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Waffengesetz


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Rezension von

Dr. Benjamin Krenberger

Waffengesetz Neben dem Betäubungsmittelrecht ist das Waffenrecht nahezu das wichtigste Gebiet des Nebenstrafrechts. Dass ein Einzelkommentar zum Waffengesetz erscheint, war, zumindest in der Beck’schen Reihe der orangenen Kommentare überfällig. Auf über 550 Seiten kann sich der Leser nunmehr verwaltungs- und strafrechtlich zum Waffenrecht informieren. Die Gestaltung des Kommentars ist klassisch, wobei die Unterteilung in Abschnitte den Fließtext erfreulich gut lesbar macht. Hervorhebungen in Fettdruck sorgen für zusätzliche Orientierung. Hinweise auf Literatur und Rechtsprechung sind in den Text integriert. Die Anlagen zum WaffG sind nicht nur abgedruckt, sondern ebenfalls erläutert, ein guter Service für den Leser. Die Autoren betonen im Vorwort zu Recht, dass das Waffenrecht eine oft nur schwer zu durchschauende Systematik innehat. Umso wichtiger ist es, dass eine ausführliche Einleitung und eine instruktiv ausgearbeitete Kommentierung der ersten beiden Paragraphen mit Bezugnahme auf die beiden Anlagen zum WaffG einen sicheren, aber auch effektiven Einstieg in die Materie ermöglicht. Dabei werden lehrbuchgleich sowohl das Waffenrecht als auch das Waffengesetz präsentiert und die Verknüpfungen zu anderen Gesetzen hergestellt, etwa zum BJagdG. Im Rahmen der Erläuterungen zu § 1 WaffG kommen der Waffenbegriff und die Gleichstellung von Gegenständen als Waffe besonders zum Tragen, sodass sich der Leser intensiv mit der Zweckbestimmung eines Gegenstands auseinander setzen muss. Besondere Waffenbesitzer wie Sportschützen oder Jäger werden in den ihnen zugewiesenen Normen berücksichtigt (§§ 13, 14 WaffG) und vorhandene Pflichten wie etwa zur Aufbewahrung und Beaufsichtigung der Waffen explizit herausgestellt, etwa bei nachjagdlichen Ritualen oder schlicht in Verbindung mit dem neu geregelten § 36 WaffG. Verwaltungsrechtlich ebenfalls interessant ist die Kommentierung des § 42 WaffG, wo das Verbot des Führens bei öffentlichen Veranstaltungen normiert ist: die Rechtsprechung des BGH zur Definition einer Veranstaltung wird hier ebenso inkorporiert wie die Abgrenzung von Waffen und sonstigen Gegenständen. Für die strafrechtliche Praxis besonders wichtig sind die Ausführungen zu den §§ 51-54 WaffG, wobei der Verbrechenstatbestand des § 51 WaffG gegenüber dem § 52 WaffG deutlich geringere Bedeutung zeitigt, was sich auch am Umfang der Kommentierung ersehen lässt. Positiv ist der Umstand zu werten, dass die Autoren strafrechtliche Grundkenntnisse voraussetzen, etwa zum subjektiven Tatbestand, sodass sich die Erläuterung auf das Waffenrecht fokussieren lässt. Erfreulich ist auch die Darstellung der Entwicklung des Waffenrechts anhand der einzelnen Tatbestandsvarianten, denn im Prozess ist man oft mit dem Problem konfrontiert, dass der Erwerb oder Besitz bestimmter Waffen, insbesondere Schusswaffen zu früheren Zeiten nicht erlaubnispflichtig war, was zum Teil erst durch ein Gutachten etwa des Landeskriminalamts herausgefunden werden kann. Ebenfalls sinnvoll ist die Verknüpfung mit den beiden Anlagen zum WaffG gleich innerhalb der Kommentierung, sodass man zwar viel Auflistungstext vorfindet, aber nicht unnötig blättern muss. Ein wenig kurz ist der Einziehungstatbestand des § 54 WaffG abgehandelt worden, wenn man bedenkt wie sehr die meisten Waffenbesitzer an ihren Objekten hängen und selten freiwillig einen Verzicht erklären. Hier hätten durchaus einige Worte zu den Handlungsmöglichkeiten der Strafvollstreckungsbehörde, also der Staatsanwaltschaft verloren werden können, wenn es etwa um die Herausgabe gegen Unschädlichmachung o.ä. geht. Mit diesem Kommentar zum WaffG ist ein lesens- und empfehlenswertes Nachschlagewerk entstanden, das den Leser rechtlich und technisch präzise aber auch souverän im praktischen Alltag begleitet. Die Intention der Autoren, ein durchaus unübersichtliches Rechtsgebiet transparenter zu machen, ist vollauf erreicht worden.

Neben dem Betäubungsmittelrecht ist das Waffenrecht nahezu das wichtigste Gebiet des Nebenstrafrechts. Dass ein Einzelkommentar zum Waffengesetz erscheint, war, zumindest in der Beck’schen Reihe der orangenen Kommentare überfällig. Auf über 550 Seiten kann sich der Leser nunmehr verwaltungs- und strafrechtlich zum Waffenrecht informieren.

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Die Gestaltung des Kommentars ist klassisch, wobei die Unterteilung in Abschnitte den Fließtext erfreulich gut lesbar macht. Hervorhebungen in Fettdruck sorgen für zusätzliche Orientierung. Hinweise auf Literatur und Rechtsprechung sind in den Text integriert. Die Anlagen zum WaffG sind nicht nur abgedruckt, sondern ebenfalls erläutert, ein guter Service für den Leser.

Die Autoren betonen im Vorwort zu Recht, dass das Waffenrecht eine oft nur schwer zu durchschauende Systematik innehat. Umso wichtiger ist es, dass eine ausführliche Einleitung und eine instruktiv ausgearbeitete Kommentierung der ersten beiden Paragraphen mit Bezugnahme auf die beiden Anlagen zum WaffG einen sicheren, aber auch effektiven Einstieg in die Materie ermöglicht. Dabei werden lehrbuchgleich sowohl das Waffenrecht als auch das Waffengesetz präsentiert und die Verknüpfungen zu anderen Gesetzen hergestellt, etwa zum BJagdG. Im Rahmen der Erläuterungen zu § 1 WaffG kommen der Waffenbegriff und die Gleichstellung von Gegenständen als Waffe besonders zum Tragen, sodass sich der Leser intensiv mit der Zweckbestimmung eines Gegenstands auseinander setzen muss.

Besondere Waffenbesitzer wie Sportschützen oder Jäger werden in den ihnen zugewiesenen Normen berücksichtigt (§§ 13, 14 WaffG) und vorhandene Pflichten wie etwa zur Aufbewahrung und Beaufsichtigung der Waffen explizit herausgestellt, etwa bei nachjagdlichen Ritualen oder schlicht in Verbindung mit dem neu geregelten § 36 WaffG. Verwaltungsrechtlich ebenfalls interessant ist die Kommentierung des § 42 WaffG, wo das Verbot des Führens bei öffentlichen Veranstaltungen normiert ist: die Rechtsprechung des BGH zur Definition einer Veranstaltung wird hier ebenso inkorporiert wie die Abgrenzung von Waffen und sonstigen Gegenständen.

Für die strafrechtliche Praxis besonders wichtig sind die Ausführungen zu den §§ 51-54 WaffG, wobei der Verbrechenstatbestand des § 51 WaffG gegenüber dem § 52 WaffG deutlich geringere Bedeutung zeitigt, was sich auch am Umfang der Kommentierung ersehen lässt. Positiv ist der Umstand zu werten, dass die Autoren strafrechtliche Grundkenntnisse voraussetzen, etwa zum subjektiven Tatbestand, sodass sich die Erläuterung auf das Waffenrecht fokussieren lässt. Erfreulich ist auch die Darstellung der Entwicklung des Waffenrechts anhand der einzelnen Tatbestandsvarianten, denn im Prozess ist man oft mit dem Problem konfrontiert, dass der Erwerb oder Besitz bestimmter Waffen, insbesondere Schusswaffen zu früheren Zeiten nicht erlaubnispflichtig war, was zum Teil erst durch ein Gutachten etwa des Landeskriminalamts herausgefunden werden kann. Ebenfalls sinnvoll ist die Verknüpfung mit den beiden Anlagen zum WaffG gleich innerhalb der Kommentierung, sodass man zwar viel Auflistungstext vorfindet, aber nicht unnötig blättern muss. Ein wenig kurz ist der Einziehungstatbestand des § 54 WaffG abgehandelt worden, wenn man bedenkt wie sehr die meisten Waffenbesitzer an ihren Objekten hängen und selten freiwillig einen Verzicht erklären. Hier hätten durchaus einige Worte zu den Handlungsmöglichkeiten der Strafvollstreckungsbehörde, also der Staatsanwaltschaft verloren werden können, wenn es etwa um die Herausgabe gegen Unschädlichmachung o.ä. geht.

Mit diesem Kommentar zum WaffG ist ein lesens- und empfehlenswertes Nachschlagewerk entstanden, das den Leser rechtlich und technisch präzise aber auch souverän im praktischen Alltag begleitet. Die Intention der Autoren, ein durchaus unübersichtliches Rechtsgebiet transparenter zu machen, ist vollauf erreicht worden.

geschrieben am 19.11.2011 | 525 Wörter | 3424 Zeichen

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