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Die elterliche Eheeinwilligung: Rechtsgeschichte der familialen Heiratskontrolle in Mitteleuropa


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Rezension von

Hiram Kümper

Die elterliche Eheeinwilligung: Rechtsgeschichte der familialen Heiratskontrolle in Mitteleuropa Die elterliche Einwilligung in die Ehe ihrer Kinder ist für die Rechtsgeschichte ein diffiziler Untersuchungsgegenstand: Gegenüber rechtlich klar fixierten Normen (und vor allem Hindernissen) der Eheschließung, wie der Ehemündigkeit, der verwandtschaftlichen Nähe o.ä., ist der elterliche Wille durch weite Teil der europäischen Rechtsgeschichte hindurch weit weniger eindeutig festzustellen. Inwieweit spielte der Wille der Eltern bei der Eheschließung seitens staatlicher, herrschaftlicher oder kirchlicher Institutionen überhaupt eine Rolle? Schloss ein Mitspracherecht ggf. immer beide Elternteile mit ein? Wie reagierten normsetzende Institutionen auf „Winkelehen“, die unter Umgehung solcher Institutionen Eltern und soziales Umfeld vor vollendete Tatsachen zu setzen suchten? Solche und andere Fragen sind damit verbunden. Diese spannungsreiche Spur verfolgt Daniel Kaiser in seiner Mainzer rechtswissenschaftlichen Dissertation. Dabei hat er sich für einen langzeitlichen Zugang von beeindruckender Breite entschieden: Vom antiken römischen und jüdischen Recht über die unterschiedlichen europäischen Kirchenrechte, mittelalterliches Gewohnheitsrecht und die Kodifikationen der frühen Neuzeit bis hin zum modernen BGB stellt er normative Zugriffe auf die elterliche Eheeinwilligung systematisch zusammen. Dabei verengt sich der Blick zunehmend auf den deutschen Sprachraum, ohne aber die Einflüsse beispielsweise des französischen Code Napoléon auf die deutsche Rechtsentwicklung auszublenden. Bei der Darstellung geht der Vf. über einen reinen Belegstellenkatalog, den solche Arbeiten häufig genug darstellen, hinaus, beachtet auch rechtsphilosophische, die seit dem 18. Jahrhundert einsetzenden rechtswissenschaftlichen Diskussionen und – zumindest in den wichtigsten Grundzügen – kulturelle Entwicklungen, die auf die rechtshistorische Entwicklung Einfluss genommen haben. Dass sich trotzdem passagenweise der Eindruck einer kataloghaften Reihung einstellt, liegt im Grunde in der Art solcher institutionengeschichtlichen Arbeiten und entwickelt, wenn sie wie hier sorgfältig durchgeführt werden, durchaus auch einen systematischen Eigenwert. In lobenswerten Ansätze versucht der Vf. darüber hinaus, seine Ergebnisse auch an diese übergreifenden historischen Entwicklungslinien rückzubinden, beispielsweise wenn er auf Edward Shorters prominente These von der „ersten sexuellen Revolution“ reagiert, der konstatiert hatte: „Am Ende des achtzehnten Jahrhunderts begannen junge Menschen bei der Wahl ihrer Ehepartner viel mehr auf ihre Gefühle zu achten als auf äußerliche Gesichtspunkte wie Besitz und elterliche Wünsche.“ (Shorter, Die Geburt der modernen Familie, 1977, S. 99). Hier kann Kaiser aus der Expertise seines Untersuchungsmaterials heraus wohl begründet Kritik anmelden (S. 37 u.ö.). Diese sozialgeschichtliche Einbettung der rechtshistorischen Untersuchung gewinnt sicher nicht immer den Tiefgang, den mancher Historiker sich gewünscht hätte – dies aber von der ohnedies schon im wahrsten Wortsinne gewichtigen Studie auch noch zu erwarten, wäre fraglos viel verlangt. Kaiser markiert solche Anschlusspunkte präzise und zumeist mit gebotener Vorsicht. Damit trägt er maßgeblich zur langfristigen Nutzbarkeit seiner durch ein ausführliches Sach- und Quellenregister gut erschlossenen Studie bei. Insgesamt ist diese Dissertation eine fleißige und sorgfältige Arbeit, die eine Fülle von Material zusammenstellt, meist präzise erschließt und damit im besten Sinne Vorarbeiten leistet. Nur die Folgearbeiten – die sollten jetzt auch folgen.

Die elterliche Einwilligung in die Ehe ihrer Kinder ist für die Rechtsgeschichte ein diffiziler Untersuchungsgegenstand: Gegenüber rechtlich klar fixierten Normen (und vor allem Hindernissen) der Eheschließung, wie der Ehemündigkeit, der verwandtschaftlichen Nähe o.ä., ist der elterliche Wille durch weite Teil der europäischen Rechtsgeschichte hindurch weit weniger eindeutig festzustellen. Inwieweit spielte der Wille der Eltern bei der Eheschließung seitens staatlicher, herrschaftlicher oder kirchlicher Institutionen überhaupt eine Rolle? Schloss ein Mitspracherecht ggf. immer beide Elternteile mit ein? Wie reagierten normsetzende Institutionen auf „Winkelehen“, die unter Umgehung solcher Institutionen Eltern und soziales Umfeld vor vollendete Tatsachen zu setzen suchten? Solche und andere Fragen sind damit verbunden. Diese spannungsreiche Spur verfolgt Daniel Kaiser in seiner Mainzer rechtswissenschaftlichen Dissertation.

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Dabei hat er sich für einen langzeitlichen Zugang von beeindruckender Breite entschieden: Vom antiken römischen und jüdischen Recht über die unterschiedlichen europäischen Kirchenrechte, mittelalterliches Gewohnheitsrecht und die Kodifikationen der frühen Neuzeit bis hin zum modernen BGB stellt er normative Zugriffe auf die elterliche Eheeinwilligung systematisch zusammen. Dabei verengt sich der Blick zunehmend auf den deutschen Sprachraum, ohne aber die Einflüsse beispielsweise des französischen Code Napoléon auf die deutsche Rechtsentwicklung auszublenden. Bei der Darstellung geht der Vf. über einen reinen Belegstellenkatalog, den solche Arbeiten häufig genug darstellen, hinaus, beachtet auch rechtsphilosophische, die seit dem 18. Jahrhundert einsetzenden rechtswissenschaftlichen Diskussionen und – zumindest in den wichtigsten Grundzügen – kulturelle Entwicklungen, die auf die rechtshistorische Entwicklung Einfluss genommen haben. Dass sich trotzdem passagenweise der Eindruck einer kataloghaften Reihung einstellt, liegt im Grunde in der Art solcher institutionengeschichtlichen Arbeiten und entwickelt, wenn sie wie hier sorgfältig durchgeführt werden, durchaus auch einen systematischen Eigenwert.

In lobenswerten Ansätze versucht der Vf. darüber hinaus, seine Ergebnisse auch an diese übergreifenden historischen Entwicklungslinien rückzubinden, beispielsweise wenn er auf Edward Shorters prominente These von der „ersten sexuellen Revolution“ reagiert, der konstatiert hatte: „Am Ende des achtzehnten Jahrhunderts begannen junge Menschen bei der Wahl ihrer Ehepartner viel mehr auf ihre Gefühle zu achten als auf äußerliche Gesichtspunkte wie Besitz und elterliche Wünsche.“ (Shorter, Die Geburt der modernen Familie, 1977, S. 99). Hier kann Kaiser aus der Expertise seines Untersuchungsmaterials heraus wohl begründet Kritik anmelden (S. 37 u.ö.).

Diese sozialgeschichtliche Einbettung der rechtshistorischen Untersuchung gewinnt sicher nicht immer den Tiefgang, den mancher Historiker sich gewünscht hätte – dies aber von der ohnedies schon im wahrsten Wortsinne gewichtigen Studie auch noch zu erwarten, wäre fraglos viel verlangt. Kaiser markiert solche Anschlusspunkte präzise und zumeist mit gebotener Vorsicht. Damit trägt er maßgeblich zur langfristigen Nutzbarkeit seiner durch ein ausführliches Sach- und Quellenregister gut erschlossenen Studie bei.

Insgesamt ist diese Dissertation eine fleißige und sorgfältige Arbeit, die eine Fülle von Material zusammenstellt, meist präzise erschließt und damit im besten Sinne Vorarbeiten leistet. Nur die Folgearbeiten – die sollten jetzt auch folgen.

geschrieben am 09.07.2008 | 451 Wörter | 3175 Zeichen

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