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Nudging


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Rezension von

Dr. Sebastian Felz

Nudging Vor über zehn Jahren veröffentlichten der US-amerikanische Jurist Cass Sunstein (Harvard Universität) und der Ökonom Richard Thaler (Universität Chicago und Nobelpreisträger 2017) ihr Buch „Nudge“, in dem sie auf der Grundlage von verhaltensökonomischen Erkenntnissen, insbesondere in den Feldern Gesundheitspolitik und Verbraucherschutz, vorschlugen, Versicherte und Verbraucher bzw. alle Bürger durch „Stupser“ in die richtige Richtung zu lenken. Sie sollten „ein gesünderes, besseres und längeres Leben“ führen. Nugdes bedeuten Veränderungen des physischen, sozialen und psychischen Entscheidungskontextes („Entscheidungsarchitekturen“). Ein Nudge ist kein Gebot oder Verbot und ist mit keinen finanziellen Anreizen oder mit Sanktionen belegt. Die autonome Entscheidung des Individuums bleibt unberührt. Die Grundannahme besagt, dass Menschen oft irrationale, weil für sie langfristig vermeintlich ungünstige Entscheidungen treffen. Sie essen zu fett, sie rauchen (zu viel) und trinken (zu viel) Alkohol, treiben zu wenig Sport oder sparen wenig für ihre Altersvorsorge, was sie später vielleicht bereuen. Mit Hilfe einfacher psychologischer Methoden könnte man das Verhalten beeinflussen und die Entscheidungsfindung verbessern. „Schulbeispiele“ für Nudges sind die aufgezeichnete Fliege im Urinal als Zielobjekt zur Verhinderung von Reinigungskosten, die Warnhinweise und Schockbilder auf Zigarettenverpackungen, die Standardeinstellung des doppelseitigen Druckens zur Papiereinsparung oder die prominente Präsentation eines Obstsalates statt eines Schokoladenpuddings in Kantinen. Jeden Tag trifft ein Mensch ca. 100.000 Entscheidungen. In Zeiten von Deregulierung und Entbürokratisierung ein interessantes Instrument. Es soll über 80 Nudging-Einheiten weltweit geben. Die Weltbank interessiert sich ebenso wie die Europäische Kommission oder die Bundesregierung für das Nudging. Die Bundesregierung suchte 2014 drei Referenten mit tiefen Kenntnissen über Psychologie, Anthropologie und Verhaltensökonomik für den Stab Politische Planung, Grundsatzfragen und Sonderaufgaben, so die FAZ. Dieses „Politiklabor“ war dann Gegenstand schriftlicher Anfragen an die Bundesregierung und arbeitet mittlerweile als Referat 612 im Bundeskanzleramt mit dem Auftrag, „wirksamer zu regieren“. Dazu gehören u.a. die folgenden Themen: Es geht um Lebensdauerlabel für Elektrogeräte, klare Berufsbezeichnung für unabhängige Anlageberatung oder die bessere Lesbarkeit von Rechtstexten. Stephan Gerg beleuchtet in seiner von der Universität Augsburg angenommenen Dissertation die, so der Untertitel, „verfassungsrechtliche Maßstäbe für das hoheitliche Einwirken auf die innere Autonomie des Bürgers“. Nach einer kurzen Einführung, welche die „Karriere“ des Begriffs Nudging in Wissenschaft und Politik im letzten Jahrzehnt nachzeichnet, widmet sich Gerg den verhaltensökonomischen Grundlagen. Er stellt verschiedene Heuristiken, also „Vereinfachungsstrategien“ bzw. Daumenregeln, sowie das Modell des „homo oeconomicus“ vor. Des Weiteren nimmt er in Auseinandersetzung mit verschiedenen ökonomischen Nudging-Definitionen eine eigene Definition vor, danach sei ein Nudge „jeder Faktor zur Lenkung des menschlichen Verhaltens […], der das Verhalten echter Menschen verändert, ohne den homo oeconomicus zu beeinflussen“ bzw. „jede für das Steuerungsobjekt ökonomisch rational irrelevante Veränderung der Entscheidungssituation, der potentielle Rationalitätsdefizite des Individuums entweder als Mittel der Verhaltenssteuerung verwendet oder potentiell bestehende Rationalitätsdefizite ganz oder teilweise eliminiert“ (S. 34). Im dritten Kapitel entwickelt der Autor einen juristischen Begriff des Nudgings, nach welchem das Nudging „eine gezielte, gegebenenfalls auch unterbewusste, Willensbeeinflussung“ ist (S. 56). Zuvor diskutierte er „informales“, „erzieherisches“ oder „umsorgendes“ Staatshandeln sowie Ge- und Verbote und monetäre Anreize. Das vierte Kapitel enthält eine „Typologie des Nudgings“, welche sich in die zwei großen Kategorien „reflektiertes“ und „perzeptives“ Einwirken unterteilt. Unter „reflektiertem“ Einwirken versteht Gerg verschiedene Informationstätigkeiten der öffentlichen Hand (z. B. das Abtropfgewicht nach § 11 Fertigverpackungsordnung, Empfehlungen bzw. Warnungen (z.B. nach § 9 I Strahlenschutzvorsorgegesetz), Informationsvereinfachung); Widerrufsrechte, Unterbindung von Nudgings (§§ 5, 5a UWG), Pflichtenscheidungen (Verpflichtung einen Kindsnamen nach § 21 I Nr. 1 PStG zu melden); Selbstbindungsmöglichkeiten (§§ 8 und 23 GlüStV: Eigensperre durch Glücksspieler). Weitere Einwirkungsmöglichkeiten wirken eher unbewusst, z. B. Moralappelle und emotionale Ansprachen (bspw. Organspendebroschüren nach § 2 Transplantationsgesetz, Hinweis auf Geschlechterverhältnisse in Vertretungskörperschaften auf Wahlzetteln, § 29 I 1 RhPfKommWahlG oder abschreckende Bilder nach Art 10 I a) der Richtlinie 2014/40/EU auf Zigarettenpackungen). Außerdem analysiert Gerg die Nutzung „sozialen Drucks“ (z. B. die Kennzeichnungen von falsch bestückten Mülltonnen durch rote Kennzeichnungen), desinformierender Staatstätigkeit, intransparenter oder subliminaler Beeinflussung sowie schließlich Standardvorgaben. Den siebzigseitigen Schwerpunkt der Untersuchung von Gerg bildet das fünfte Kapitel mit dem Titel „Verfassungsrechtliche Maßstäbe“. Hier prüft der Autor, welche Art von Nudges (perzeptive oder reflektive Maßnahmen) in die Menschenwürde, die allgemeine Handlungsfreiheit, das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Meinungs- und Informationsfreiheit eingreifen können. Einen Schwerpunkt der Analyse bildet die allgemeine Handlungsfreiheit. Sachliche Informationstätigkeiten, Empfehlungen und Warnungen, Widerrufsrechte, das Unterbinden von Nudgings Privater stellen keine Grundrechtseingriffe dar. Gerg bejaht einen Eingriff in das Recht der allgemeinen Handlungsfreiheit, wenn ein Bürger, der eine selbstbestimmte Entscheidung bspw. für den Weinkonsum getroffen hat, durch eine suggestive Warnung auf dem Etikett abgeschreckt wird. Gerg ist der Auffassung, dass moralische Verpflichtungen, der Einsatz von Emotionen, das Auslösen von sozialem Druck, Desinformation oder das ständige Wiederholen von Informationen die Eingriffsschwelle überschreiten. Selbstbindungsmechanismen sind als Grundrechtsausübungsverzicht Ausprägung der allgemeinen Handlungsfreiheit. Pflichtenentscheidung greifen – allerdings als klassisches Ordnungsrecht – in die Grundrechte ein. Bei Standardvorgaben dürfte ein Fortschreiben des Status quo grundrechtsirrelevant sein. Aufgrund des Vorbehalts des Gesetzes sollten nach Gerg reflektive Einwirkungen ohne gesetzliche Grundlage auskommen, da sie freiheitserweiternd wirken; anders urteilt er bei perzeptiven Einwirkungen. Im Bereich des Rechtsschutzes sieht Gerg die allgemeine Leistungsklage in Form einer Unterlassungsklage als statthaft. Sie dürfte aber am Rechtsschutzbedürfnis scheitern, da der Bürger den Beeinflussungsversuch durchschaut hat. Gerg plädiert daher für die Einführung einer Verbandsklage. Im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes diskutiert der Autor die Beziehung des Nudgings zum libertären Paternalismus. Zwar seien paternalistische Zwecke keine legitimen Ziele im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung, eine Vielzahl von Nudges seien aber keine Grundrechtseingriffe und häufig verfolgten Nudges auch legitime Gemeinwohlziele. Gerg kommt in seinem Fazit sowie in der Auflistung seiner „zentralen Thesen“ (sechstes Kapitel) zu dem Schluss, dass perzeptive Einwirkungen, die versteckt, emotional und suggestiv arbeiten, verfassungsrechtlich hoch problematisch sind. Stephan Gerg hat unter Ausschöpfung der einschlägigen Literatur die verfassungsrechtlich zulässigen Möglichkeiten des Nudgings vermessen. Mögen viele Leserinnen und Leser durch diese Besprechung „angestupst“ werden, dieses Buch zu lesen.

Vor über zehn Jahren veröffentlichten der US-amerikanische Jurist Cass Sunstein (Harvard Universität) und der Ökonom Richard Thaler (Universität Chicago und Nobelpreisträger 2017) ihr Buch „Nudge“, in dem sie auf der Grundlage von verhaltensökonomischen Erkenntnissen, insbesondere in den Feldern Gesundheitspolitik und Verbraucherschutz, vorschlugen, Versicherte und Verbraucher bzw. alle Bürger durch „Stupser“ in die richtige Richtung zu lenken. Sie sollten „ein gesünderes, besseres und längeres Leben“ führen. Nugdes bedeuten Veränderungen des physischen, sozialen und psychischen Entscheidungskontextes („Entscheidungsarchitekturen“). Ein Nudge ist kein Gebot oder Verbot und ist mit keinen finanziellen Anreizen oder mit Sanktionen belegt. Die autonome Entscheidung des Individuums bleibt unberührt. Die Grundannahme besagt, dass Menschen oft irrationale, weil für sie langfristig vermeintlich ungünstige Entscheidungen treffen. Sie essen zu fett, sie rauchen (zu viel) und trinken (zu viel) Alkohol, treiben zu wenig Sport oder sparen wenig für ihre Altersvorsorge, was sie später vielleicht bereuen. Mit Hilfe einfacher psychologischer Methoden könnte man das Verhalten beeinflussen und die Entscheidungsfindung verbessern. „Schulbeispiele“ für Nudges sind die aufgezeichnete Fliege im Urinal als Zielobjekt zur Verhinderung von Reinigungskosten, die Warnhinweise und Schockbilder auf Zigarettenverpackungen, die Standardeinstellung des doppelseitigen Druckens zur Papiereinsparung oder die prominente Präsentation eines Obstsalates statt eines Schokoladenpuddings in Kantinen.

Jeden Tag trifft ein Mensch ca. 100.000 Entscheidungen. In Zeiten von Deregulierung und Entbürokratisierung ein interessantes Instrument. Es soll über 80 Nudging-Einheiten weltweit geben. Die Weltbank interessiert sich ebenso wie die Europäische Kommission oder die Bundesregierung für das Nudging. Die Bundesregierung suchte 2014 drei Referenten mit tiefen Kenntnissen über Psychologie, Anthropologie und Verhaltensökonomik für den Stab Politische Planung, Grundsatzfragen und Sonderaufgaben, so die FAZ. Dieses „Politiklabor“ war dann Gegenstand schriftlicher Anfragen an die Bundesregierung und arbeitet mittlerweile als Referat 612 im Bundeskanzleramt mit dem Auftrag, „wirksamer zu regieren“. Dazu gehören u.a. die folgenden Themen: Es geht um Lebensdauerlabel für Elektrogeräte, klare Berufsbezeichnung für unabhängige Anlageberatung oder die bessere Lesbarkeit von Rechtstexten.

Stephan Gerg beleuchtet in seiner von der Universität Augsburg angenommenen Dissertation die, so der Untertitel, „verfassungsrechtliche Maßstäbe für das hoheitliche Einwirken auf die innere Autonomie des Bürgers“.

Nach einer kurzen Einführung, welche die „Karriere“ des Begriffs Nudging in Wissenschaft und Politik im letzten Jahrzehnt nachzeichnet, widmet sich Gerg den verhaltensökonomischen Grundlagen. Er stellt verschiedene Heuristiken, also „Vereinfachungsstrategien“ bzw. Daumenregeln, sowie das Modell des „homo oeconomicus“ vor. Des Weiteren nimmt er in Auseinandersetzung mit verschiedenen ökonomischen Nudging-Definitionen eine eigene Definition vor, danach sei ein Nudge „jeder Faktor zur Lenkung des menschlichen Verhaltens […], der das Verhalten echter Menschen verändert, ohne den homo oeconomicus zu beeinflussen“ bzw. „jede für das Steuerungsobjekt ökonomisch rational irrelevante Veränderung der Entscheidungssituation, der potentielle Rationalitätsdefizite des Individuums entweder als Mittel der Verhaltenssteuerung verwendet oder potentiell bestehende Rationalitätsdefizite ganz oder teilweise eliminiert“ (S. 34). Im dritten Kapitel entwickelt der Autor einen juristischen Begriff des Nudgings, nach welchem das Nudging „eine gezielte, gegebenenfalls auch unterbewusste, Willensbeeinflussung“ ist (S. 56). Zuvor diskutierte er „informales“, „erzieherisches“ oder „umsorgendes“ Staatshandeln sowie Ge- und Verbote und monetäre Anreize. Das vierte Kapitel enthält eine „Typologie des Nudgings“, welche sich in die zwei großen Kategorien „reflektiertes“ und „perzeptives“ Einwirken unterteilt. Unter „reflektiertem“ Einwirken versteht Gerg verschiedene Informationstätigkeiten der öffentlichen Hand (z. B. das Abtropfgewicht nach § 11 Fertigverpackungsordnung, Empfehlungen bzw. Warnungen (z.B. nach § 9 I Strahlenschutzvorsorgegesetz), Informationsvereinfachung); Widerrufsrechte, Unterbindung von Nudgings (§§ 5, 5a UWG), Pflichtenscheidungen (Verpflichtung einen Kindsnamen nach § 21 I Nr. 1 PStG zu melden); Selbstbindungsmöglichkeiten (§§ 8 und 23 GlüStV: Eigensperre durch Glücksspieler). Weitere Einwirkungsmöglichkeiten wirken eher unbewusst, z. B. Moralappelle und emotionale Ansprachen (bspw. Organspendebroschüren nach § 2 Transplantationsgesetz, Hinweis auf Geschlechterverhältnisse in Vertretungskörperschaften auf Wahlzetteln, § 29 I 1 RhPfKommWahlG oder abschreckende Bilder nach Art 10 I a) der Richtlinie 2014/40/EU auf Zigarettenpackungen). Außerdem analysiert Gerg die Nutzung „sozialen Drucks“ (z. B. die Kennzeichnungen von falsch bestückten Mülltonnen durch rote Kennzeichnungen), desinformierender Staatstätigkeit, intransparenter oder subliminaler Beeinflussung sowie schließlich Standardvorgaben.

Den siebzigseitigen Schwerpunkt der Untersuchung von Gerg bildet das fünfte Kapitel mit dem Titel „Verfassungsrechtliche Maßstäbe“. Hier prüft der Autor, welche Art von Nudges (perzeptive oder reflektive Maßnahmen) in die Menschenwürde, die allgemeine Handlungsfreiheit, das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Meinungs- und Informationsfreiheit eingreifen können. Einen Schwerpunkt der Analyse bildet die allgemeine Handlungsfreiheit. Sachliche Informationstätigkeiten, Empfehlungen und Warnungen, Widerrufsrechte, das Unterbinden von Nudgings Privater stellen keine Grundrechtseingriffe dar. Gerg bejaht einen Eingriff in das Recht der allgemeinen Handlungsfreiheit, wenn ein Bürger, der eine selbstbestimmte Entscheidung bspw. für den Weinkonsum getroffen hat, durch eine suggestive Warnung auf dem Etikett abgeschreckt wird. Gerg ist der Auffassung, dass moralische Verpflichtungen, der Einsatz von Emotionen, das Auslösen von sozialem Druck, Desinformation oder das ständige Wiederholen von Informationen die Eingriffsschwelle überschreiten. Selbstbindungsmechanismen sind als Grundrechtsausübungsverzicht Ausprägung der allgemeinen Handlungsfreiheit. Pflichtenentscheidung greifen – allerdings als klassisches Ordnungsrecht – in die Grundrechte ein. Bei Standardvorgaben dürfte ein Fortschreiben des Status quo grundrechtsirrelevant sein. Aufgrund des Vorbehalts des Gesetzes sollten nach Gerg reflektive Einwirkungen ohne gesetzliche Grundlage auskommen, da sie freiheitserweiternd wirken; anders urteilt er bei perzeptiven Einwirkungen. Im Bereich des Rechtsschutzes sieht Gerg die allgemeine Leistungsklage in Form einer Unterlassungsklage als statthaft. Sie dürfte aber am Rechtsschutzbedürfnis scheitern, da der Bürger den Beeinflussungsversuch durchschaut hat. Gerg plädiert daher für die Einführung einer Verbandsklage. Im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes diskutiert der Autor die Beziehung des Nudgings zum libertären Paternalismus. Zwar seien paternalistische Zwecke keine legitimen Ziele im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung, eine Vielzahl von Nudges seien aber keine Grundrechtseingriffe und häufig verfolgten Nudges auch legitime Gemeinwohlziele. Gerg kommt in seinem Fazit sowie in der Auflistung seiner „zentralen Thesen“ (sechstes Kapitel) zu dem Schluss, dass perzeptive Einwirkungen, die versteckt, emotional und suggestiv arbeiten, verfassungsrechtlich hoch problematisch sind.

Stephan Gerg hat unter Ausschöpfung der einschlägigen Literatur die verfassungsrechtlich zulässigen Möglichkeiten des Nudgings vermessen. Mögen viele Leserinnen und Leser durch diese Besprechung „angestupst“ werden, dieses Buch zu lesen.

geschrieben am 02.11.2019 | 941 Wörter | 6929 Zeichen

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