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Rechtspflegergesetz


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Rezension von

Dr. Benjamin Krenberger

Rechtspflegergesetz Die inzwischen achte Auflage des bewährten Kommentars zum Rechtspflegergesetz präsentiert sich den Rechtsanwendern in optisch schicker gebundener Aufmachung bei einem Umfang von fast 900 Seiten inklusive Verzeichnissen. Das Autorenteam, das gleichzeitig als Herausgeberteam fungiert, besteht noch aus den Rechtspflegern Rellermeyer, Hintzen und Georg, nachdem die früheren Mitherausgeber und Mitautoren Arnold und Meyer-Stolte verstorben bzw. aus dem Team ausgeschieden sind. Der Stand der Neuauflage wird auf Ende 2014 mitgeteilt, was Gesetzeslage, Rechtsprechung und Schrifttum betrifft. Vor den Kommentierungen des Gesetzes selbst gibt die Einleitung einen Überblick zum Berufsbild des Rechtspflegers, sehr passend vor dem Gesetzesabschnitt, der sich mit Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers befasst. Hier werden vor allem die durch die sechzehn Bundesländer verursachte unübersichtliche Gemengelage von Zuständigkeiten, aber auch die schwierige Koordinierung einheitlicher Standards bemängelt. Beeindruckend ist die tabellarische Übersicht zum europaweiten Vergleich der Rechtspflegertätigkeit. Gleich zu Beginn zeichnet Georg einen in jüngeren Zeiten hochproblematisch gewordenen Bereich nach: die Besoldung und die Laufbahnmöglichkeiten der Rechtspfleger. Nicht nur die Differenzierungen innerhalb der Bundesländer sind auffällig, auch die oft fehlenden Dienstpostenbewertungen und die Folgeprobleme in Konkurrentenklageverfahren werden klug aufgegriffen (S. 18 ff.). Ebenso vorbildlich ist die kompakte Nachzeichnung der Entscheidungsfindung durch den Rechtspfleger (S. 59 ff.). Spannend zu lesen sind des Weiteren die Ausführungen zu den Friktionen zwischen der Weisungsfreiheit des Rechtspflegers und den von ihm zu erbringenden Dienstzeiten (S. 196 ff., Georg): gerade Modelle wie die mancherorts eingeführte „Vetrauensarbeitszeit“, d.h. das Loslösen von festen Dienststunden, kommen dem auch hier propagierten Ideal der sachlichen Unabhängigkeit recht nahe. Wenn es um knifflige inhaltliche Details geht, überzeugt der Kommentar überdies. Zu sehen ist dies etwa bei der Frage der Konsequenzen aus der Nichtbeachtung der Vorlagepflicht nach § 8 Abs. 3 RPflG (S. 183 ff., Hintzen), wo sogar kurz auf Amtshaftungsfragen (Rn. 24) abgestellt wird; ebenfalls aufschlussreich sind die Kommentierungen zur möglichen Ablehnung eines Rechtspflegers (S. 225 ff., Hintzen), wo vor allem in hinreichender Ausführlichkeit auf das Zwangsversteigerungsverfahren eingegangen wird. Schließlich wird zu Recht die Kommentierung zu den Rechtsbehelfen nach § 11 ausführlich abgefasst, denn dort ist das Zusammenspiel zwischen Rechtspfleger und Richter mit am höchsten (S. 235 ff., Hintzen). Die verschiedenen Gesetze werden dabei zum einen im Rahmen einer Einzelfallproblematik präsentiert (z.B. Ausschluss der Anfechtung einer Entscheidung im BerHG, FamFG, GBO etc., S. 256 ff.), aber auch Dauerbrenner wie die Rechtsbehelfe im Rahmen der Kostenfestsetzung oder der Zwangsvollstreckung kommen zur Sprache (S. 279 ff.). Zur Abgrenzung der Tätigkeiten zwischen Richter und Rechtspfleger dienen überdies die Kommentierungen zu den §§ 14 ff. (S. 305 ff.). Lesenswert sind dabei z.B. die transparent nachgezeichneten Abgrenzungen im Bereich der Bestellung des Betreuers (S. 376 ff., Rellermeyer) oder bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (S. 520 ff., Hintzen). Der Kommentar muss den Spagat zwischen verständlichen und juristisch belastbaren Ausführungen bei einer Vielzahl von Ausnahmefällen schaffen – und tut dies auch. Man kann sowohl für einzelne Zuständigkeitsfragen, aber auch für Fragen zu Gesamtzusammenhängen die Kommentierungen konsultieren. Die Neuauflage wird – wie auch die Vorauflagen – die Rechtsanwender entlasten und die Arbeit im Gerichtsalltag erleichtern.

Die inzwischen achte Auflage des bewährten Kommentars zum Rechtspflegergesetz präsentiert sich den Rechtsanwendern in optisch schicker gebundener Aufmachung bei einem Umfang von fast 900 Seiten inklusive Verzeichnissen. Das Autorenteam, das gleichzeitig als Herausgeberteam fungiert, besteht noch aus den Rechtspflegern Rellermeyer, Hintzen und Georg, nachdem die früheren Mitherausgeber und Mitautoren Arnold und Meyer-Stolte verstorben bzw. aus dem Team ausgeschieden sind. Der Stand der Neuauflage wird auf Ende 2014 mitgeteilt, was Gesetzeslage, Rechtsprechung und Schrifttum betrifft.

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Vor den Kommentierungen des Gesetzes selbst gibt die Einleitung einen Überblick zum Berufsbild des Rechtspflegers, sehr passend vor dem Gesetzesabschnitt, der sich mit Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers befasst. Hier werden vor allem die durch die sechzehn Bundesländer verursachte unübersichtliche Gemengelage von Zuständigkeiten, aber auch die schwierige Koordinierung einheitlicher Standards bemängelt. Beeindruckend ist die tabellarische Übersicht zum europaweiten Vergleich der Rechtspflegertätigkeit.

Gleich zu Beginn zeichnet Georg einen in jüngeren Zeiten hochproblematisch gewordenen Bereich nach: die Besoldung und die Laufbahnmöglichkeiten der Rechtspfleger. Nicht nur die Differenzierungen innerhalb der Bundesländer sind auffällig, auch die oft fehlenden Dienstpostenbewertungen und die Folgeprobleme in Konkurrentenklageverfahren werden klug aufgegriffen (S. 18 ff.). Ebenso vorbildlich ist die kompakte Nachzeichnung der Entscheidungsfindung durch den Rechtspfleger (S. 59 ff.). Spannend zu lesen sind des Weiteren die Ausführungen zu den Friktionen zwischen der Weisungsfreiheit des Rechtspflegers und den von ihm zu erbringenden Dienstzeiten (S. 196 ff., Georg): gerade Modelle wie die mancherorts eingeführte „Vetrauensarbeitszeit“, d.h. das Loslösen von festen Dienststunden, kommen dem auch hier propagierten Ideal der sachlichen Unabhängigkeit recht nahe.

Wenn es um knifflige inhaltliche Details geht, überzeugt der Kommentar überdies. Zu sehen ist dies etwa bei der Frage der Konsequenzen aus der Nichtbeachtung der Vorlagepflicht nach § 8 Abs. 3 RPflG (S. 183 ff., Hintzen), wo sogar kurz auf Amtshaftungsfragen (Rn. 24) abgestellt wird; ebenfalls aufschlussreich sind die Kommentierungen zur möglichen Ablehnung eines Rechtspflegers (S. 225 ff., Hintzen), wo vor allem in hinreichender Ausführlichkeit auf das Zwangsversteigerungsverfahren eingegangen wird. Schließlich wird zu Recht die Kommentierung zu den Rechtsbehelfen nach § 11 ausführlich abgefasst, denn dort ist das Zusammenspiel zwischen Rechtspfleger und Richter mit am höchsten (S. 235 ff., Hintzen). Die verschiedenen Gesetze werden dabei zum einen im Rahmen einer Einzelfallproblematik präsentiert (z.B. Ausschluss der Anfechtung einer Entscheidung im BerHG, FamFG, GBO etc., S. 256 ff.), aber auch Dauerbrenner wie die Rechtsbehelfe im Rahmen der Kostenfestsetzung oder der Zwangsvollstreckung kommen zur Sprache (S. 279 ff.).

Zur Abgrenzung der Tätigkeiten zwischen Richter und Rechtspfleger dienen überdies die Kommentierungen zu den §§ 14 ff. (S. 305 ff.). Lesenswert sind dabei z.B. die transparent nachgezeichneten Abgrenzungen im Bereich der Bestellung des Betreuers (S. 376 ff., Rellermeyer) oder bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (S. 520 ff., Hintzen).

Der Kommentar muss den Spagat zwischen verständlichen und juristisch belastbaren Ausführungen bei einer Vielzahl von Ausnahmefällen schaffen – und tut dies auch. Man kann sowohl für einzelne Zuständigkeitsfragen, aber auch für Fragen zu Gesamtzusammenhängen die Kommentierungen konsultieren. Die Neuauflage wird – wie auch die Vorauflagen – die Rechtsanwender entlasten und die Arbeit im Gerichtsalltag erleichtern.

geschrieben am 12.09.2015 | 493 Wörter | 3278 Zeichen

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