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BGH-Rechtsprechung zum Kfz-Sachschaden


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Rezension von

Dr. Benjamin Krenberger

BGH-Rechtsprechung zum Kfz-Sachschaden Das Buch von RiBGH Wellner zur BGH-Rechtsprechung zum Kfz-Sachschaden geht bereits in die vierte Auflage und hat sich damit eindrucksvoll am Markt etabliert – unabhängig davon, dass der VI. Zivilsenat eine rege Spruchtätigkeit zu allerlei Nuancen des § 249 BGB entwickelt hat. Es ist immer ein unterhaltsames Fortbildungserlebnis, Wellner bei Seminaren zu erleben, da er es wie kaum ein zweiter versteht, das Schadensrecht lebendig zu erläutern und die Leitlinien der BGH-Entscheidungen der vergangenen Jahre, teilweise sogar Jahrzehnte transparent zu machen. Diesen Ansatz verfolgt er auch in der vorliegenden Zusammenstellung, denn das „Gebäude“ der Kfz-Schadensrechtsprechung, wie er es selbst nennt, besteht ja nicht aus einem Sammelsurium von Einzelfällen, sondern beruht auf einer Struktur, die der BGH nach Möglichkeit und Veranlassung fortsetzt, verstetigt und in Einzelfällen auch einmal korrigiert. Die Neuauflage beinhaltet nunmehr auf über 550 Seiten inklusive Verzeichnissen die thematisch aufbereitete und sortierte Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des BGH. Die Entscheidungen wurden von Wellner ausgewählt, zusammengefasst und auf das Wesentliche reduziert. Inhaltlich warten zwölf Kapitel auf den Leser und Rechtsanwender, beginnend mit Reparaturkosten und Wiederbeschaffungsaufwand, gefolgt von Umsatzsteuer, Restwert und Stundenverrechnungssätzen. Gesonderte Kapitel widmen sich den Mietwagenkosten, dem Nutzungsausfall und dem merkantilen Minderwert, dem Unfall mit Kindern sowie den Sachverständigenkosten. Weitere Passagen sind dem Kasko-Rückstufungsschaden, der Halter- und Fahrerhaftung und Fahrbahnverschmutzungen vorbehalten. Das letzte Kapitel beinhaltet dann Entscheidungen zum Prozess- und Kostenrecht, bevor ein Anhang das Buch beschließt. Wie es von Grundlagenentscheidungen zu immer weiter austarierten Sonderfällen kommt, lässt sich sehr schön in § 4 nachvollziehen, wo es um die Stundenverrechnungssätze und den Verweis auf eine freie Werkstatt geht. Neben den bekannten „Marken“-Entscheidungen zu Porsche, Audi, VW oder Mercedes folgen anschließend die allgemeineren Verfahren, wo es im Kern um die Voraussetzungen der Werkstattverweisung geht und sodann auch um Begriffszuspitzungen wie eben „scheckheftgepflegt“, was zuletzt im Februar 2017 klargestellt wurde. Nachdem der BGH zu UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten bisher keine Entscheidung hat treffen dürfen (Revisionsrücknahme), kann Wellner diesbezüglich nur auf die Entscheidung bei fiktiver Abrechnung verweisen. Es ist aber gerade Markenzeichen des Buches, dass Wellner dann nicht in allgemeinen Ausführungen seine Ansicht zum Besten gibt, sondern das Konzept der Entscheidungsgebundenheit streng durchhält (selbst wenn der Leser gerne mehr und tiefergehende Ausführungen von ihm hätte). Ebenfalls schön lässt sich in § 8 die Entwicklung der Rechtsprechung zu den Sachverständigenkosten nachvollziehen, wo die Möglichkeit der Instanzgerichte, das Honorar zu schätzen, zuletzt bestätigt wurde. Dass das Buch auch von der geschickten Auswahl der Entscheidungen lebt, zeigt sich in § 10, wo Wellner z.B. dem berührungslosen Unfall gleich zwei Beispiele widmet. Diese Konstellation gehört argumentativ zu den anspruchsvollsten für die beteiligten Anwälte, denn es kann durchaus sein, dass rechtlicher Anspruch und erlittener Schaden eklatant auseinander klaffen. Auch die ausführliche Thematisierung der ölverschmutzten Straße in mehreren Fällen in § 11 zeigt die Brisanz der Konstellation. Das Buch eignet sich bestens, um sich in konzentrierter Form mit vielen Details der BGH-Rechtsprechung vertraut zu machen. Die optisch gelungene Aufbereitung sorgt für eine effektive Lektüre und bietet damit einen klaren Vorteil zur Nachsuche der Entscheidungen in Zeitschriften und Datenbanken. Die Verknüpfung zum materiellen Recht, etwa mit Handbuchcharakter, kann das Buch leider nicht leisten, wenngleich es sich bei der Thematik eigentlich geradezu aufdrängt. Doch dies wäre ein innerlich kaum auflösbarer Widerspruch für den Autor, der ja die Fälle auch aus eigener Erfahrung und Mitarbeit heraus aufbereitet.

Das Buch von RiBGH Wellner zur BGH-Rechtsprechung zum Kfz-Sachschaden geht bereits in die vierte Auflage und hat sich damit eindrucksvoll am Markt etabliert – unabhängig davon, dass der VI. Zivilsenat eine rege Spruchtätigkeit zu allerlei Nuancen des § 249 BGB entwickelt hat. Es ist immer ein unterhaltsames Fortbildungserlebnis, Wellner bei Seminaren zu erleben, da er es wie kaum ein zweiter versteht, das Schadensrecht lebendig zu erläutern und die Leitlinien der BGH-Entscheidungen der vergangenen Jahre, teilweise sogar Jahrzehnte transparent zu machen. Diesen Ansatz verfolgt er auch in der vorliegenden Zusammenstellung, denn das „Gebäude“ der Kfz-Schadensrechtsprechung, wie er es selbst nennt, besteht ja nicht aus einem Sammelsurium von Einzelfällen, sondern beruht auf einer Struktur, die der BGH nach Möglichkeit und Veranlassung fortsetzt, verstetigt und in Einzelfällen auch einmal korrigiert.

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Die Neuauflage beinhaltet nunmehr auf über 550 Seiten inklusive Verzeichnissen die thematisch aufbereitete und sortierte Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des BGH. Die Entscheidungen wurden von Wellner ausgewählt, zusammengefasst und auf das Wesentliche reduziert.

Inhaltlich warten zwölf Kapitel auf den Leser und Rechtsanwender, beginnend mit Reparaturkosten und Wiederbeschaffungsaufwand, gefolgt von Umsatzsteuer, Restwert und Stundenverrechnungssätzen. Gesonderte Kapitel widmen sich den Mietwagenkosten, dem Nutzungsausfall und dem merkantilen Minderwert, dem Unfall mit Kindern sowie den Sachverständigenkosten. Weitere Passagen sind dem Kasko-Rückstufungsschaden, der Halter- und Fahrerhaftung und Fahrbahnverschmutzungen vorbehalten. Das letzte Kapitel beinhaltet dann Entscheidungen zum Prozess- und Kostenrecht, bevor ein Anhang das Buch beschließt.

Wie es von Grundlagenentscheidungen zu immer weiter austarierten Sonderfällen kommt, lässt sich sehr schön in § 4 nachvollziehen, wo es um die Stundenverrechnungssätze und den Verweis auf eine freie Werkstatt geht. Neben den bekannten „Marken“-Entscheidungen zu Porsche, Audi, VW oder Mercedes folgen anschließend die allgemeineren Verfahren, wo es im Kern um die Voraussetzungen der Werkstattverweisung geht und sodann auch um Begriffszuspitzungen wie eben „scheckheftgepflegt“, was zuletzt im Februar 2017 klargestellt wurde. Nachdem der BGH zu UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten bisher keine Entscheidung hat treffen dürfen (Revisionsrücknahme), kann Wellner diesbezüglich nur auf die Entscheidung bei fiktiver Abrechnung verweisen. Es ist aber gerade Markenzeichen des Buches, dass Wellner dann nicht in allgemeinen Ausführungen seine Ansicht zum Besten gibt, sondern das Konzept der Entscheidungsgebundenheit streng durchhält (selbst wenn der Leser gerne mehr und tiefergehende Ausführungen von ihm hätte).

Ebenfalls schön lässt sich in § 8 die Entwicklung der Rechtsprechung zu den Sachverständigenkosten nachvollziehen, wo die Möglichkeit der Instanzgerichte, das Honorar zu schätzen, zuletzt bestätigt wurde.

Dass das Buch auch von der geschickten Auswahl der Entscheidungen lebt, zeigt sich in § 10, wo Wellner z.B. dem berührungslosen Unfall gleich zwei Beispiele widmet. Diese Konstellation gehört argumentativ zu den anspruchsvollsten für die beteiligten Anwälte, denn es kann durchaus sein, dass rechtlicher Anspruch und erlittener Schaden eklatant auseinander klaffen. Auch die ausführliche Thematisierung der ölverschmutzten Straße in mehreren Fällen in § 11 zeigt die Brisanz der Konstellation.

Das Buch eignet sich bestens, um sich in konzentrierter Form mit vielen Details der BGH-Rechtsprechung vertraut zu machen. Die optisch gelungene Aufbereitung sorgt für eine effektive Lektüre und bietet damit einen klaren Vorteil zur Nachsuche der Entscheidungen in Zeitschriften und Datenbanken. Die Verknüpfung zum materiellen Recht, etwa mit Handbuchcharakter, kann das Buch leider nicht leisten, wenngleich es sich bei der Thematik eigentlich geradezu aufdrängt. Doch dies wäre ein innerlich kaum auflösbarer Widerspruch für den Autor, der ja die Fälle auch aus eigener Erfahrung und Mitarbeit heraus aufbereitet.

geschrieben am 11.02.2018 | 544 Wörter | 3559 Zeichen

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