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Bürgerliches Gesetzbuch: Rom-Verordnungen - EuGüVO - EuPartVO - HUP - EuErbVO: Band 6


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Rezension von

Dr. Benjamin Krenberger

Bürgerliches Gesetzbuch: Rom-Verordnungen - EuGüVO - EuPartVO - HUP - EuErbVO: Band 6 Das internationale Schuldrecht bildet den Schwerpunkt des letzten Bandes der NK-BGB-Reihe, aber beileibe nicht den einzigen Gegenstand der Darstellung. In diesem „internationalen Teilband“ des Kommentars werden alle drei Rom-Verordnungen erläutert, also zu den vertraglichen Schuldverhältnissen, zu den außervertraglichen Schuldverhältnissen sowie zu Ehescheidung und Trennung. Hinzu kommen die europäischen Verordnungen zum ehelichen und lebenspartnerschaftlichen Güterrecht, das Haager Unterhaltsprotokoll und die Europäische Erbrechtsverordnung. Zugehörige deutsche (Umsetzungs-)Gesetze werden in den Anhängen der passenden Normen der Verordnungen behandelt. Weit über 1550 Seiten stark ist der Kommentar in der neuen Auflage ausgefallen, sodass sich Leser und Rechtsanwender auf viele kleinere und größere Neuerungen freuen können. Der Kommentar bietet neben den im IPR typischen starken Praxisbezügen einen enormen wissenschaftlichen Einschlag, kein Wunder bei dem überwiegend wissenschaftlich geprägten Autorenteam. Wenn schon das Vorwort mit einer zweistelligen Fußnotenanzahl versehen wird, wenn es zu den einzelnen kommentierten Normen zum Teil 4 eng bedruckte Kommentarseiten voll mit Literaturverweisen gibt und wenn auch bei den einzelnen Erläuterungen der Fußnotenanteil auf einer Seite bis zu 2/3 einnimmt, dann wird auch der kritischste Leser nicht verleugnen können, wir grundlegend die Autoren sich der Arbeit an den Normen angenommen haben. Der zugehörige Fließtext der Kommentierungen ist übersichtlich gestaltet, bietet fett gedruckte Leitworte und viele interne Verweisungen. Vereinzelt finden sich auch klarstellende Fallbeispiele, um dem Leser die Verästelungen und Details bestimmter Regelungen aufzuzeigen (z.B. Art. 83 EuErbVO, Rn. 7, 19, 26 u.v.m.) Als erste Norm habe ich mir Art. 4 Rom II angesehen, der auch in gewöhnlichen zivilrechtlichen Dezernaten an Amts- und Landgerichten dank der inzwischen mobilen Gesellschaft immer einmal wieder zur Anwendung kommt. Konkret geht es um die Frage, welche Rechtsnormen welches Staates anzuwenden sind, wenn es zu einer unerlaubten Handlung im Ausland gekommen ist. Die Kommentierung zeigt dabei exemplarisch die gelungene Verzahnung von Wissenschaft und Praxis, indem nicht nur die Grundlagen der Norm ausführlich erläutert werden, sondern stets konkrete Einzelfallgestaltungen benannt werden, die typischerweise zur Anwendung oder wenigstens Prüfung der Kollisionsnorm führen können. Für das Verkehrsrecht wird etwa zutreffend auf die mit erfasste Gefährdungshaftung verwiesen, aber auch auf das zum Teil vorrangige Völkerrecht (Art. 4 Rom II, Rn. 42 und 57) und selbst für die Auffangvorschrift in Abs. 3 werden straßenverkehrstypische Konstellationen erläutert (Rn. 169 ff.). Dass der Autor der Kommentierung sich auch in Zeitschriften mit der Problematik auseinandersetzt (z.B. zur Rechtsprechung des EUGH, Urt. v. 21.1.2016, „ERGO Insurance“) sorgt für die nötige Aktualität und Präzision der Ausführungen. Gut gefallen haben mir auch die Kommentierungen zum ordre-public-Vorbehalt in den Verordnungen (Art. 21 Rom I, Art. 26 Rom II, Art. 12 Rom III). Dort wird z.B. zutreffend auf die Armut an konkreten gerichtlichen Entscheidungen verwiesen (Art. 21 Rom I, Rn. 19) und die deutsche Rechtsprechung zu Art. 6 EGBGB referiert (z.B. Art. 26 Rom II, Rn. 14 ff.). Ebenfalls wird aber auf kleinere Auslassungen in der Systematik hingewiesen, etwa was zu geschehen hat, wenn tatsächlich die Nichtanwendung einzelner Bestimmungen vorzunehmen wäre, und entsprechende Lösungsansätze werden aufgezeigt (Art. 12 Rom III, Rn. 23 ff.). Im Abschnitt zum Haager Protokoll zum Unterhaltsrecht wird von Beginn auf die Verzahnung mit dem europäischen Recht hingewiesen, aber auch erhebliche praktische Probleme kommen zur Sprache, etwa die Zulässigkeit der Abänderung ausländischer Unterhaltsentscheidungen (Art. 1 HUP, Rn. 20 ff.) oder die Anknüpfung an den Ort des angerufenen Gerichts (Art. 4 HUP, Rn. 13 ff.). Die Neuauflage des sechsten Bandes des NK-BGB reiht sich nahtlos in das Gesamtwerk und die bisherigen Auflagen ein. Man bekommt ein opulentes, qualitativ hochwertiges Werk, das wissenschaftlich und praktisch belastbar ist. Wer Sachverhalte mit internationalem Bezug zu prüfen oder diesbezüglich zu beraten hat, bekommt mit diesem Werk einen zuverlässigen Begleiter im Alltag.

Das internationale Schuldrecht bildet den Schwerpunkt des letzten Bandes der NK-BGB-Reihe, aber beileibe nicht den einzigen Gegenstand der Darstellung. In diesem „internationalen Teilband“ des Kommentars werden alle drei Rom-Verordnungen erläutert, also zu den vertraglichen Schuldverhältnissen, zu den außervertraglichen Schuldverhältnissen sowie zu Ehescheidung und Trennung. Hinzu kommen die europäischen Verordnungen zum ehelichen und lebenspartnerschaftlichen Güterrecht, das Haager Unterhaltsprotokoll und die Europäische Erbrechtsverordnung. Zugehörige deutsche (Umsetzungs-)Gesetze werden in den Anhängen der passenden Normen der Verordnungen behandelt. Weit über 1550 Seiten stark ist der Kommentar in der neuen Auflage ausgefallen, sodass sich Leser und Rechtsanwender auf viele kleinere und größere Neuerungen freuen können.

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Der Kommentar bietet neben den im IPR typischen starken Praxisbezügen einen enormen wissenschaftlichen Einschlag, kein Wunder bei dem überwiegend wissenschaftlich geprägten Autorenteam. Wenn schon das Vorwort mit einer zweistelligen Fußnotenanzahl versehen wird, wenn es zu den einzelnen kommentierten Normen zum Teil 4 eng bedruckte Kommentarseiten voll mit Literaturverweisen gibt und wenn auch bei den einzelnen Erläuterungen der Fußnotenanteil auf einer Seite bis zu 2/3 einnimmt, dann wird auch der kritischste Leser nicht verleugnen können, wir grundlegend die Autoren sich der Arbeit an den Normen angenommen haben. Der zugehörige Fließtext der Kommentierungen ist übersichtlich gestaltet, bietet fett gedruckte Leitworte und viele interne Verweisungen. Vereinzelt finden sich auch klarstellende Fallbeispiele, um dem Leser die Verästelungen und Details bestimmter Regelungen aufzuzeigen (z.B. Art. 83 EuErbVO, Rn. 7, 19, 26 u.v.m.)

Als erste Norm habe ich mir Art. 4 Rom II angesehen, der auch in gewöhnlichen zivilrechtlichen Dezernaten an Amts- und Landgerichten dank der inzwischen mobilen Gesellschaft immer einmal wieder zur Anwendung kommt. Konkret geht es um die Frage, welche Rechtsnormen welches Staates anzuwenden sind, wenn es zu einer unerlaubten Handlung im Ausland gekommen ist. Die Kommentierung zeigt dabei exemplarisch die gelungene Verzahnung von Wissenschaft und Praxis, indem nicht nur die Grundlagen der Norm ausführlich erläutert werden, sondern stets konkrete Einzelfallgestaltungen benannt werden, die typischerweise zur Anwendung oder wenigstens Prüfung der Kollisionsnorm führen können. Für das Verkehrsrecht wird etwa zutreffend auf die mit erfasste Gefährdungshaftung verwiesen, aber auch auf das zum Teil vorrangige Völkerrecht (Art. 4 Rom II, Rn. 42 und 57) und selbst für die Auffangvorschrift in Abs. 3 werden straßenverkehrstypische Konstellationen erläutert (Rn. 169 ff.). Dass der Autor der Kommentierung sich auch in Zeitschriften mit der Problematik auseinandersetzt (z.B. zur Rechtsprechung des EUGH, Urt. v. 21.1.2016, „ERGO Insurance“) sorgt für die nötige Aktualität und Präzision der Ausführungen.

Gut gefallen haben mir auch die Kommentierungen zum ordre-public-Vorbehalt in den Verordnungen (Art. 21 Rom I, Art. 26 Rom II, Art. 12 Rom III). Dort wird z.B. zutreffend auf die Armut an konkreten gerichtlichen Entscheidungen verwiesen (Art. 21 Rom I, Rn. 19) und die deutsche Rechtsprechung zu Art. 6 EGBGB referiert (z.B. Art. 26 Rom II, Rn. 14 ff.). Ebenfalls wird aber auf kleinere Auslassungen in der Systematik hingewiesen, etwa was zu geschehen hat, wenn tatsächlich die Nichtanwendung einzelner Bestimmungen vorzunehmen wäre, und entsprechende Lösungsansätze werden aufgezeigt (Art. 12 Rom III, Rn. 23 ff.).

Im Abschnitt zum Haager Protokoll zum Unterhaltsrecht wird von Beginn auf die Verzahnung mit dem europäischen Recht hingewiesen, aber auch erhebliche praktische Probleme kommen zur Sprache, etwa die Zulässigkeit der Abänderung ausländischer Unterhaltsentscheidungen (Art. 1 HUP, Rn. 20 ff.) oder die Anknüpfung an den Ort des angerufenen Gerichts (Art. 4 HUP, Rn. 13 ff.).

Die Neuauflage des sechsten Bandes des NK-BGB reiht sich nahtlos in das Gesamtwerk und die bisherigen Auflagen ein. Man bekommt ein opulentes, qualitativ hochwertiges Werk, das wissenschaftlich und praktisch belastbar ist. Wer Sachverhalte mit internationalem Bezug zu prüfen oder diesbezüglich zu beraten hat, bekommt mit diesem Werk einen zuverlässigen Begleiter im Alltag.

geschrieben am 14.05.2019 | 595 Wörter | 3755 Zeichen

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