Recht kritisiert Fischer dann aber Teile der Norm, etwa die „nicht angepasste Geschwindigkeit“, die weniger objektivierbar und vielmehr als reine Wertung erscheint. Aber auch die „höchstmögliche“ Geschwindigkeit ist ein subjektives Kriterium und nicht objektivierbar (Rn. 16). Hier wird abzuwarten sein, wie die Rechtsprechung mit der Norm umgehen wird. Natürlich befasst sich Fischer auch mit Neuerungen wie dem Sportwettbetrug oder den Änderungen in §§ 113 f. und 323c zur Verbesserung des Schutzes von Rettungskräften. Aber all das zu reflektieren würde eine Rezension sprengen. Was bleibt als Fazit? Am Rang eines Standardkommentars mit vorzüglicher Erstzugriffsmöglichkeit gibt es nichts zu deuteln, der „Fischer“ ist für Strafrechtler einfach eine sichere Option. Dazu kommt, dass die ohnehin schon stets kritische Betrachtungsweise Fischers jetzt erst recht für die Leser zum Tragen kommt, wenn dogmatische Bedenken bezüglich gesetzlichen Neuerungen klar zum Vorschein kommen und in Studium und Praxis bewertet werden müssen. Ich freue mich auch deshalb jedes Jahr auf die Neuauflage.

Wenn auf der roten Banderole um den jährlich erscheinenden Kommentar bereits die Anzahl der berücksichtigten Änderungsgesetze genannt werden muss, merkt selbst der studentische Nutzer eines solchen Standardwerks, dass der Gesetzgeber in eine Kleinstaaterei verfallen ist, der die Rechtspraxis oft nur noch hinterherhecheln kann. Während inzwischen in anderen Gesetzen (StPO, BKatV) die Geschwindigkeit der Änderungen dazu führt, dass Änderung und Gesetzestext nicht mehr in Übereinstimmung zu bringen sind, ist dies dem StGB (bislang noch) erspart geblieben. Umso wichtiger ist es deshalb, dass eine strafrechtliche Institution wie Fischer seit fast 20 Jahren diesen Kommentar pflegt. Ich hatte selbst noch das Vergnügen, ihn vor seiner Übernahme des StGB-Kommentars in Würzburg als Professor zu hören und man konnte schon damals als Student den Scharfsinn und Wortwitz schätzen lernen, mit dem Fischer das Strafrecht zerlegte und wieder zusammensetzte – so wie er es auch trotz des beengten Platzangebots im Kommentar glänzend bewerkstelligt.

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Über 2750 Seiten inklusive (unkommentierter) Anhänge und des opulenten Sachverzeichnisses erwarten den Leser und Rechtsanwender. Erfreulich ist seit Jahr und Tag – nicht umsonst ist der Kommentar ja in vielen Bundesländern für die Examina zugelassen – der Umstand, dass man das Werk vom ersten Semester bis zum Berufsende heranziehen und mit Gewinn nutzen kann. Natürlich sind moderne Elemente wie Prüfungsschemata, Muster, Praxishinweise oder Schaubilder nicht zu finden, sondern der Kommentar besteht aus eng gedrucktem Fließtext, in den die Verweise auf Rechtsprechung und Literatur integriert sind und der mit durch Fettdruck hervorgehobenen Schlagworten Leitmarken für die Lektüre setzt. Trotz der gedrängten Darstellungsweise ist aber immer wieder Platz für Absätze, in denen neben die juristische Subsumtion ergänzende Informationen treten, um die Norm besser erläutern zu können (vgl. § 266, Rn. 3: Schadenshöhe und Aufklärungsquote bei der Untreue).

Besonders spannend war diese Neuauflage für mich, da wichtige Neuregelungen im Verkehrsstrafrecht eingearbeitet wurden: das „allgemeine“ Fahrverbot in § 44, das Straßenrennen in § 315d, aber auch die Neukommentierung der Einziehungsvorschriften inklusive des neuen § 315f habe ich mit Spannung erwartet. Man muss vorausschicken, dass man selbst im „Fischer“ noch Details entdeckt, bei denen man tatsächlich noch anderswo vertiefend recherchieren muss (so geschehen bei § 315, Rn. 16b: hier wird das Problem „tatsächlicher Schaden geringer als Gefährdungshöhe“ zwar benannt, aber man muss anderenorts recherchieren, um etwas zum sog. „unverbrauchten Eskalationsrest“ zu erfahren). Aber das ist selbst im Verkehrsrecht die absolute Ausnahme. Stattdessen findet man, auch durch kluge Verweisungen, auf nahezu alles eine Antwort, sowohl im Allgemeinen wie auch im Besonderen Teil.

Nun aber zum Fahrverbot: wie zu erwarten war, spart Fischer nicht mit Kritik (Rn. 7) an der Neuregelung des allgemeinen Fahrverbots, das nunmehr den Konnex zur Verkehrstat nicht mehr verlangt, und zu einer Vielzahl von Strafmaßberufungen führen dürfte (Rn. 17). Die Ungleichheit der Sanktion ist dabei das drängendste Gegenargument, das auch schon beim Verkehrsgerichtstag in Goslar 2017 aufgeführt wurde. Die kaum mögliche Überwachung der Vollstreckung wird als faktischer Negativpunkt ebenso treffend hervorgehoben, was sich aber parallel auch schon immer im Bußgeldrecht so ergeben hat. Ebenfalls fehlerbehaftet wird die Prüfung des so genannten Gesamtübels sein, die vorauszugehen hat, wenn das Fahrverbot eine Freiheitsstrafe gerade vermeiden soll (Rn. 21). Dass nebenbei auch noch handwerkliche Ungenauigkeiten in der Neuregelung zu finden sind, verwundert angesichts der oben genannten Gesetzesflut wohl niemanden mehr (Rn. 24).

Letzteres findet man übrigens auch anderenorts: die Neuschaffung des § 244 Abs. 6 bezeichnet Fischer meiner Einschätzung nach völlig zutreffend als weder kriminologisch nötig noch systematisch plausibel (Rn. 52-55) und spart im Folgenden nicht an grundlegender dogmatischer Kritik an der gesetzgeberischen Zielsetzung, die de facto auf eine symbolische Strafrahmenerhöhung abzielte und en passant noch TKÜ-Ermittlungsmaßnahmen nach § 100g StPO ermöglicht.

Schließlich habe ich mir den § 315d näher angesehen. Hier wird schön die Genese der Begrifflichkeiten aus § 29 Abs. 1 StVO a.F. hergeleitet, aber auch mahnend interveniert, wenn Formulierungen der Gesetzesbegründung, etwa hinsichtlich der Notwendigkeit einer Absprache, missverstanden werden könnten (Rn. 7). Grundsätzlich und zu Recht kritisiert Fischer dann aber Teile der Norm, etwa die „nicht angepasste Geschwindigkeit“, die weniger objektivierbar und vielmehr als reine Wertung erscheint. Aber auch die „höchstmögliche“ Geschwindigkeit ist ein subjektives Kriterium und nicht objektivierbar (Rn. 16). Hier wird abzuwarten sein, wie die Rechtsprechung mit der Norm umgehen wird.

Natürlich befasst sich Fischer auch mit Neuerungen wie dem Sportwettbetrug oder den Änderungen in §§ 113 f. und 323c zur Verbesserung des Schutzes von Rettungskräften. Aber all das zu reflektieren würde eine Rezension sprengen.

Was bleibt als Fazit? Am Rang eines Standardkommentars mit vorzüglicher Erstzugriffsmöglichkeit gibt es nichts zu deuteln, der „Fischer“ ist für Strafrechtler einfach eine sichere Option. Dazu kommt, dass die ohnehin schon stets kritische Betrachtungsweise Fischers jetzt erst recht für die Leser zum Tragen kommt, wenn dogmatische Bedenken bezüglich gesetzlichen Neuerungen klar zum Vorschein kommen und in Studium und Praxis bewertet werden müssen. Ich freue mich auch deshalb jedes Jahr auf die Neuauflage.

geschrieben am 25.12.2017 | 793 Wörter | 4901 Zeichen

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