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Das Urteil in Straf- und Bußgeldsachen, 2. Auflage


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Informationen zum Buch
  ISBN
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Rezension von

Dr. Benjamin Krenberger

Das Urteil in Straf- und Bußgeldsachen, 2. Auflage Die zweite Auflage eines sehr erfolgreichen Werks ist meistens umfangreicher, aber nicht wesentlich teurer als die erste Auflage. Hier ist das Buch zwar einerseits auf das Doppelte angewachsen und offeriert dem Leser nunmehr knappe 470 Seiten Stoff zur Urteilserstellung in Straf- und Bußgeldsachen. Zum anderen ist der Verkaufspreis, nunmehr stolze 68 EUR für ein Paperback-Exemplar, aber drastisch nach oben geschossen, was die Kauflust von Referendaren sicher schmälern wird. Dennoch gehört das Buch von Rösch in puncto Anwendungsfreundlichkeit zum Besten, was man während des Vorbereitungsdienstes für die Urteilserstellung im Strafrecht konsumieren kann: das Werk von Meyer-Goßner zum Strafurteil ist eine Spur theorielastiger, das Werk von Ziegler deutlich kürzer und das Werk von Göbel eigentlich nur von Praktikern sinnvoll einsetzbar. Deshalb kann man sich, wenn während des Referendariats und für das Assessorexamen die Erstellung von Strafurteilen gefordert wird, die Anschaffung doch guten Gewissens vornehmen. Das Werk möchte dem Leser dazu verhelfen, Urteile zeitsparend zu entwerfen. Dies betrifft zwar zunächst den Richter im praktischen Gerichtsbetrieb, aber umso mehr auch diejenigen, die theoretisch für dieses Amt ausgebildet werden sollen. Der Autor beschränkt sich nicht auf textliche Erläuterungen, sondern gibt eine Vielzahl von Musterformulierungen mit etlichen Alternativmöglichkeiten vor, aus denen man sich dann die passende Variante heraussuchen kann. So kann man bei einfach gestalteten Sachverhalten schnell die Grundzüge eines Urteils aus Textbausteinen erstellen und muss diese dann dem Fall anpassen. Sehr umsichtig sind die vielen Zitierungen aus der Rechtsprechung, um dem Leser die Absicherung für die Verwendung bestimmter Wendungen zu geben. Bereits anhand des opulenten Inhaltsverzeichnisses kann man sich die passende Urteilssituation heraussuchen. Die Urteilsformel wird für zahlreiche Spielarten vorgestellt und etliche Zusatzentscheidungen wir der Entzug der Fahrerlaubnis werden gut ausdifferenziert eingefügt. Hinzu kommen umfangreiche Ausführungen, die generell in die Aufbautechnik des übrigen Urteils einführen, sodass klassische Lehrbücher des Vorbereitungsdienstes wie etwa das von Schmehl / Vollmer zum Strafverfahren, optimal um Gesichtspunkte der konkreten Ausgestaltung der zu treffenden Entscheidung ergänzt werden. Dabei sind einige Kapitel für Referendare besonders zu empfehlen, etwa der Abschnitt zur Bestimmung des Strafrahmens. Dort werden zunächst einmal alle Verschiebungsgründe aufgeführt, danach werden Aspekte der Würdigung des Sachverhalts dargestellt und hiernach wird die Gedankenführung anhand eines Beispiels konkret erläutert. Ebenfalls in dieses Kapitel integriert ist die Bestimmung der Tagessatzhöhe. Dies ist zwar nur in den Sitzungsvertretungen von Bedeutung und im Zweifel wird der Richter dies selbständig bestimmen. Ein passabler Vorschlag trägt aber oft zu guter Stimmung während des Sitzungstages bei. Schließlich wird auch die unbeliebte Gesamtstrafenbildung durchexerziert und die dabei zu verwendenden Formulierungen geprägt. Beispielsfälle runden die Ausführungen ab. Ergänzend zu diesem Kapitel sollten die späteren Abschnitte zu den Strafzumessungstatsachen intensiv studiert werden. Aus den dortigen präzisen und vielfältigen Angaben kann man sich bequem ein Prüfungsschema für Verhandlung und Klausur zusammenstellen. Ebenfalls einen längeren Blick wert ist das Kapitel zum Zeugenbeweis im Rahmen der Beweiswürdigung. Die Lektüre dieser Textpassagen gibt wichtige Aufschlüsse über den Umgang mit Beweisanträgen bei Revisionsklausuren. Neu aufgenommen wurde in der zweiten Auflage unter anderem das Jugendstrafrecht. Ein solches Urteil wird zwar kaum einmal in einer Examensklausur abverlangt, aber sowohl als Sitzungsvertreter wie auch in der mündlichen Prüfung sollte man nicht aus allen Wolken fallen, wenn die korrekte Subsumtion z.B. des Vorliegens von schädlichen Neigungen verlangt wird. Auch dabei helfen die Muster dieses Buchs. Weiterhin für die Vorbereitung einer Tätigkeit in der strafrechtlichen Praxis lehrreich ist das Kapitel zum Urteil in Bußgeldsachen. Die dort schon anklingende stereotype Bearbeitung von Sachverhalten ist zwar auch ein Teilaspekt der Materie. Dennoch ist das Rechtsgebiet in der Praxis umkämpft und lebendig und gerade die Entscheidungen zu Verhängung eines Fahrverbots und den Ausnahmen hiervon werden hier zu Recht sehr ausführlich abgehandelt. Wer dann zuletzt noch das Kapitel zu Musterbeschlüssen und Musterverfügungen durchgesehen hat, kann sich umso mehr mit seinem Ausbilder in der Strafstation auf einer niveauvollen Ebene auseinander setzen und auf diese Weise die Feinheiten der wirklichen Rechtsanwendung mit den Klausuranforderungen vergleichen. Pflichtlektüre ist dieses Buch für das Referendariat zwar nicht, allein schon deswegen, weil das Strafrecht oftmals das Stiefkind des Assessorexamens ist und das Revisionsrecht alle anderen Nuancen des Rechtsgebiets überstrahlt. Allerdings bietet es, einmal richtig bearbeitet, fast schon eine Garantie für formell erfolgreiche Klausuren im Urteilsbereich, Hilfestellungen für ein sicheres, nämliches ergebnisorientiertes Auftreten beim Plädoyer als Sitzungsvertreter und ebenso für eine saubere Aktenbearbeitung im Laufe der Strafstation. Wer sich dem Strafrecht mit Engagement widmen will, wird dieses Buch, vor allem in der aufgewerteten Neuauflage nachdrücklich schätzen und noch nach dem Berufseinstieg weiterhin nutzen.

Die zweite Auflage eines sehr erfolgreichen Werks ist meistens umfangreicher, aber nicht wesentlich teurer als die erste Auflage. Hier ist das Buch zwar einerseits auf das Doppelte angewachsen und offeriert dem Leser nunmehr knappe 470 Seiten Stoff zur Urteilserstellung in Straf- und Bußgeldsachen. Zum anderen ist der Verkaufspreis, nunmehr stolze 68 EUR für ein Paperback-Exemplar, aber drastisch nach oben geschossen, was die Kauflust von Referendaren sicher schmälern wird. Dennoch gehört das Buch von Rösch in puncto Anwendungsfreundlichkeit zum Besten, was man während des Vorbereitungsdienstes für die Urteilserstellung im Strafrecht konsumieren kann: das Werk von Meyer-Goßner zum Strafurteil ist eine Spur theorielastiger, das Werk von Ziegler deutlich kürzer und das Werk von Göbel eigentlich nur von Praktikern sinnvoll einsetzbar. Deshalb kann man sich, wenn während des Referendariats und für das Assessorexamen die Erstellung von Strafurteilen gefordert wird, die Anschaffung doch guten Gewissens vornehmen.

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Das Werk möchte dem Leser dazu verhelfen, Urteile zeitsparend zu entwerfen. Dies betrifft zwar zunächst den Richter im praktischen Gerichtsbetrieb, aber umso mehr auch diejenigen, die theoretisch für dieses Amt ausgebildet werden sollen. Der Autor beschränkt sich nicht auf textliche Erläuterungen, sondern gibt eine Vielzahl von Musterformulierungen mit etlichen Alternativmöglichkeiten vor, aus denen man sich dann die passende Variante heraussuchen kann. So kann man bei einfach gestalteten Sachverhalten schnell die Grundzüge eines Urteils aus Textbausteinen erstellen und muss diese dann dem Fall anpassen. Sehr umsichtig sind die vielen Zitierungen aus der Rechtsprechung, um dem Leser die Absicherung für die Verwendung bestimmter Wendungen zu geben.

Bereits anhand des opulenten Inhaltsverzeichnisses kann man sich die passende Urteilssituation heraussuchen. Die Urteilsformel wird für zahlreiche Spielarten vorgestellt und etliche Zusatzentscheidungen wir der Entzug der Fahrerlaubnis werden gut ausdifferenziert eingefügt. Hinzu kommen umfangreiche Ausführungen, die generell in die Aufbautechnik des übrigen Urteils einführen, sodass klassische Lehrbücher des Vorbereitungsdienstes wie etwa das von Schmehl / Vollmer zum Strafverfahren, optimal um Gesichtspunkte der konkreten Ausgestaltung der zu treffenden Entscheidung ergänzt werden. Dabei sind einige Kapitel für Referendare besonders zu empfehlen, etwa der Abschnitt zur Bestimmung des Strafrahmens. Dort werden zunächst einmal alle Verschiebungsgründe aufgeführt, danach werden Aspekte der Würdigung des Sachverhalts dargestellt und hiernach wird die Gedankenführung anhand eines Beispiels konkret erläutert. Ebenfalls in dieses Kapitel integriert ist die Bestimmung der Tagessatzhöhe. Dies ist zwar nur in den Sitzungsvertretungen von Bedeutung und im Zweifel wird der Richter dies selbständig bestimmen. Ein passabler Vorschlag trägt aber oft zu guter Stimmung während des Sitzungstages bei. Schließlich wird auch die unbeliebte Gesamtstrafenbildung durchexerziert und die dabei zu verwendenden Formulierungen geprägt. Beispielsfälle runden die Ausführungen ab. Ergänzend zu diesem Kapitel sollten die späteren Abschnitte zu den Strafzumessungstatsachen intensiv studiert werden. Aus den dortigen präzisen und vielfältigen Angaben kann man sich bequem ein Prüfungsschema für Verhandlung und Klausur zusammenstellen. Ebenfalls einen längeren Blick wert ist das Kapitel zum Zeugenbeweis im Rahmen der Beweiswürdigung. Die Lektüre dieser Textpassagen gibt wichtige Aufschlüsse über den Umgang mit Beweisanträgen bei Revisionsklausuren.

Neu aufgenommen wurde in der zweiten Auflage unter anderem das Jugendstrafrecht. Ein solches Urteil wird zwar kaum einmal in einer Examensklausur abverlangt, aber sowohl als Sitzungsvertreter wie auch in der mündlichen Prüfung sollte man nicht aus allen Wolken fallen, wenn die korrekte Subsumtion z.B. des Vorliegens von schädlichen Neigungen verlangt wird. Auch dabei helfen die Muster dieses Buchs. Weiterhin für die Vorbereitung einer Tätigkeit in der strafrechtlichen Praxis lehrreich ist das Kapitel zum Urteil in Bußgeldsachen. Die dort schon anklingende stereotype Bearbeitung von Sachverhalten ist zwar auch ein Teilaspekt der Materie. Dennoch ist das Rechtsgebiet in der Praxis umkämpft und lebendig und gerade die Entscheidungen zu Verhängung eines Fahrverbots und den Ausnahmen hiervon werden hier zu Recht sehr ausführlich abgehandelt. Wer dann zuletzt noch das Kapitel zu Musterbeschlüssen und Musterverfügungen durchgesehen hat, kann sich umso mehr mit seinem Ausbilder in der Strafstation auf einer niveauvollen Ebene auseinander setzen und auf diese Weise die Feinheiten der wirklichen Rechtsanwendung mit den Klausuranforderungen vergleichen.

Pflichtlektüre ist dieses Buch für das Referendariat zwar nicht, allein schon deswegen, weil das Strafrecht oftmals das Stiefkind des Assessorexamens ist und das Revisionsrecht alle anderen Nuancen des Rechtsgebiets überstrahlt. Allerdings bietet es, einmal richtig bearbeitet, fast schon eine Garantie für formell erfolgreiche Klausuren im Urteilsbereich, Hilfestellungen für ein sicheres, nämliches ergebnisorientiertes Auftreten beim Plädoyer als Sitzungsvertreter und ebenso für eine saubere Aktenbearbeitung im Laufe der Strafstation. Wer sich dem Strafrecht mit Engagement widmen will, wird dieses Buch, vor allem in der aufgewerteten Neuauflage nachdrücklich schätzen und noch nach dem Berufseinstieg weiterhin nutzen.

geschrieben am 25.05.2010 | 730 Wörter | 4857 Zeichen

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